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Umsatzsteuerpflicht und Befreiungen von der Umsatzsteuer

Sofern es sich um einen steuerbaren Umsatz handelt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG einschlägig ist. Nur wenn keine der in § 4 UStG genannten Befreiungen greift, ist der Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Folgenden Beitrag wollen wir uns ausgewählte Befreiungen und etwaige Ausnahmen von den entsprechenden Grundfällen anschauen.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Umsatzsteuerpflicht und Befreiungen von der Umsatzsteuer
www.npta-de.com
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Sofern es sich um einen steuerbaren Umsatz handelt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG einschlägig ist. Nur wenn keine der in § 4 UStG genannten Befreiungen greift, ist der Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Folgenden Beitrag wollen wir uns ausgewählte Befreiungen und etwaige Ausnahmen von den entsprechenden Grundfällen anschauen.

Grundsatz

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer, wenn diese durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausgeführt werden. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist der Umsatz steuerbar. Ob auf diesen Umsatz jedoch tatsächlich eine Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach den §§ 4 bis 4b UStG. Sofern eine der dort genannten Steuerbefreiungen für Zwecke der Umsatzsteuer greift, ist für den entsprechenden Umsatz keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Für die in den §§ 4 bis 4b UStG genannten Steuerbefreiungen muss der Unternehmer keinen Antrag stellen; sie wird von Amts wegen gewährt. Abweichend davon sind Anträge notwendig, soweit die Option nach § 9 UStG genutzt werden soll.

Ausgewählte Steuerbefreiungen: 

  • Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 UStG) sowie deren Vermittlung (§ 4 Nr. 5 lit. a UStG)
  • Umsätze mit Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen sowie die Gewährung und Vermittlung von Krediten (§ 4 Nr. 8 UStG)
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 4 Nr. 12 UStG)
  • Heilbehandlungen der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten (§ 4 Nr. 14 lit.a UStG)
  • Lieferungen von Gegenständen, wenn für diese Lieferung ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1a UStG greift (§ 4 Nr. 28 UStG)

Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferung

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG normiert den Tatbestand der Einfuhr, welche regelmäßig der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% unterliegt. Entsprechendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb (sog. ig Erwerb) aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

Um eine doppelte Besteuerung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, müssen Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden.

Ausfuhrlieferung

Eine Ausfuhrlieferung liegt nach § 6 Abs. 1 UStG vor, wenn der Gegenstand der Lieferung

  • vom Unternehmer selbst in das Drittland befördert wurde, 
  • vom Abnehmer, der seinen Sitz oder Wohnsitz im entsprechenden Staat haben muss, ins Drittland befördert wurde, oder
  • unabhängig davon, wer den Gegenstand transportiert, zu einem Unternehmer im Drittlandsgebiet gelangt, der ihn für Zwecke seines Unternehmens zu verwenden beabsichtigt.

Damit die Umsatzsteuerpflicht entfällt, muss der gelieferte Gegenstand tatsächlich das vereinbarte Zielland erreichen. Dies muss vom ausführenden Unternehmer dokumentiert und entsprechend nachgewiesen werden. Für den Fall, dass der Gegenstand zerstört, entwendet oder unterwegs verloren geht, liegt keine Ausfuhrlieferung und somit keine Befreiung von der Umsatzsteuer vor (Absch. 6.1 Abs. 1 ff. UStAE).

innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG solche Lieferungen, bei denen

  • ein Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt,
  • der Abnehmer ein für umsatzsteuerliche Zwecke im anderen Mitgliedstaat erfasster Unternehmer ist,
  • dieser die Ware für sein Unternehmen erwirbt und
  • der Erwerb im Zielland einen steuerpflichtigen Vorgang – analog zum innergemeinschaftlichen Erwerb des § 1a UStG – darstellt.

Zudem muss der Abnehmer der Lieferung eine gültige USt-ID des anderen Mitgliedsstaaten verwenden (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Umsätze mit Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen

Folgende Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht:

  • Gewährung und Vermittlung von Krediten; dies umfasst sowohl die eigentliche Vergabe eines Darlehens als auch die Beratungsleistungen diesbezüglich
  • Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln (bspw. Tausch von Währungen)
  • Kauf, Verkauf und Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften; hierbei ist jedoch zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Keine Umsatzsteuer, soweit bereits Grunderwerbsteuer anfällt

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 UStG). Dazu gehören insbesondere der Kauf und Verkauf, aber auch der Tausch von Grundstücken sowie deren Bestandteilen (Absch. 4.9.1 Abs. 1 S. 2,3 UStAE). Etwaige sonstige Leistungen, die an einem Grundstück erbracht werden, unterliegen jedoch der regulären Umsatzsteuerpflicht (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).

Weitere Befreiungen von der Umsatzsteuer

Keine Umsatzsteuer auf Vermietungsleistungen

Die Vermietung und Verpachtung stellt eine sonstige Leistung dar, die am Standort des Grundstücks ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Sie ist steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a UStG).

Kurzfristige Vermietung (< 6 Monate), die Überlassung von Park- und Abstellflächen sowie Maschinen und deren Bestandteile sind von der Steuerbefreiung jedoch ausgenommen (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG). 

Als kurzfristig ist eine Vermietung immer dann anzusehen, wenn sie tatsächlich für weniger als sechs Monate durchgeführt wird. Ist eine Vermietungsleistung auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausgelegt, erstreckt sich die Überlassung aber tatsächlich auf einen längeren Zeitraum, liegen die Voraussetzungen die Steuerbefreiung vor. 

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

Nach § 4 Nr. 14 lit. a S. 1 UStG sind die Leistungen von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. Von der Norm umfasst werden dabei lediglich die originären medizinischen Behandlungsleistungen. Nach den weiteren Buchstaben der Vorschrift gelten für Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren identische Regelungen.

Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG

Die Steuerbefreiung führt dazu, dass der Umsatz zwar steuerbar, jedoch nicht steuerpflichtig ist. Dies kann für den Unternehmer einerseits mit Wettbewerbsvorteilen, andererseits jedoch auch mit Nachteilen verbunden sein. Dies ist darin begründet, das der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Durch die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG können folgende grds. steuerfrei Umsätze als steuerpflichtig behandelt werden: 

  • Zahlungsmittel, Gesellschaftsanteile (§ 4 Nr. 8 UStG),
  • Grundstücksgeschäfte (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG), oder
  • Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG)

Durch die Ausübung der Option nach § 9 UStG muss der Unternehmer einerseits Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Andererseits kann der Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen auch den ggf. vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Wann unterliegt ein Umsatz der Umsatzsteuerpflicht?

Ein Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Umsatz wird durch einen Unternehmer,
  • im Inland,
  • gegen Entgelt,
  • und im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.

Erst wenn alle vier Kriterien erfüllt sind, wird geprüft, ob der Umsatz ggf. steuerfrei ist.

Wann greift eine Umsatzsteuerbefreiung?

Steuerbefreiungen regeln die §§ 4 bis 4b UStG. Wird ein Umsatz von einer dieser Vorschriften erfasst, ist keine Umsatzsteuer zu berechnen. Die Befreiung erfolgt automatisch, also ohne Antrag – mit Ausnahme der Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG.

Wann lohnt sich die Option zur Umsatzsteuerpflicht?

Die Option zur Regelbesteuerung nach § 9 UStG kann sich insbesondere dann lohnen, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insbesondere im Immobilienbereich (Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien, Verkauf von Grundstücken, Sanierung von Gebäuden) wird die Option oftmals angewendet.

Wie wird die Steuerbefreiung oder Option geltend gemacht?

  • Steuerbefreiungen greifen automatisch (von Amts wegen)
  • Die Option muss aktiv ausgeübt werden – formlos oder konkludent
  • Bei Grundstücken sind besondere Nachweise erforderlich
  • Nicolai Syska

    Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

    Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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