Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die im Gegensatz zu natürlichen Personen mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet wird. Da es sich bei der GmbH um eine eigene juristische Person handelt, sind Entnahmen von Gewinnen nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst Gesellschafter der GmbH sind. Anstelle einer Entnahme erfolgt die Gewinnverteilung bei der GmbH durch eine Ausschüttung. Die Besteuerung einer Gewinnausschüttung wollen wir uns in diesem Beitrag anschauen.

Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die im Gegensatz zu natürlichen Personen mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet wird. Da es sich bei der GmbH um eine eigene juristische handelt, sind Entnahmen von Gewinnen nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst Gesellschafter der GmbH sind. Anstelle einer Entnahme erfolgt die Gewinnverteilung bei der GmbH durch eine Ausschüttung. Die Besteuerung einer Gewinnausschüttung wollen wir uns in diesem Beitrag anschauen.
Besteuerung der GmbH und Gewinnverwendung
Die GmbH wird vor einer etwaigen Gewinnausschüttung bereits mit ca. 30% Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Der nach Abzug der Steuern verbleibende Gewinn nach Steuern der GmbH kann in den Gewinnvortrag oder in die Gewinnrücklage eingestellt werden. Dies kann sinnvoll sein, um das erwirtschaftete Kapital zu thesaurieren oder zu reinvestieren. Steuerlich werden diese Vorgänge identisch behandelt. Denkbar ist jedoch auch, dass die erwirtschafteten Gewinne an die GmbH ausgeschüttet werden sollen. Auch eine Kombination ist selbstverständlich möglich.
Sind im Gesellschaftsvertrag bestimmte Regelungen hinsichtlich der Gewinnverwendung beschlossen worden, so sind diese bei der Gewinnverwendung zu beachten.
Versteuerung von Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen unterliegen auf Ebene der Kapitalgesellschaft keiner weiteren Besteuerung, sondern werden auf Ebene des Gesellschafters der ausschüttenden Gesellschaft besteuert. Die Gewinnausschüttung kann hierbei auf zwei verschiedene Arten besteuert werden.
Abgeltungssteuern
Grundsätzlich wird eine Gewinnausschüttung mit 26,375% durch die sog. “Abgeltungssteuer” belastet (§ 32d Abs. 1 EStG). Etwaige Aufwendungen, die dem Gesellschafter in Zusammenhang mit den Anteilen an der Kapitalgesellschaft entstehen, sind jedoch nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 S. 2 EStG). Dafür können die Gewinne mit einer dem sog. “Werbungskostenpauschbetrag” in Höhe von 1.000€ verrechnet werden (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG).
Teileinkünfteverfahren
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Gesellschafter einer GmbH jedoch auch zum sog. “Teileinkünfteverfahren” optieren:
- Der Gesellschafter verfügt über eine Beteiligung von mindestens 25% an der GmbH oder
- der Gesellschafter verfügt über eine Beteiligung von mindestens 1% an der GmbH und ist für die GmbH in führender Position tätig (bspw. Geschäftsführer).
Ist eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, sind 40% der Gewinnausschüttung steuerfrei. Somit sind nur die verbleibenden 60% der Gewinnausschüttung beim Gesellschafter steuerpflichtig. Hierfür ist - im Unterschied zur Abgeltungssteuer - der persönliche Steuersatz des Gesellschafters zugrunde zu legen, welcher zwischen 14% und 45% liegen kann. Bei einem Geschäftsführer liegt der persönliche Steuersatz für gewöhnlich bei 42%. Hieraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von ca. 25,2% (60% x 42%). Wir stellen fest, dass die Steuerbelastung nur geringfügig unter der Steuerbelastung bei der Anwendung der Abgeltungssteuer liegt. Wo liegt nun der Vorteil? Es ergeben sich die folgenden zwei wesentliche Vorteile:
- Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens können Werbungskosten, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen, zu 60% steuerlich geltend gemacht werden.
- Liegt der Steuersatz unter den 42% ergibt sich ein effektiver Steuervorteil für den Gesellschafter. Liegt dieser beispielsweise bei 30%, ergibt sich eine effektive Steuerbelastung - vor Abzug etwaiger Werbungskosten - in Höhe von nur 18%.
Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beruht in der Regel auf keinem Gesellschafterbeschluss. Der Begriff “verdeckte Gewinnausschüttung” sagt im Prinzip nur, dass die Gewinnausschüttung keine offene bzw. von vornherein bekannte Gewinnausschüttung war. In ihren Rechtsfolgen steht sie einer “offenen Gewinnausschüttung” gleich. Auch die verdeckte Gewinnausschüttung darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.
Die Gründe für verdeckte Gewinnausschüttungen sind vielzählig. Oftmals sind Zahlungen an oder von der Gesellschaft ihrer Höhe oder dem Grunde nach unangemessen. Denkbar sind unangemessen hohe Gehälter für Geschäftsführer oder zu hohe Zinsen bei Darlehen von oder an die Gesellschaft. Das Tückische einer verdeckten Gewinnausschüttung ist jedoch, dass diese erst nachträglich festgestellt wird und dadurch der Gewinn der GmbH erhöht wird. Die infolgedessen entstehende Steuernachzahlung zzgl. Zinsen führen oftmals zu erheblichen Liquiditätsproblemen. Aus diesem Grund sollten verdeckte Gewinnausschüttungen durch gute Steuerberatung vermieden werden.
Haben Sie Fragen?
Haben Sie Fragen zur Gewinnausschüttung oder zur Angemessenheit vertraglicher Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Gesellschaft? Sprechen Sie uns an!
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWie werden Gewinnausschüttungen besteuert?
Die Gewinnausschüttung einer GmbH oder UG kann auf zwei verschiedene Arten besteuert werden. Zum einen mit der Abgeltungssteuer und zum anderen mit dem Teileinkünfteverfahren.
Welches Verfahren ist vorteilhaft?
Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die persönliche Situation des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an. Gerne prüfen wir beide Verfahren im Hinblick auf Ihre Situation.
Was kann ich tun, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt?
Das Ergebnis einer Betriebsprüfung müssen Sie nicht ohne weiteres akzeptieren! Nicht jede durch das Finanzamt festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung entspricht geltendem Recht. Gerne prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der verdeckten Gewinnausschüttung.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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