Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase
Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH setzt sich aus der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammen. Während die Körperschaftsteuer bundeseinheitlich 15% beträgt, kann die die Gewerbesteuer in Abhängigkeit von der jeweiligen Gemeinde, erheblich varrieren. Durch die Verlegung des Sitzes in eine Gemeine mit einem geringem Hebesatz kann die Steuerbelastung reduziert werden.

Die Steuerbelastung einer GmbH setzt sich aus der Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer zusammen. Während die Körperschaftsteuer unabhängig vom Sitz der Gesellschaft bundeseinheitlich 15% beträgt, unterscheidet sich die Höhe der gewerbesteuerlichen Belastung in Abhängigkeit von den Städten und jeweiligen Gemeinden, in denen sich das Unternehmen befindet. Der Hebesatz (§ 16 GewStG), der individuell von den Städten und Gemeinden festgelegt werden darf, bestimmt hierbei maßgeblich die Höhe der Gewerbesteuer.
Der Hebesatz als maßgebliche Größe für die Gewerbesteuer
Im Grundgesetz ist verankert, dass jeder Gemeinde das Aufkommen aus der Gewerbesteuer zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG). Demnach soll auch jede Gemeinde individuell über die relative Höhe der Gewerbesteuer bestimmen dürfen. Dies bedeutet, dass die Berechnung der Gewerbesteuer bundesweit nach einem einheitlichen Verfahren geschieht, wobei die Höhe letztlich - in gewissen Grenzen - durch die Städte und Gemeinden festgelegt wird. Gesetzgeberisch ist lediglich vorgesehen, dass der Hebesatz mindestens 200% betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Doch was bedeutet dies für die Unternehmen? Dies schauen wir uns an dem folgenden Beispiel genauer an.
Beispiel:
Um die Auswirkungen der Gewerbesteuer auf die Gesamtsteuerbelastung eines Unternehmens zu verdeutlichen, schauen wir uns zwei identische Unternehmen an. Das Unternehmen A befindet sich in Hamburg (Hebesatz in 2025: 470%). Das Unternehmen B befindet sich im Hamburger Umland in Schwarzenbek (Hebesatz in 2025: 395%). Der steuerlich maßgebliche Gewinn soll jeweils 100.000€ betragen.
Für Unternehmen A, welches sich in Hamburg befindet, beträgt die Gesamtsteuerbelastung 32.275€, wovon 15.825€ (15,825%) auf die Körperschaftsteuer und 16.450€ (16,45%) auf die Gewerbesteuer entfallen. Die Steuerbelastung liegt bei 32,28%.
Unternehmen B muss dagegen nur eine Steuerbelastung von 29.650€ (29,65%) stemmen, wovon 15.825€ (15,825%) auf die Körperschaftsteuer und 13.825€ (13,825%) auf die Gewerbesteuer entfallen. Wir stellen also fest, dass das Unternehmen B aufgrund des Sitzes in Schwarzenbek 2.625€ weniger Gewerbesteuer zu zahlen hat. Dies entspricht einer Steuerersparnis gegenüber Unternehmen A in Höhe von 2,63%, die vollständig auf die Gewerbesteuer zurückzuführen ist.
Wir stellen fest, dass sich durch die Wahl der Gemeinde bzw. die Stadt erheblich Steuern sparen lassen. Doch warum verlegen dann nicht alle Unternehmen ihren Sitz in eine Gemeinde mit einem niedrigeren Hebesatz? Dies ist oftmals gar nicht so einfach. Die entscheidenden Faktoren schauen wir uns im Folgenden genauer an.
Die Verlegung in eine Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz
Die Entscheidung eines Geschäftsführers eines Unternehmens, seinen Sitz in eine Gemeinde mit einem niedrigeren Hebesatz zu verlegen, ist weder illegal noch steuerunehrlich, noch strafbar. Schließlich hat der Gesetzgeber explizit den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, einen individuellen Hebesatz zu erheben.
Problematisch wird es dann, wenn die Schwelle zur strafbewehrten Steuerhinterziehung (§ 370 AO) überschritten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung verletzt. Im Kontext der Sitzverlegung kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn der Finanzverwaltung lediglich suggeriert wird, dass der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) in einer Gewerbesteueroase liege, obwohl das Tagesgeschäft der Gesellschaft tatsächlich von einer anderen Gemeinde mit einem höherem Gewerbesteuerhebesatz erfolgt. Skeptisch werden die Finanzbehörden insbesondere dann, wenn - aus der Berichterstattung der Presse bekannt - lediglich sog. Briefkästen vorgehalten werden. Wir sehen, dass die gewählte Struktur auch mit der Realität übereinstimmen muss. Umgangssprachlich spricht man auch davon, dass die gewählte steuerliche Struktur auch "gelebt werden muss".
Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) als entscheidender Faktor
Für die Beurteilung der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht spielt der Ort der Geschäftsleitung gemäß § 10 AO eine zentrale Rolle. Er dient als wesentliches Kriterium für die materielle Steuerpflicht. Wenn mehrere Orte als mögliche Geschäftsleitung einer Betriebsstätte in Betracht kommen – etwa eine Adresse in einer sogenannten Gewerbesteueroase und gleichzeitig ein Büro in einer anderen Gemeinde –, muss eine Abwägung der dort ausgeübten Tätigkeiten erfolgen, um den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftsführung zu ermitteln.
Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser Mittelpunkt liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (bspw. BFH-Urteil v. 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl. 1998 II S. 86) dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Regelmäßig ist das der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
Dabei ist ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen; es handelt sich also um eine Tatsachenfrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es entscheidend darauf an, an welchem Ort die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und die wichtigsten Maßnahmen für die Geschäftsführung veranlasst werden. In der Regel ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo die zur Vertretung befugten Personen ihre laufenden Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und die organisatorischen Tätigkeiten erledigen, die zur alltäglichen Verwaltung des Unternehmens gehören.
Ausschlaggebend ist also, wo das sogenannte „Tagesgeschäft“ der Gesellschaft tatsächlich abgewickelt wird. Was konkret unter „Tagesgeschäft“ zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemein definieren, sondern hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere vom Unternehmensgegenstand. So besteht das Tagesgeschäft bei reinen vermögensverwaltenden Gesellschaften oft lediglich in der Bearbeitung von Post und der Entscheidung über Investitionen. In Dienstleistungsunternehmen gehört hingegen in der Regel auch der Kontakt zu Kunden und Geschäftspartnern zum Tagesgeschäft.
Beschaffenheit der Geschäftsräume
Ein wesentliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob der Ort der Geschäftsleitung in einer sogenannten Gewerbesteueroase anzunehmen ist, stellt die konkrete Ausgestaltung des dort unterhaltenen Geschäftssitzes dar. Nach der gefestigten Rechtsprechung kann zwar auch ein mit anderen Gesellschaften gemeinsam genutzter Büroraum zur Begründung des Orts der Geschäftsleitung ausreichen, sofern der Gesellschaft eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Räumlichkeiten zukommt und diese zur Ausübung leitender Tätigkeiten genutzt werden.
Ein bloßer Briefkastensitz erfüllt diese Anforderungen jedoch regelmäßig nicht. Er begründet in der Regel keine hinreichende tatsächliche Präsenz, um den Ort der Geschäftsleitung im steuerlichen Sinne dort zu verorten. Dies gilt erst recht in Konstellationen, in denen – wie im vom Landgericht München I entschiedenen Fall – ein Postweiterleitungsservice in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen liegt typischerweise keine substanzielle organisatorische Tätigkeit am angegebenen Geschäftssitz vor.
Verfügungsmacht und die sog. "dienende Funktion"
Verfügungsmacht
Liegt eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO vor, ist zusätzlich erforderlich, dass der Unternehmer über diese Einrichtung oder Anlage die Verfügungsmacht besitzt, damit eine Betriebsstätte angenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass dem Unternehmer eine Rechtsposition zusteht, die ihm nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann. Eine solche Rechtsposition kann sich zum Beispiel aus Eigentum oder aus schuldrechtlichen bzw. dinglichen Nutzungsrechten wie Nießbrauch, Miete oder Leihe ergeben.
Die Verfügungsmacht kann zudem auch dann vorliegen, wenn ein leitender Mitarbeiter die Räumlichkeiten im eigenen Namen, aber für das Unternehmen anmietet. Darüber hinaus kann sie sich auch aus tatsächlichen Umständen ergeben – etwa dann, wenn einem Steuerpflichtigen ein Raum dauerhaft zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung steht.
In Bezug auf Home-Offices hat die Finanzverwaltung in der überarbeiteten Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 12 umfassend Stellung genommen. Grundsätzlich verneint sie das Vorliegen einer Verfügungsmacht des Unternehmens über das Home-Office eines Mitarbeiters – selbst dann, wenn das Unternehmen einen Teil der Mietkosten übernimmt und dem Mitarbeiter kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. AEAO zu § 12 Rz. 4). Eine Ausnahme kann jedoch dann bestehen, wenn ein Mitarbeiter mit Leitungsfunktion dem Unternehmen die Verfügungsmacht über das Home-Office vermittelt (vgl. AEAO zu § 12 Rz. 4).
dienende Funktion
Die feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, über die das Unternehmen die Verfügungsmacht besitzt, muss dem Unternehmen in funktionaler Hinsicht dienen. Sie muss also geeignet sein, den Unternehmenszweck zu fördern.
Dies gilt auch bei untergeordneten geschäftlichen Tätigkeiten oder bei reinen Hilfsfunktionen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn das Unternehmen an diesem Ort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausübt und dadurch eine gewisse „Verwurzelung“ mit dem Ort der Tätigkeit entsteht (vgl. AEAO zu § 12 Rz. 5).
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas ist der Gewerbesteuerhebesatz und warum ist er wichtig?
Der Gewerbesteuerhebesatz ist ein von den Gemeinden individuell festgelegter Multiplikator, der auf die Steuermesszahl angewendet wird und damit die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung bestimmt. Gemäß Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen aus der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Dies ermöglicht es den Gemeinden, innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen – mindestens jedoch 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) – eigene Hebesätze festzulegen.
Wie wirkt sich der Hebesatz konkret auf die Steuerbelastung eines Unternehmens aus?
Die steuerliche Gesamtbelastung eines Unternehmens kann durch die Höhe des Hebesatzes erheblich variieren und somit auch gestaltet werden. Ein geringer Hebesatz führt zu einer geringeren Belastung mit Gewerbesteuer, während ein höherer Hebesatz zu einer höheren Belastung mit Gewerbesteuer führt.
Ist die Verlegung des Unternehmenssitzes in eine Gemeinde mit niedrigem Hebesatz zulässig?
Die Verlegung des Gesellschaftssitzes in eine Gemeinde mit günstigerem Gewerbesteuerhebesatz ist grundsätzlich rechtlich zulässig und weder steuerunehrlich noch strafbar. Der Gesetzgeber hat die autonome Hebesatzfestsetzung ausdrücklich den Gemeinden überlassen.
Achtung: Problematisch wird es jedoch, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den Angaben gegenüber der Finanzverwaltung übereinstimmen. Insbesondere bei der falschen Angabe des Ortes der Geschäftsleitung (§ 10 AO) kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt sein.
Wann liegt der Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO vor?
Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens. Maßgeblich ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung erforderliche Wille gebildet und die laufenden, für die Leitung wesentlichen Maßnahmen tatsächlich getroffen werden. Dies bestimmt sich ausschließlich anhand der tatsächlichen Verhältnisse (Tatsachenfrage).
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, Urt. v. 3.7.1997 – IV R 58/95) ist dies regelmäßig der Ort, an dem:
- die zur Vertretung befugten Personen ihre laufende Geschäftsführertätigkeit ausüben,
- organisatorische Maßnahmen zur Verwaltung ergriffen werden und
- das „Tagesgeschäft“ der Gesellschaft abgewickelt wird.
Yannick Lohse
Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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Die GmbH ist für die steuerliche Gestaltungsberatung die wichtigste Rechtsform. Mit der Gründung einer GmbH entsteht - anders als bei der Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft - eine rechtlich eigenständige juristische Person. Hieraus leitet sich auch ein wesentlicher nicht steuerlicher Vorteil ab - nämlich die Haftungsbeschränkung der GmbH. So wie Sie als Unternehmer nicht für das Handeln und Verluste anderer Personen haftbar gemacht werden können, verhält es sich auch bei der GmbH und ihrem Gesellschafter.
Durch die Gründung werden Gesellschafter, Geschäftsführer und Gesellschafter rechtlich getrennt, wodurch die steuerlichen Gewinne optimal ausbalanciert werden können. Ein paar dieser Vorteile, wie bspw. die Besteuerung, die steuerliche Berücksichtigung von Geschäftsführergehältern bei der Gewinnermittlung oder die Vergabe von Darlehen wollen wir uns im folgenden Beitrag genauer anschauen.