Besteuerung von Elektrofahrzeugen - Eine Alternative zum Verbrenner?
Die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs wird steuerlich deutlich günstiger behandelt als bei einem herkömmlichen Fahrzeug. Auch bei Elektrofahrzeugen gibt es zwei unterschiedliche Methoden, den geldwerten Vorteil zu ermitteln. Diese Methoden sind bereits bekannt - zum einen die sog. 1%-Methode, bei der pauschal 1% des Bruttolistenpreises herangezogen wird. Zum anderen die Fahrtenbuchmethode, bei der zunächst die Gesamtkosten ermittelt und sodann ein Verhältnis aus den privat und beruflich gefahrenen Kilometern ermittelt wird. Wann welche Methode vorteilhaft ist, haben wir uns in einem gesonderten Blogbeitrag angeschaut.
In diesem Beitrag beschäftigten wir uns mit der Besteuerung von Elektrofahrzeugen bzw. den sog. "E-Fahrzeugen". So viel vorab - rein steuerlich betrachtet ist ein E-Fahrzeug immer vorteilhafter als ein Verbrenner!

Die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs wird steuerlich deutlich günstiger behandelt als bei einem herkömmlichen Fahrzeug. Auch bei Elektrofahrzeugen gibt es zwei unterschiedliche Methhoden, den geldwerten Vorteil zu ermitteln. Diese Methoden sind bereits bekannt - zum einen die sog. 1%-Methode, bei der pauschal 1% des Bruttolistenpreises herangezogen wird. Zum anderen die Fahrtenbuchmethode, bei der zunächst die Gesamtkosten ermittelt und sodann ein Verhältnis aus den privat und beruflich gefahrenen Kilometern ermittelt wird. Wann welche Methode vorteilhaft ist, haben wir uns in einem gesonderten Blogbeitrag angeschaut.
In diesem Beitrag beschäftigten wir uns mit der Besteuerung von Elektrofahrzeugen bzw. den sog. "E-Fahrzeugen". So viel vorab - rein steuerlich ist ein E-Fahrzeug immer vorteilhafter als ein Verbrenner! Dies spiegelt den Willen des Gesetzgebers wider, die Elektromobilität zu fördern.
Die "1%-Regelung" bei Elektrofahrzeugen
Die 1%-Methode - der Klassiker
Bei Elektrofahrzeugen wird die pauschale Besteuerung anhand des Bruttolistenpreises im Grundsatz genauso vorgenommen, wie bei herkömmlichen Firmenwagen. Dies bedeutet, dass ein Anteil vom Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs als geldwerter Vorteil der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Im Unterschied zur Besteuerung von herkömmlichen Fahrzeugen (Verbrennern), beträgt der Anteil jedoch nicht 1%, sondern deutlich weniger. Zur exakten Bestimmung des geldwerten Vorteils sind einige Parameter zu prüfen, darunter das Datum der Anschaffung. Zudem sind auch die Emissionen und der Kaufpreis relevant. Überblicksartig gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Folgendes:
Bei Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031; Kaufpreis max. 70.000 EUR
- der Bruttolistenpreis ist nur zu 1/4, also 0,25% anzusetzen. Der monatliche geldwerte Vorteil beläuft sich damit auf lediglich 175 EUR (anstelle von 700 EUR), basierend auf einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR.
Bei Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022
- der Bruttolistenpreis ist nur zu 1/2, also 0,5% anzusetzen. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt somit nur 350 EUR (anstelle von 700 EUR; BLP 70.000 EUR).
Bei Anschaffung eines Hybrid-Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025; zusätzlich Einhaltung gewisser Grenzwerte
- der Bruttolistenpreis ist nur zu 1/2, also 0,5% anzusetzen. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt somit nur 350 EUR (anstelle von 700 EUR; BLP 70.000 EUR).
Vereinfacht ausgedrückt: Bei E-Fahrzeugen wird der Bruttolistenpreis nicht mit 1%, sondern mit 0,25% - 0,50% berücksichtigt, woraus sich ein erheblicher steuerlicher Vorteil ergibt.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber aktuell [Juni 2025] darüber nachdenkt, eine degressive AfA für Elektrofahrzeuge einzuführen, mit der bis zu 75% des Kaufpreises eines E-Fahrzeugs im Jahr der Anschaffung steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Rechenbeispiel - Wie hoch ist der Vorteil wirklich?
Beispiel: Dem Geschäftsführer wird ein Firmenfahrzeug mit einem inländischen Bruttolistenpreis in Höhe von 70.000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Nutzung für private Zwecke ist gestattet. Wir unterstellen einen konstanten Steuersatz in Höhe von 42%. Die Entfernung für Wege zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 25 km.
Berechnung der Steuerbelastung bei einem herkömmlichen Fahrzeug
Für die private Nutzungsmöglichkeit wird dem Geschäftsführer ein Betrag in Höhe von 700 EUR (70.000 EUR x 1%) als geldwerter Vorteil zu seinem monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden monatlich 525 EUR (0,03% x 70.000 EUR x 25 km) dem Einkommen des Geschäftsführers hinzugerechnet.
Dies ergibt in Summe einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1.225 EUR (700 EUR + 525 EUR). Dieser wird mit 42% besteuert, wodurch sich eine monatliche Steuerbelastung in Höhe von 514,50 EUR ergibt.
Berechnung der Steuerbelastung bei einem E-Fahrzeug, welches am 1.1.2025 angeschafft wurde
Für die private Nutzungsmöglichkeit des E-Fahrzeugs wird dem Geschäftsführer nun nur noch ein Betrag in Höhe von 175 EUR (70.000 EUR x 0,25%) als geldwerter Vorteil zu seinem monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden monatlich 525 EUR (0,03% x 70.000 EUR x 25 km) dem Einkommen des Geschäftsführer hinzugerechnet. Dies ergibt in Summe einen geldwerten Vorteil in Höhe von 700 EUR (175 EUR + 525 EUR). Dieser wird mit 42% besteuert, wodurch sich eine monatliche Steuerbelastung in Höhe von 294 EUR ergibt.
Wir stellen fest: Für den Arbeitsweg gibt es bei E-Autos keinen steuerlichen Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist bei Verbrennern und E-Autos identisch – Unterschiede ergeben sich nur bei der Privatnutzung (0,25 % statt 1 %).
Weitere Vorteile - keine Kfz-Steuer
Ein weiterer Vorteil von E-Fahrzeugen ist, dass für neu zugelassene Elektrofahrzeuge nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden muss. Diese Befreiung von der Versteuerung (die Kfz-Steuer) bei E-Fahrzeugen gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.
Weitere Vorteile - Steuerfreie Erstattung von privaten Stromkosten durch den Arbeitgeber
Die Elektromobilität soll weiter gefördert werden. Daher gilt: Wenn der Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder verbilligt Strom an einer betriebsinternen Ladestation zur Verfügung stellt (auch über Tochterunternehmen oder im Betrieb geliehener Mitarbeiter), ist dies vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Regelung ist aktuell gültig bis zum 31. Dezember 2030.
Zudem gilt: Auch wenn ein Arbeitnehmer privat Strom für einen Ladevorgang eines E-Fahrzeugs zahlt, kann der Arbeitgeber dies steuerfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bei betrieblicher Lademöglichkeit kann pauschal und ohne Nachweis ein Betrag von 30 EUR ersetzt werden. Ohne betriebliche Lademöglichkeit gilt ein Betrag in Höhe von 70 EUR.
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Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWie wird die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs besteuert?
Die private Nutzung wird günstiger versteuert als bei Verbrennern. Statt 1 % des Bruttolistenpreises gilt für E-Fahrzeuge eine Reduzierung auf 0,25 % oder 0,50 %, abhängig vom Fahrzeug und den Bedingungen.
Wie werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem E-Auto versteuert?
Für die Fahrten zur Arbeit gilt weiterhin die 0,03 %-Regel pro Entfernungskilometer und Monat, ohne Ermäßigung gegenüber Verbrennerfahrzeugen.
Kann ich die Stromkosten für das Laden des Elektrofahrzeugs steuerfrei erstattet bekommen?
Ja! Das Finanzamt erlaubt eine steuerfreie Erstattung der Stromkosten – entweder pauschal (30 € oder 70 € monatlich) oder als Nachweis der tatsächlichen Kosten, wenn diese belegt werden.
Muss ich ein Fahrtenbuch führen, um von den Vorteilen bei der Besteuerung zu profitieren?
Nein, ein Fahrtenbuch ist keine Pflicht. Es kann aber helfen, den tatsächlichen Privatanteil genau zu ermitteln und damit die Steuerlast möglichst niedrig zu halten. Alternativ kann die pauschale 0,25 %- bzw. 0,50 %-Regel genutzt werden.
Yannick Lohse
Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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