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Angemessenes Geschäftsführergehalt - das sollten Sie wissen!

Wer als Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, hat ein interessantes Gestaltungsinstrument in der Hand: das Geschäftsführergehalt. Durch den optimalen Einsatz des Geschäftsführergehalts, lässt sich die Steuerlast der GmbH spürbar senken. Allerdings setzt das Finanzamt enge Grenzen – ein überhöhtes Geschäftsführergehalt kann schnell als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.

Entscheidend ist deshalb, dass das Gehalt „fremdüblich“ ausgestaltet ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören etwa ein angemessener Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern, die richtige Gewichtung zwischen Fixgehalt und Tantieme, eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung der GmbH sowie die Vermeidung rückwirkender Gehaltsanpassungen.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Angemessenes Geschäftsführergehalt - das sollten Sie wissen!
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Wer als Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, hat ein interessantes Gestaltungsinstrument in der Hand: das Geschäftsführergehalt. Durch den optimalen Einsatz des Geschäftsführergehalts, lässt sich die Steuerlast der GmbH spürbar senken. Allerdings setzt das Finanzamt enge Grenzen – ein überhöhtes Geschäftsführergehalt kann schnell als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.

Entscheidend ist deshalb, dass das Gehalt „fremdüblich“ ausgestaltet ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören etwa ein angemessener Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern, die richtige Gewichtung zwischen Fixgehalt und Tantieme, eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung der GmbH sowie die Vermeidung rückwirkender Gehaltsanpassungen.

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Die Angemessenheit des Geschäftsführergehalt - eine knifflige Angelegenheit

GmbH-Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer ihrer Gesellschaft sind, können ihr Gehalt gezielt als steuerliches Gestaltungsinstrument einsetzen – und das gleich auf zwei Ebenen.

Zum einen mindert das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Ein höheres Gehalt führt daher in der Regel zu einer geringeren Belastung durch Körperschaft- und Gewerbesteuer. Zum anderen kann die Besteuerung des Geschäftsführergehalts auf Ebene des Gesellschafters unter Umständen günstiger sein, als wenn derselbe Betrag in Form einer Dividende ausgeschüttet würde.

Allerdings stößt diese Gestaltungsfreiheit an klare Grenzen. Würde ein Gesellschafter-Geschäftsführer den gesamten Gewinn seiner GmbH als Gehalt vereinnahmen, sähe die Finanzverwaltung darin einen Gestaltungsmissbrauch. Der Gedanke ist nachvollziehbar. Wären Sie nicht der Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der GmbH, wären Sie in der Regel nicht bereit, dem Fremdgeschäftsführer ein Gehalt zu zahlen, welches den gesamten Gewinn der GmbH umfasst.

Gleichzeitig besteht aber grundsätzlich die Freiheit, das eigene Gehalt festzulegen. Entscheidend ist daher die Frage: Wo liegt die Grenze, bis zu der das Finanzamt ein Geschäftsführergehalt noch als angemessen akzeptiert?

Rechtsgrundlagen für die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts

In Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Frage, ob ein Geschäftsführergehalt als angemessen gilt, spielen verschiedene Rechtsgrundlagen eine Rolle. Besonders relevant sind dabei die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Denn alles, was über ein fremdübliches Gehalt hinausgeht, wird steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Dies kann für Sie nachteilig sein, insbesondere dann, wenn Sie über eine Holding-Struktur strukturiert sind.

Zwar verweist § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ausdrücklich auf den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung, doch eine gesetzliche Definition sucht man dort – wie auch in anderen Steuergesetzen – vergeblich. Die notwendige Abgrenzung ergibt sich vielmehr aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach gefestigter Definition liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale (siehe hierzu auch die R. 8.5 Abs. 1 Satz 1 KStR) erfüllt sind:

  1. Es liegt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung vor, die
  2. das Einkommen der Gesellschaft beeinflusst; und
  3. ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat;
  4. ohne, dass ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss zugrunde liegt.

Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen an nahestehende Personen des Geschäftsführers.

Weniger eindeutig ist hingegen die Frage, ab wann eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung im Rahmen eines Geschäftsführergehalts gegeben ist. Hier orientieren sich sowohl Geschäftsführer als auch die Finanzverwaltung an den in der Wirtschaft vermeintllich üblichen Standards. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten, entscheiden letztlich die Finanzgerichte – und in letzter Instanz der Bundesfinanzhof.

Vier wichtige Kriterien für ein angemessenes Geschäftsführergehalt

Um klar abzugrenzen, wann ein Geschäftsführergehalt noch als angemessen gilt und wann es in den Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung fällt, orientiert man sich an vier zentralen Kriterien. Wer diese beachtet, minimiert Streitigkeiten mit dem Finanzamt und sichert die steuerliche Anerkennung der Vergütung.

1. Der Fremdvergleich

Das wichtigste Kriterium ist die Höhe des Gehalts. Maßstab ist dabei der sog. externe Fremdvergleich. Herangezogen wird, was andere Geschäftsführer in vergleichbarer Position und Branche verdienen. Grundlage können anerkannte Branchenkennzahlen sein, die auch von der Finanzverwaltung herangezogen werden. Diese Branchenkennzahlen werden in unregelmäßigen Abständen von der Finanzverwaltung aktualisiert.

Neben diesem externen Vergleich spielt auch der interne Fremdvergleich eine Rolle: Gibt es in der GmbH mehrere Geschäftsführer, muss das Verhältnis der Gehälter zueinander nachvollziehbar und schlüssig sein. Aber auch hier gibt es argumentativen Spielraum, sodass die Gehälter nicht identisch sein müssen. Der interne Fremdvergleich dient zugleich als Ausnahme, um höhere als die branchenüblichen Gehälter zu zahlen (externer Fremdvergleich).

Darüber hinaus sollte man das Gehalt stets ins Verhältnis zum Unternehmensgewinn setzen. Ein Geschäftsführergehalt, das beispielsweise 50% des Gewinns der GmbH aufzehrt, wirft schnell die Frage auf: Würde ein fremder Dritter, der kein Gesellschafter ist, für seine Tätigkeit ebenfalls in dieser Höhe entlohnt werden? Auch hier gibt es sicherlich Gründe, weshalb ein Geschäftsführer ein solches Gehalt verdienen kann. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

2. Verhältnis von Fixgehalt und Tantiemen

Nicht nur die Höhe, sondern auch die Zusammensetzung der Vergütung ist entscheidend. Tantieme dürfen nur eine ergänzende Rolle spielen. Üblich ist, dass mindestens 75% der gesamten Vergütung als festes Grundgehalt vereinbart sind und höchstens 25% als variable Tantieme.

Liegt der Anteil der Tantieme darüber, gilt der überschießende Teil steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung und unterliegt der Kapitalertragsteuer. Um dem vorzubeugen gilt es das Geschäftsführergehalt optimal mittels entsprechenden Steuerklauseln zu optimieren. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

3. Eigenkapitalverzinsung

Ein weiteres Kriterium - das oftmals nicht beachtet wird - ist die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals. Auch die GmbH selbst muss wirtschaftlich profitieren. Als Richtwert gilt: Mindestens 10% des Eigenkapitals sollten im Unternehmen verzinst werden. Bei einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital bedeutet das, dass jährlich mindestens 2.500 Euro im Unternehmen verbleiben müssen.

4. Nachträgliche Vergütung vermeiden

Schließlich spielt auch der Zeitpunkt der Vereinbarung eine entscheidende Rolle. Ein Gehalt ist nur dann steuerlich anerkannt, wenn es vorab klar und schriftlich geregelt wurde (R 8.5 Abs. 2 Satz 1 KStR).

Nachträgliche Anpassungen – etwa, weil das Geschäftsjahr besser lief als erwartet – führen regelmäßig dazu, dass der rückwirkend gewährte Teil als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft wird.

Was sind die Folgen eines nicht fremdvergleichskonformen Gehalts?

Die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) können für die Kapitalgesellschaft und den Gesellschafter weitreichend und teuer sein. Wird eine vGA festgestellt, muss die Gesellschaft eine steuerliche Korrektur in Höhe der vGA durchführen. Doch was bedeutet dies? Der Vorteil, der dem Gesellschafter gewährt wurde, wird nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt. Dadurch erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn der Gesellschaft nachträglich, was zu höherer Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer führt. Diese Nachversteuerung betrifft oft auch mehrere Jahre rückwirkend, da eine vGA in der Regel erst bei einer Betriebsprüfung auffällt.

Auf Ebene des Gesellschafters wird der Vorteil so behandelt, als hätte er eine reguläre (offene) Gewinnausschüttung erhalten. Folglich wird Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter tatsächlich kein Geld erhalten hat, wie bspw. bei der Nutzung eines Firmenfahrzeugs für private Zwecke. In vielen Fällen entsteht dadurch eine steuerliche Doppelbelastung, weil der Betrag sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafterebene besteuert wird.

Hinweis: Oftmals wird auf die Erhebung von Kapitalertragsteuer verzichtet, wenn die vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannt wird. Dies basiert auf dem Grundsatz "Veranlagung vor Steuerabzug".

Zudem kann eine vGA zu erheblichen Zinsbelastungen führen. Denn das Finanzamt erhebt für Nachzahlungen Verzugszinsen – derzeit in Höhe von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr).

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Warum ist die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts wichtig?

Weil überhöhte oder unübliche Vergütungen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden können. Das führt zu einer steuerlichen Korrektur: Die GmbH verliert den Betriebsausgabenabzug, und der Geschäftsführer muss den Betrag wie eine Dividendenausschüttung versteuern.

Nach welchen Kriterien beurteilt das Finanzamt ein angemessenes Geschäftsführergehalt?

Es gibt vier zentrale Maßstäbe:

  1. Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten.
  2. Der Anteil von Fixgehalt und Tantieme muss in einem angemessenen Verhältnis stehen (mindestens 75% Fixum).
  3. Die GmbH muss eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen (Richtwert: ca. 10%).
  4. Vergütungen dürfen nicht rückwirkend vereinbart werden.

Was versteht man unter einem Fremdvergleich?

Hierbei wird geprüft, ob das Gehalt marktüblich ist. Dazu zieht man branchenübliche Kennzahlen heran oder vergleicht mit den Gehältern anderer Geschäftsführer in ähnlicher Position. Innerhalb der eigenen GmbH spielt zudem der Vergleich zu den Gehältern weiterer Geschäftsführer eine Rolle.

Was passiert, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden?

In diesem Fall wertet die Finanzverwaltung den übersteigenden Teil der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das hat steuerliche Nachteile: eine höhere Steuerlast beim Geschäftsführer und kein Betriebsausgabenabzug bei der GmbH.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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