Unternehmenssteuerrecht - Die Kapitalertragsteuer
Jeder Anteilseigner einer GmbH kennt sie, doch nur die wenigsten haben sie tatsächlich vollends durchblickt: Die Kapitalertragsteuer. Wer in Deutschland Kapitalerträge erzielt – sei es durch Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen – kommt oftmals an der Kapitalertragsteuer nicht vorbei (Ausnahmen gelten beispielsweise bei der sog. Dauerüberzahlerbescheinigung). Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich - entgegen der Annahme vieler - nicht um eine weitere Steuer, sondern um eine besondere Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
In diesem Blogbeitrag schauen wir uns an, wie die Kapitalertragsteuer funktioniert, wann sie fällig wird und welche Fallstricke es zu beachten gilt.

Jeder Anteilseigner einer GmbH kennt sie, doch nur die wenigsten haben sie tatsächlich vollends durchblickt: Die Kapitalertragsteuer. Wer in Deutschland Kapitalerträge erzielt – sei es durch Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen – kommt oftmals an der Kapitalertragsteuer nicht vorbei (Ausnahmen gelten beispielsweise bei der sog. Dauerüberzahlerbescheinigung). Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich - entgegen der Annahme vieler - nicht um eine weitere Steuer, sondern um eine besondere Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
In diesem Blogbeitrag schauen wir uns an, wie die Kapitalertragsteuer funktioniert, wann sie fällig wird und welche Fallstricke es zu beachten gilt.
Die Kapitalertragsteuer - Worum handelt es sich?
Die Kapitalertragsteuer ist vergleichbar mit der Lohnsteuer, welche grundsätzlich jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer monatlich an das Finanzamt abführen muss. Es handelt sich - wie auch bei der Lohnsteuer - nicht um eine weitere Steuer, sondern nur um eine Erhebungsart der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer erfolgt an der Quelle, also bei der Auszahlung des jeweiligen Kapitalertrags. Typischerweise fällt die Kapitalertragsteuer an, wenn Sie als Anteilseigner einer GmbH eine Gewinnausschüttung beschließen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Gewinne an eine Holding ausgeschüttet werden.
Gelten besondere Regelungen bei der Kapitalertragsteuer?
Ja! Da es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine eigenständige Erhebungsform handelt, unterliegt diese auch besonderen Regelugen. Einzelheiten hierzu sind in den §§43 ff. EStG geregelt.
Besonderheiten gelten insbesondere im Hinblick auf:
- die Höhe der Steuer
- die betroffenen Kapitalerträge
- die Art der Einbehaltung und Abführung sowie
- eine eventuelle Anrechnung oder Erstattung im Rahmen der Festsetzung.
Grundsätzlich ist die auszahlende Stelle für die Berechnung und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer zuständig. Demjenigen, der den Kapitalertrag empfangen soll - beispielsweise eine Gewinnausschüttung - fließt daher der Nettobetrag zu. Die Kapitalertragsteuer wird von der auszahlenden Stelle - beispielsweise der GmbH - an das Finanzamt abgeführt.
Ein dem Grunde nach unterbliebener oder der Höhe nach falscher Steuerabzug ist im Rahmen der Veranlagung nachzuholen. Zudem können Zinsen (§ 233a AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO) sowie Verspätungszuschläge (§ 152 AO) festgesetzt werden.
Wie hoch ist die Kapitelertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25% des Kapitalertrags (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der einbehaltenen Steuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Zusammen ergeben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einen effektiven Steuersatz von 26,375%.
Die Berechnung lautet: Abzug vom Kapitalertrag = Brutto-Kapitalertrag × (25% + (25% × 5,5%))
Beispiel: Ein Unternehmer - Anteilseigner einer GmbH - beschließt eine Gewinnausschüttung in Höhe von 1.000.000 €. Die GmbH behält zunächst 25% Kapitalertragsteuer ein, also 250.000 €. Auf diese 250.000 € wird anschließend der Solidaritätszuschlag von 5,5 % berechnet, was einen weiteren Abzug von 13.750 €. ergibt.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von diesem Steuersatz. Diese sind in § 32d Abs. 2 EStG geregelt:
- Die Kapitalanlage gehört zum Betriebsvermögen und fällt unter § 20 Abs. 8 EStG.
- Schuldner und Gläubiger sind einander nahestehende Personen. Zu beachten ist hierbei, dass bei finanzieller Unabhängigkeit des Schuldners Ausnahmen gelten.
- Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beträgt mindestens 25%, oder eine Beteiligung von mindestens 1% und einer beherrschenden Stellung. Voraussetzung ist stets ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Gewinnauschüttung auch nach dem sog. Teileinkünfteverfahren besteuert werden, bei dem 40% steuerfrei sind.
Sofern § 32d Abs. 1 EStG zur Anwendung kommt, stellen die 26,375% den Höchststeuersatz für Kapitalerträge dar. In bestimmten Fällen kann die Steuer jedoch niedriger ausfallen. Die sogenannte Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG prüft, ob die Anwendung des persönlichen Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie über keine oder nur geringe anderen Einkünfte verfügen.
Welche Kapitalerträge fallen unter den besonderen Steuersatz?
Das Einkommensteuergesetz (§ 20 EStG) enthält eine grundsätzlich abschließende Aufzählung aller Erträge, die als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gelten. Über § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG werden diese Kapitalerträge grundsätzlich dem gesonderten Steuersatz unterworfen, wobei § 20 Abs. 8 EStG ausgenommen ist. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein entsprechender Antrag nach § 32d Abs. 2 EStG gestellt wird.
Allerdings unterliegen nicht alle Kapitalerträge automatisch der Quellenbesteuerung (direkter Steuerabzug bei Auszahlung). Maßgeblich sind hier die in § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG abschließend aufgelisteten Kapitalerträge, dazu zählen insbesondere:
- Dividenden und Gewinnausschüttungen, einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Liquidationserlöse (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Investmenterträge nach § 16 InvStG, z. B. Ausschüttungen und Vorabpauschalen von Fonds, soweit sie nach § 20 InvStG steuerpflichtig sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- Einkünfte aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Gewinne aus Lebens- oder Rentenversicherungen (Rückkauf oder Erlebensfall), wobei ggf. 50 % steuerfrei sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
- Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 – 11 EStG
- Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 EStG und Leistungen, die anstelle eines steuerpflichtigen Kapitalertrags gewährt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 EStG)
Hinweis: Eine Ausnahme bildet der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Dieser verwirklicht den Zufluss bereits mit der Fassung des Beschlusses über die Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat.
Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer
Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine sogenannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie direkt an der jeweiligen Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Nur in Ausnahmefällen ist der Empfänger der Kapitalerträge, also der Steuerpflichtige selbst, zur Entrichtung der Steuer verpflichtet.
Die Abführung der Steuer richtet sich nach § 44 EStG. Zuständig für die Berechnung und Überweisung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt sind
- inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute,
- inländische Kapitalgesellschaften (GmbH) oder deren Betriebsstätten sowie
- im Übrigen der Gläubiger der Kapitalerträge.
Die Steuer entsteht nach § 11 EStG zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerträge zufließen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG).
Vom Grundsatz des § 44 EStG gibt es Ausnahmen, die in § 44a EStG geregelt sind. Sie greifen zum Beispiel, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt, die ausschüttende oder auszahlende Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist oder eine Dauerüberzahlung entstehen würde, etwa nach § 8b KStG, sofern der Empfänger der Kapitalerträge eine Körperschaft ist und ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Darüber hinaus ermöglicht § 44b EStG die Rückerstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt. Diese Regelung kommt unter anderem bei überhöhtem Steuerabzug, bei teilweise oder vollständig steuerfreien Investmenterträgen oder in Fällen zum Tragen, in denen eine Gesamthand, beispielsweise eine GbR, die Wertpapiere hält.
Anrechnung zu viel gezahlter Kapitalertragsteuer
Nach § 43 Abs. 5 EStG bewirkt der Abzug der Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle eine sogenannte Abgeltung. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits versteuert sind und daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Auch löst die Abgeltung keine zusätzliche Abgabepflicht aus.
Ausnahmen gibt es nach § 32d Abs. 3 EStG. Wenn steuerpflichtige Kapitalerträge bisher keinem Steuerabzug unterlegen haben, müssen diese in der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Kalenderjahr angegeben werden. Das Finanzamt setzt die Steuer dann nach § 32d Abs. 1 EStG fest und prüft auf Antrag, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist, also eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt wird.
Im Rahmen der Jahresfestsetzung können verschiedene Situationen entstehen. Der Steuerpflichtige kann die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise zurückerhalten, zum Beispiel aufgrund einer positiven Günstigerprüfung oder durch die Anwendung des § 20 Absatz 8 EStG. Andererseits kann eine Nachzahlung erforderlich werden, wenn der Steuerabzug nicht oder in zu niedrigem Umfang vorgenommen wurde. In vielen Fällen sind die Kapitalerträge jedoch bereits korrekt besteuert, sodass weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung erfolgt.
Der Steuerabzug muss zudem vorgenommen werden, wenn die Kapitalerträge zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit gehören (§ 43 Absatz 4 EStG). In diesen Fällen gilt § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG nicht. Stattdessen werden die Erträge mit dem regulären Einkommensteuersatz besteuert, wobei gegebenenfalls nach § 3 Nummer 40 EStG ein Teil steuerfrei bleibt (Teileinkünfteverfahren). Etwaige Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben sich dann aus der Differenz zwischen der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer und der tatsächlich entstehenden Einkommensteuer.
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Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas sind Kapitalerträge?
Kapitalerträge sind Einkünfte, die aus der Anlage von Kapital resultieren, zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen oder Erträge aus Investmentfonds.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
Grundsätzlich beträgt die Kapitalertragsteuer 25% des Brutto-Kapitalertrags. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zusammen ergibt das einen effektiven Steuersatz von etwa 26,375%.
Kann die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei überhöhtem Abzug, teilweise steuerfreien Investmenterträgen oder durch Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, kann die Steuer vom Finanzamt erstattet werden.
Warum ist eine spezialisierte Steuerberatung für Kapitalgesellschaften sinnvoll?
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Yannick Lohse
Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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Das Geschäftsführergehalt eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers hat unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerlast – sowohl bei der GmbH (Körperschaft- und Gewerbesteuer) als auch beim Gesellschafter selbst (Einkommensteuer). Entscheidend ist dabei, dass das Gehalt als „angemessen“ gilt. Überschreitet es diesen Rahmen, stuft das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung ein – mit entsprechend nachteiligen steuerlichen Folgen.
Um die Angemessenheit zu prüfen, wird regelmäßig ein Fremdvergleich durchgeführt. Hierbei spielen Faktoren wie die Branche des Unternehmens sowie dessen Jahresumsatz eine zentrale Rolle. Mit Hilfe dieser Kennzahlen lässt sich das Geschäftsführergehalt optimal ausgestalten, um steuerliche Vorteile auf beiden Ebenen auszuschöpfen.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen hat sich npta darauf spezialisiert, Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer dabei zu unterstützen, ihre Vergütungsmodelle steuerlich optimal zu gestalten. Mit individuellen Lösungen sorgen wir dafür, dass Geschäftsführergehälter sowohl rechtssicher als auch steuerlich optimal ausgestaltet sind.

In einem weiteren Beitrag zur Besteuerung der GmbH haben wir uns mit der Thematik der Gewerbesteueroase beschäftigt und festgestellt, dass die Gewerbesteuer bei geschickter Gestaltung ein großer Hebel sein kann, die Steuerbelastung zu reduzieren. Damit die Gestaltungen in einer Steueroase auch tatsächlich funktionieren, müssen bestimmte Substanzerfordernisse in Bezug auf die Betriebsstätte erfüllt sein. Dieses Thema wird in diesem Beitrag behandelt.

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.
An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.
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Wer als Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, hat ein interessantes Gestaltungsinstrument in der Hand: das Geschäftsführergehalt. Durch den optimalen Einsatz des Geschäftsführergehalts, lässt sich die Steuerlast der GmbH spürbar senken. Allerdings setzt das Finanzamt enge Grenzen – ein überhöhtes Geschäftsführergehalt kann schnell als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Entscheidend ist deshalb, dass das Gehalt „fremdüblich“ ausgestaltet ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören etwa ein angemessener Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern, die richtige Gewichtung zwischen Fixgehalt und Tantieme, eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung der GmbH sowie die Vermeidung rückwirkender Gehaltsanpassungen.
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