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Option zur Regelbesteuerung nach § 9 UStG - sinnvoll oder nicht?

Sofern Sie steuerfreie Umsätze iSd. § 4 UStG erbringen, ist dies zunächst einmal vorteilhaft. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Option zur Umsatzsteuer sinnvoll ist und zu einer geringeren Steuerlast führt. Sollten Sie die Option wahrnehmen, so muss stets geprüft werden, ob die Preise neu kalkuliert und die Verträge umgestaltet werden müssen. Ob und wann die Option vorteilhaft sein kann, erklären wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Option zur Regelbesteuerung nach § 9 UStG - sinnvoll oder nicht?
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Sofern Sie steuerfreie Umsätze iSd. § 4 UStG erbringen, ist dies zunächst einmal vorteilhaft. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Option zur Umsatzsteuer sinnvoll ist und zu einer geringeren Steuerlast führt. Sollten Sie die Option wahrnehmen, so muss stets geprüft werden, ob die Preise neu kalkuliert und die Verträge umgestaltet werden müssen. Ob und wann die Option vorteilhaft sein kann, erklären wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.

Was die Option zur Regelbesteuerung ist

Gewisse Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG). Dies bedeutet, dass für diese Umsätze keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss. Der § 9 UStG sieht hingegen vor, dass für bestimmte steuerfreie Umsätze an einen anderen Unternehmer zur Umsatzsteuer optiert werden kann. Dies klingt zunächst einmal nicht intuitiv. Infolgedessen werden die Umsätze vollständig mit Umsatzsteuer belastet. Gleichwohl steht dem Unternehmer auch der Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze zu. Auch eine Beschränkung der Option auf einzelne steuerfreie Umsätze ist denkbar.

Welche Voraussetzungen für die Option zu erfüllen sind

Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kommt für Umsatzsteuerbefreiungen iSd. § 4 Nr. 8 lit. a-g, Nr. 9 lit. a, Nr. 12, 13 und 19 UStG in Frage. Bei Grundstücken ist darauf zu achten, dass ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bzw. die Option zur Umsatzsteuerpflicht nur dann möglich ist, wenn das Grundstück nicht für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Typisches Beispiel für das Vorliegen solcher Einschränkungen ist die Verwendung des Grundstücks durch den Mieter für umsatzsteuerfreie Lieferungen oder Leistungen. In diesem Fall ist keine Inanspruchnahme der Option möglich.

Hintergrund der Möglichkeit Option zur Umsatzsteuerpflicht

Sofern ein steuerbarer Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist, führt dies dazu, dass auch der Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen versagt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer auf den Eingangsleistungen wird somit definitiv und stellt einen tatsächlichen Kostenfaktor für den Unternehmer dar. Durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung kann der Unternehmer, dessen Leistung dadurch steuerpflichtig wird, den ansonsten unzulässigen Vorsteuerabzug vornehmen. Dadurch ist die Umsatzsteuer auf Ebene des Unternehmers wieder abziehbar und stellt somit keinen Kostenfaktor dar.

Compliance Anforderungen - Was Sie tun müssen, um die Option nach § 9 UStG zu beantragen

Die Anmeldung der Option muss gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Dabei gibt es grds. keine besonderen Formerfordernisse zu beachten. Vielmehr kann die Option auch konkludent gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, indem die  betreffenden Umsätze in der Voranmeldung oder Jahressteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden. Lediglich bei Grundstückslieferungen sind besondere Formerfordernisse zu beachten. An dieser Stelle muss nachgewiesen werden, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, diese nicht für steuerfreie Umsätze verwendet.

Erklärung der Inanspruchnahme gegenüber dem Leistungsempfänger

Neben dem Finanzamt sollten Sie auch den Leistungsempfänger über die Inanspruchnahme der Option informieren. Dies ist notwendig, da die getroffene Preisvereinbarung grds. den Steuerbetrag (die Umsatzsteuer) mit einschließt. Dies bedeutet gleichermaßen, dass sich der Preis nicht automatisch um die Umsatzsteuer erhöht.

Wird keine zusätzliche Regelung getroffen, ist die Gegenleistung für die erbrachte Leistung der Preis abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Soll die Gegenleistung jedoch die ursprünglichen Preis beinhalten, so ist die zivilrechtliche Vereinbarung entsprechend zu ändern. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Beispiel: Das ursprüngliche Entgelt beträgt 200€.

Ohne zivilrechtliche Vereinbarung - Das Entgelt nach Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung beträgt: 168€ + USt 32€ = 200€

Mit zivilrechtlicher Vereinbarung - Das Entgelt nach Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung beträgt: 200€ + USt 38€ = 238€

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Was bedeutet die Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG)?

Die Option erlaubt es Unternehmern, freiwillig auf eine Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze nach § 4 UStG zu verzichten. Dadurch werden diese Umsätze umsatzsteuerpflichtig – im Gegenzug kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen geltend machen.

Wann kann die Option sinnvoll sein?

Die Option ist dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer aufgrund der Steuerbefreiung keine Vorsteuer ziehen dürfte, jedoch hohe Eingangsumsätze mit Umsatzsteuer tätigt. Durch die Option kann die Vorsteuer geltend gemacht und die Steuerlast gesenkt werden.

Warum ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung oft vorteilhaft?

Umsatzsteuerfreie Leistungen schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen wird damit zur echten Belastung. Durch die Option können Unternehmer diesen Nachteil vermeiden.

Müssen Preise und Verträge nach der Option angepasst werden?

In vielen Fällen ja – insbesondere dann, wenn keine eindeutige Nettopreisvereinbarung vorliegt. Die Option kann sonst zu einer faktischen Preisminderung führen.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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