Zur Übersicht

Vorsteuerkorrektur - Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer stellt somit nur einen durchlaufenden Posten dar und wirkt sich in der Regel nicht auf das Ergebnis des Unternehmens aus. Der Vorsteuerabzug ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So kann es sein, dass Unternehmer die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur teilweise abziehen können (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ändern sich im Nachgang zu einem vorgenommenen Vorsteuerabzug die im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs prognostizierten Verhältnisse, ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen wurde, auch privat genutzt wird. Die erforderlichen Regelungen hierzu finden sich in § 15a UStG.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
Jetzt Termin vereinbaren
Vorsteuerkorrektur - Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
www.npta-de.com

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer stellt somit nur einen durchlaufenden Posten dar und wirkt sich in der Regel nicht auf das Ergebnis des Unternehmens aus. Der Vorsteuerabzug ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So kann es sein, dass Unternehmer die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur teilweise abziehen können (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ändern sich im Nachgang zu einem vorgenommenen Vorsteuerabzug die im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs prognostizierten Verhältnisse, ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen wurde, auch privat genutzt wird. Die erforderlichen Regelungen hierzu finden sich in § 15a UStG.

Wann eine Korrektur des Vorsteuerabzuges notwendig ist

Maßgeblich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist die Prognose des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Abschnitt 15.2c Abs. 12 S. 1 UStAE). Im Rahmen dieser Prognose sollte der Unternehmer eine möglichst zutreffende Einschätzung vornehmen, in welchem Umfang die bezogene Leistung für Zwecke des Unternehmens genutzt wird. Sofern sich innerhalb des Prognosezeitraums von fünf oder zehn Jahren die zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorgenommene Prognose ändert, ist eine Korrektur der Vorsteuer erforderlich (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG). Dadurch erfolgt eine Anpassung des bereits vorgenommenen Vorsteuerabzugs an die tatsächlichen Gegebenheiten. Hinsichtlich des Prognosezeitraums bzw. Berichtigungszeitraums wird wie folgt unterschieden:

10 Jahre: bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten iSd. BGB (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG)

5 Jahre: Bei sämtlichen Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind und die mehr als nur einmal zur Ausführung von Umsätzen genutzt werden (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG).

Der Grundfall ist denkbar einfach: Stellen wir uns vor, dass ein Unternehmer ein Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt und dieses zu 100% betrieblich nutzen möchte. Nach 3 Jahren - also innerhalb des Prognosezeitraums von 5 Jahren - wird das Fahrzeug nur noch zu 50% betrieblich genutzt. Die Vorsteuer ist zu korrigieren und an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

Änderung der Verhältnisse und wann eine Korrektur unterbleiben kann

Eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse tritt insbesondere immer dann ein, wenn der Unternehmer sich dazu entscheidet, den Gegenstand entgegen seiner ursprünglichen Prognose zu verwenden (Nutzungsänderung). Abweichend von der Nutzungsänderung gelten auch folgende Fälle als “Änderung der Verhältnisse”:

  • Verlust der Eigenart: In einen Gegenstand geht nachträglich ein anderer Gegenstand ein, der hierdurch seine wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert (denkbar bei sog. Werklieferungen; § 15a Abs. 3 S. 1 UStG).
  • Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Es fallen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, bei dem eine Änderung der Verhältnisse eintritt, an (§ 15a Abs. 6 UStG).
  • Kleinunternehmerregelung/Regelbesteuerung: Der Unternehmer wechselt zur Kleinunternehmerregelung iSd. § 19 UStG oder umgekehrt zur Regelbesteuerung (§ 15a Abs. 7 UStG).

Veräußerung oder Entnahme: Das Wirtschaftsgut wird veräußert oder entnommen; die Veräußerung oder Entnahme muss hierbei jedoch anders zu beurteilen sein als die Anschaffung (§ 15a Abs. 8 UStG).

Es gibt jedoch auch Erleichterungen: Eine Korrektur der Vorsteuer kann unterbleiben, wenn die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000€ nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV). Entsprechendes gilt, wenn die Änderung der Verhältnisse im Kalenderjahr weniger als 10% beträgt.

Vermeidung einer Vorsteuerkorrektur

Die Korrektur der Vorsteuer nach § 15a UStG wirkt sich grundsätzlich nachteilig für den Unternehmer aus, da die bereits geltend gemachte Vorsteuer anteilig - d.h. entsprechend der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse -an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Eine offensichtliche Möglichkeit die Vorsteuerkorrektur zu umgehen ist den Prognose- bzw. Berichtigungszeitraum abzuwarten und erst danach eine Änderung der Verhältnisse zu bewirken. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Vorsteuerabzug in voller Höhe erhalten.

Alternativ kann auch ein voll umsatzsteuerpflichtiger Verkauf des entsprechenden Wirtschaftsguts erfolgen. Dies kann durch die Ausübung der Option nach § 9 UStG bei Immobilien geschehen. Ist bis zum Verkauf des Wirtschaftsguts keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, findet keine Vorsteuerkorrektur statt. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Kaufpreis unter den damaligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes liegen muss, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen. Dies kann bspw. durch eine Veräußerung innerhalb der Familie geschehen. 

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Jetzt Termin vereinbaren

Was bedeutet Vorsteuerabzug?

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer stellt somit in der Regel einen durchlaufenden Posten dar und beeinflusst das Betriebsergebnis nicht unmittelbar.

Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Unternehmen, die steuerpflichtige Umsätze ausführen und nicht unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fallen, sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wann kann der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein?

In bestimmten Fällen dürfen Unternehmen die Umsatzsteuer nur teilweise abziehen, z.B. bei Leistungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Wann ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich?

Eine Vorsteuerkorrektur ist notwendig, wenn sich die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsguts innerhalb des Berichtigungszeitraums (5 oder 10 Jahre) gegenüber der ursprünglichen Prognose bei Leistungsbezug ändert (§ 15a UStG). Der Berichtigungs- bzw. Prognosezeitraum beträgt:

  • 10 Jahre: Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • 5 Jahre: Bei sonstigen Wirtschaftsgütern, die mehr als einmal umsatzbezogen verwendet werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Nicolai Syska

    Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

    Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

    Sprechen Sie direkt mit unseren Experten

    Neuesten Veröffentlichungen

    Alle Artikel ansehen
    Umsatzsteuer
    Lesezeit:
    5 Min.
    Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG
    Allgemeines
    Lesezeit:
    8 Min.
    DATEV Unternehmen Online – digital durchstarten
    Strukturvertrieb
    Lesezeit:
    5 Min.
    Bewirtungsbeleg - das müssen Sie beim ausfüllen beachten
    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    10 Min.
    Das Geschäftsführergehalt: aktuelle Branchenkennzahlen

    Das Geschäftsführergehalt eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers hat unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerlast – sowohl bei der GmbH (Körperschaft- und Gewerbesteuer) als auch beim Gesellschafter selbst (Einkommensteuer). Entscheidend ist dabei, dass das Gehalt als „angemessen“ gilt. Überschreitet es diesen Rahmen, stuft das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung ein – mit entsprechend nachteiligen steuerlichen Folgen.

    Um die Angemessenheit zu prüfen, wird regelmäßig ein Fremdvergleich durchgeführt. Hierbei spielen Faktoren wie die Branche des Unternehmens sowie dessen Jahresumsatz eine zentrale Rolle. Mit Hilfe dieser Kennzahlen lässt sich das Geschäftsführergehalt optimal ausgestalten, um steuerliche Vorteile auf beiden Ebenen auszuschöpfen.


    Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen hat sich npta darauf spezialisiert, Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer dabei zu unterstützen, ihre Vergütungsmodelle steuerlich optimal zu gestalten. Mit individuellen Lösungen sorgen wir dafür, dass Geschäftsführergehälter sowohl rechtssicher als auch steuerlich optimal ausgestaltet sind.

    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    8 Min.
    Unternehmenssteuerrecht - Substanzerfordernisse bei der Gewerbesteueroase

    In einem weiteren Beitrag zur Besteuerung der GmbH haben wir uns mit der Thematik der Gewerbesteueroase beschäftigt und festgestellt, dass die Gewerbesteuer bei geschickter Gestaltung ein großer Hebel sein kann, die Steuerbelastung zu reduzieren. Damit die Gestaltungen in einer Steueroase auch tatsächlich funktionieren, müssen bestimmte Substanzerfordernisse in Bezug auf die Betriebsstätte erfüllt sein. Dieses Thema wird in diesem Beitrag behandelt.

    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    6 Min.
    Unternehmenssteuerrecht - Dauerüberzahlerbescheinigung bei Holding-Gesellschaften

    Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

    An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

    Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

    GmbH Besteuerung
    Lesezeit:
    9 Min.
    Angemessenes Geschäftsführergehalt - das sollten Sie wissen!

    Wer als Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, hat ein interessantes Gestaltungsinstrument in der Hand: das Geschäftsführergehalt. Durch den optimalen Einsatz des Geschäftsführergehalts, lässt sich die Steuerlast der GmbH spürbar senken. Allerdings setzt das Finanzamt enge Grenzen – ein überhöhtes Geschäftsführergehalt kann schnell als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.

    Entscheidend ist deshalb, dass das Gehalt „fremdüblich“ ausgestaltet ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören etwa ein angemessener Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern, die richtige Gewichtung zwischen Fixgehalt und Tantieme, eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung der GmbH sowie die Vermeidung rückwirkender Gehaltsanpassungen.

    Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.