Zur Übersicht

Vorsteuerkorrektur - Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer stellt somit nur einen durchlaufenden Posten dar und wirkt sich in der Regel nicht auf das Ergebnis des Unternehmens aus. Der Vorsteuerabzug ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So kann es sein, dass Unternehmer die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur teilweise abziehen können (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ändern sich im Nachgang zu einem vorgenommenen Vorsteuerabzug die im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs prognostizierten Verhältnisse, ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen wurde, auch privat genutzt wird. Die erforderlichen Regelungen hierzu finden sich in § 15a UStG.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
Jetzt Termin vereinbaren
Vorsteuerkorrektur - Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
www.npta-de.com

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer stellt somit nur einen durchlaufenden Posten dar und wirkt sich in der Regel nicht auf das Ergebnis des Unternehmens aus. Der Vorsteuerabzug ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So kann es sein, dass Unternehmer die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur teilweise abziehen können (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ändern sich im Nachgang zu einem vorgenommenen Vorsteuerabzug die im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs prognostizierten Verhältnisse, ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen wurde, auch privat genutzt wird. Die erforderlichen Regelungen hierzu finden sich in § 15a UStG.

Wann eine Korrektur des Vorsteuerabzuges notwendig ist

Maßgeblich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist die Prognose des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Abschnitt 15.2c Abs. 12 S. 1 UStAE). Im Rahmen dieser Prognose sollte der Unternehmer eine möglichst zutreffende Einschätzung vornehmen, in welchem Umfang die bezogene Leistung für Zwecke des Unternehmens genutzt wird. Sofern sich innerhalb des Prognosezeitraums von fünf oder zehn Jahren die zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorgenommene Prognose ändert, ist eine Korrektur der Vorsteuer erforderlich (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG). Dadurch erfolgt eine Anpassung des bereits vorgenommenen Vorsteuerabzugs an die tatsächlichen Gegebenheiten. Hinsichtlich des Prognosezeitraums bzw. Berichtigungszeitraums wird wie folgt unterschieden:

10 Jahre: bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten iSd. BGB (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG)

5 Jahre: Bei sämtlichen Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind und die mehr als nur einmal zur Ausführung von Umsätzen genutzt werden (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG).

Der Grundfall ist denkbar einfach: Stellen wir uns vor, dass ein Unternehmer ein Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt und dieses zu 100% betrieblich nutzen möchte. Nach 3 Jahren - also innerhalb des Prognosezeitraums von 5 Jahren - wird das Fahrzeug nur noch zu 50% betrieblich genutzt. Die Vorsteuer ist zu korrigieren und an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

Änderung der Verhältnisse und wann eine Korrektur unterbleiben kann

Eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse tritt insbesondere immer dann ein, wenn der Unternehmer sich dazu entscheidet, den Gegenstand entgegen seiner ursprünglichen Prognose zu verwenden (Nutzungsänderung). Abweichend von der Nutzungsänderung gelten auch folgende Fälle als “Änderung der Verhältnisse”:

  • Verlust der Eigenart: In einen Gegenstand geht nachträglich ein anderer Gegenstand ein, der hierdurch seine wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert (denkbar bei sog. Werklieferungen; § 15a Abs. 3 S. 1 UStG).
  • Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Es fallen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, bei dem eine Änderung der Verhältnisse eintritt, an (§ 15a Abs. 6 UStG).
  • Kleinunternehmerregelung/Regelbesteuerung: Der Unternehmer wechselt zur Kleinunternehmerregelung iSd. § 19 UStG oder umgekehrt zur Regelbesteuerung (§ 15a Abs. 7 UStG).

Veräußerung oder Entnahme: Das Wirtschaftsgut wird veräußert oder entnommen; die Veräußerung oder Entnahme muss hierbei jedoch anders zu beurteilen sein als die Anschaffung (§ 15a Abs. 8 UStG).

Es gibt jedoch auch Erleichterungen: Eine Korrektur der Vorsteuer kann unterbleiben, wenn die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000€ nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV). Entsprechendes gilt, wenn die Änderung der Verhältnisse im Kalenderjahr weniger als 10% beträgt.

Vermeidung einer Vorsteuerkorrektur

Die Korrektur der Vorsteuer nach § 15a UStG wirkt sich grundsätzlich nachteilig für den Unternehmer aus, da die bereits geltend gemachte Vorsteuer anteilig - d.h. entsprechend der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse -an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Eine offensichtliche Möglichkeit die Vorsteuerkorrektur zu umgehen ist den Prognose- bzw. Berichtigungszeitraum abzuwarten und erst danach eine Änderung der Verhältnisse zu bewirken. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Vorsteuerabzug in voller Höhe erhalten.

Alternativ kann auch ein voll umsatzsteuerpflichtiger Verkauf des entsprechenden Wirtschaftsguts erfolgen. Dies kann durch die Ausübung der Option nach § 9 UStG bei Immobilien geschehen. Ist bis zum Verkauf des Wirtschaftsguts keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, findet keine Vorsteuerkorrektur statt. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Kaufpreis unter den damaligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes liegen muss, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen. Dies kann bspw. durch eine Veräußerung innerhalb der Familie geschehen. 

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Jetzt Termin vereinbaren

Was bedeutet Vorsteuerabzug?

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer stellt somit in der Regel einen durchlaufenden Posten dar und beeinflusst das Betriebsergebnis nicht unmittelbar.

Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Unternehmen, die steuerpflichtige Umsätze ausführen und nicht unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fallen, sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wann kann der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein?

In bestimmten Fällen dürfen Unternehmen die Umsatzsteuer nur teilweise abziehen, z.B. bei Leistungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Wann ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich?

Eine Vorsteuerkorrektur ist notwendig, wenn sich die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsguts innerhalb des Berichtigungszeitraums (5 oder 10 Jahre) gegenüber der ursprünglichen Prognose bei Leistungsbezug ändert (§ 15a UStG). Der Berichtigungs- bzw. Prognosezeitraum beträgt:

  • 10 Jahre: Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • 5 Jahre: Bei sonstigen Wirtschaftsgütern, die mehr als einmal umsatzbezogen verwendet werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Nicolai Syska

    Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

    Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

    Sprechen Sie direkt mit unseren Experten

    Neuesten Veröffentlichungen

    Alle Artikel ansehen
    Allgemeines
    Lesezeit:
    8 Min.
    Besteuerung von Elektrofahrzeugen - Eine Alternative zum Verbrenner?
    Allgemeines
    Lesezeit:
    9 Min.
    Besteuerung von Firmenwagen - 1 Prozent-Regel oder Fahrtenbuch - was lohnt sich mehr?
    Allgemeines
    Lesezeit:
    11 Min.
    Besteuerung von Firmenwagen anhand der Fahrtenbuchmethode
    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    6 Min.
    Unternehmenssteuerrecht - die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

    Im Steuerrecht gibt es einige Stolperfallen – eine davon ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie kann für Kapitalgesellschaften, insbesondere bei einer GmbH, sowie für deren Gesellschafter erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag erklären wir, was eine vGA ist, wie sie sich von einer offenen Gewinnausschüttung unterscheidet und warum sie in der Praxis oft problematisch ist.

    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    10 Min.
    Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

    Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    8 Min.
    Unternehmenssteuerrecht - Substanzerfordernisse bei der Gewerbesteueroase

    In einem weiteren Beitrag zur Besteuerung der GmbH haben wir uns mit der Thematik der Gewerbesteueroase beschäftigt und festgestellt, dass die Gewerbesteuer bei geschickter Gestaltung ein großer Hebel sein kann, die Steuerbelastung zu reduzieren. Damit die Gestaltungen in einer Steueroase auch tatsächlich funktionieren, müssen bestimmte Substanzerfordernisse in Bezug auf die Betriebsstätte erfüllt sein. Dieses Thema wird in diesem Beitrag behandelt.

    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    14 Min.
    Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase

    Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH setzt sich aus der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammen. Während die Körperschaftsteuer bundeseinheitlich 15% beträgt, kann die die Gewerbesteuer in Abhängigkeit von der jeweiligen Gemeinde, erheblich varrieren. Durch die Verlegung des Sitzes in eine Gemeine mit einem geringem Hebesatz kann die Steuerbelastung reduziert werden.