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Einfach erklärt - unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG

Muss ich Umsatzsteuer auf meiner Rechnung ausweisen? Und wenn ja, wie viel? Gilt dies auch für Kleinunternehmer? Diese scheinbar einfachen Fragen beschäftigen viele Unternehmer. Doch ein Fehler beim Ausweis kann nach § 14c UStG gravierende Folgen haben. Dieser Paragraph regelt Fälle, in denen Umsatzsteuer zwar auf einer Rechnung ausgewiesen wird – aber eigentlich gar nicht oder nicht in der auf der Rechnung angegebenen Höhe geschuldet wird. Wie es zu einem Fall von § 14c UStG kommen kann, schauen wir uns in diesem Beitrag genauer an.

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Yannick Lohse
Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.
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unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG
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Muss ich Umsatzsteuer auf meiner Rechnung ausweisen? Und wenn ja, wie viel? Gilt dies auch für Kleinunternehmer? Diese scheinbar einfachen Fragen beschäftigen viele Unternehmer. Doch ein Fehler beim Ausweis kann nach § 14c UStG gravierende Folgen haben. Dieser Paragraph regelt Fälle, in denen Umsatzsteuer zwar auf einer Rechnung ausgewiesen wird – aber eigentlich gar nicht oder nicht in der auf der Rechnung angegebenen Höhe geschuldet wird. Wie es zu einem Fall von § 14c UStG kommen kann, schauen wir uns in diesem Beitrag genauer an.

Worum es geht - der Grundgedanke von § 14c UStG

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die nach dem sogenannten Vorsteuerabzugssystem funktioniert:

  • Unternehmer, die einkaufen, können die ihnen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
  • Das Finanzamt trägt also vorübergehend die Steuerlast und erhält sie später vom leistenden Unternehmer wieder.

Damit dieses System nicht missbraucht wird, gilt ein strenger Grundsatz:
Wer Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, muss diese Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt oder um einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Diese ausgewiesene Umsatzsteuer kann potenziell vom Empfänger als Vorsteuer abgezogen werden.

Das führt zum zentralen Problem:

  • Wenn jemand zu viel oder gar unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, besteht die Gefahr, dass der Rechnungsempfänger diese Vorsteuer beim Finanzamt geltend macht.
  • Das Finanzamt hätte dann einen Steuerausfall, weil es Vorsteuer erstattet, obwohl der ausgewiesene Steuerbetrag eigentlich gar nicht entstanden ist.

Wie reagiert das Gesetz?

‍§ 14c UStG löst das Problem - die Gefahr des Steuerausfalls - indem die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Rechnung auf den Rechnungsaussteller verlagert wird. Das bedeutet kurzum: Wer Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese auch. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung gar nicht steuerpflichtig war oder der Aussteller gar kein Unternehmer, sondern eine Privatperson ist.

Durch diese Regelung schützt sich der Staat vor Missbrauch. Niemand kann durch einen falschen Steuerausweis eine Vorsteuer ziehen, ohne dass das Finanzamt auf der Gegenseite einen korrespondierenden Umsatzsteuereingang hat.

Das Gesetz unterscheidet hierbei zwei Konstellationen - den unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und den unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) die wir uns im Folgenden anschauen werden.

Der unrichtige Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuersatz aus, als er für diese Leistung schuldet, muss er die falsch ausgewiesene Steuer auch an das Finanzamt abführen (§ 14c Abs. 1 UStG).

Beispiel: Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung 1.000€ Umsatzsteuer in Höhe von 190€ (19%), obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2 UStG nur 7% geschuldet werden.

Lösung: Auch wenn nach dem Gesetz nur 7% Umsatzsteuer an das Finanzamt geschuldet werden, muss der Unternehmer die 190€ (19%) an das Finanzamt abführen.

Der unberechtigte Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG

Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer aus, obwohl die erbrachte Leistung gar nicht steuerpflichtig war, so schuldet er dennoch die Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 2 UStG).

Beispiel: Ein Unternehmer erbringt eine Beratungsleistung in Höhe von 1.000€ an einen Unternehmer in den USA und weist 190€ (19%) Umsatzsteuer aus.

Lösung: Dieser Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die ausgewiesenen 19% Umsatzsteuer sind dennoch in Deutschland an das Finanzamt abzuführen.

Ebenso denkbar ist, dass ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweist, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze erbringt.

Rechtsfolgen, bei Ausweis einer zu niedrigen Steuer auf der Rechnung

Schauen wir uns den Fall an, in dem ein Unternehmer eine Rechnung mit zu geringer Umsatzsteuer stellt, obwohl er nach dem Gesetz eine höhere Umsatzsteuer schuldet.

Beispiel: Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung 1.000€ Umsatzsteuer in Höhe von 70€ (7%), obwohl hierfür nach § 12 Abs. 1 UStG 19% geschuldet werden.

Lösung: Der Unternehmer schuldet dennoch Umsatzsteuer in Höhe von 19% an das Finanzamt. Dies entspricht 159,66€ (1.000€ x 19/119). Folglich mindert sich das ursprüngliche Entgelt von 1.000€ auf 840,34€.

Kann eine fehlerhafte Rechnung korrigiert werden?

Die gute Nachricht lautet: Ja, das geht. Fehler beim Umsatzsteuerausweis lassen sich in vielen Fällen durch eine Berichtigung wieder in Ordnung bringen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um einen unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) oder um einen unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) handelt.

Bei einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG vergleichsweise einfach

Hat ein Unternehmer beispielsweise 19% Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl für seine Leistung nur der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt, genügt eine klassische Rechnungsberichtigung. Der Aussteller erstellt eine korrigierte Rechnung mit dem richtigen Steuersatz, passt seine Buchhaltung entsprechend an und meldet die Umsatzsteuer korrekt. Der Rechnungsempfänger muss seinerseits die zu hoch gezogene Vorsteuer korrigieren. In diesem Fall ist also keine zusätzliche Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich.

Etwas komplizierter beim unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG

Dies betrifft Fälle, in denen jemand Umsatzsteuer ausweist, ohne überhaupt dazu berechtigt zu sein – etwa ein Kleinunternehmer, der trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer stellt. In diesem Fall reicht eine einfache Rechnungsberichtigung nicht aus. Die fehlerhafte Rechnung muss storniert und durch eine neue, korrekte Rechnung ohne Umsatzsteuer ersetzt werden. Darüber hinaus ist in der Regel ein Antrag beim Finanzamt erforderlich, um die zunächst geschuldete Umsatzsteuer wieder zu neutralisieren (§ 17 UStG). Wichtig ist außerdem, dass der Rechnungsempfänger keine Vorsteuer geltend macht oder bereits gezogene Vorsteuerbeträge zurückzahlt.

Der entscheidende Unterschied: Während beim unrichtigen Steuerausweis eine interne Korrektur durch den Unternehmer genügt, muss bei einem unberechtigten Steuerausweis immer auch das Finanzamt einbezogen werden. So soll Missbrauch verhindert und sichergestellt werden, dass keine unberechtigten Vorsteuererstattungen im Umlauf bleiben.

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Was regelt § 14c UStG?

§ 14c UStG regelt die Fälle, in denen Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl sie in dieser Form gar nicht geschuldet wird. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG), bei dem zwar ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt, aber mit einem falschen Steuersatz abgerechnet wurde, und einem unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG), bei dem der Aussteller überhaupt nicht berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In beiden Fällen entsteht jedoch eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt.

Warum schuldet man Umsatzsteuer, obwohl sie gar nicht hätte ausgewiesen werden dürfen?

Der Grund liegt im System der Umsatzsteuer. Alles, was auf einer Rechnung als Umsatzsteuer erscheint, kann grundsätzlich vom Empfänger als Vorsteuer abgezogen werden. Damit das Finanzamt hier keinen Schaden erleidet, verpflichtet §14c UStG den Aussteller, die ausgewiesene Steuer abzuführen – selbst wenn sie sachlich oder rechtlich gar nicht anfiel. Auf diese Weise wird verhindert, dass Vorsteuerbeträge erstattet werden, ohne dass eine entsprechende Steuerzahlung gegenübersteht.

Ist eine Korrektur möglich?

Ja, eine Korrektur ist möglich, allerdings mit unterschiedlichen Anforderungen. Beim unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) reicht es in der Regel, eine berichtigte Rechnung mit dem korrekten Steuersatz auszustellen und die Buchhaltung entsprechend anzupassen. Anders verhält es sich beim unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG): Hier muss die falsche Rechnung storniert und durch eine neue ersetzt werden. Zusätzlich ist meist ein Antrag beim Finanzamt notwendig, um die zunächst entstandene Steuerschuld wieder aufzuheben.

Welche praktischen Folgen hat § 14c UStG für Unternehmer?

Für Unternehmer bedeutet der Paragraph, dass sie bei der Rechnungserstellung besonders sorgfältig sein müssen. Schon kleine Fehler beim Steuersatz oder ein versehentlicher Ausweis durch einen Kleinunternehmer können dazu führen, dass Umsatzsteuer geschuldet wird, die eigentlich gar nicht anfällt. Das kann zu Liquiditätsbelastungen und zusätzlichem bürokratischem Aufwand führen. Wer Rechnungen erstellt, sollte daher immer prüfen, ob Umsatzsteuer überhaupt auszuweisen ist und in welcher Höhe.

Yannick Lohse

Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.

Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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