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Unternehmenssteuerrecht - die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Stolperfallen – eine besonders bedeutsame davon ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie betrifft vor allem Kapitalgesellschaften wie die GmbH sowie deren Gesellschafter und kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag erklären wir, was eine vGA ist, wie sie sich von einer offenen Gewinnausschüttung unterscheidet und warum sie in der Praxis oft problematisch ist.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Yannick Lohse
Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.
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Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Stolperfallen – eine besonders bedeutsame davon ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie betrifft vor allem Kapitalgesellschaften wie die GmbH sowie deren Gesellschafter und kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag erklären wir, was eine vGA ist, wie sie sich von einer offenen Gewinnausschüttung unterscheidet und warum sie in der Praxis oft problematisch ist.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beschreibt eine Ausschüttung an den Gesellschafter, die nicht als solche deklariert ist. Eine vGA liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) Vorteile zuwendet, die nicht auf einem ordnungsgemäßen Geschäftsverhältnis beruhen und die ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Solche Zuwendungen erfolgen oft verdeckt, also ohne offiziellen Beschluss über die Gewinnverwendung – und vor allem außerhalb des regulären Gewinnverteilungsverfahrens. Vereinfachend gesagt, wird der Gesellschafter zu Lasten der Gesellschaft bereichert.

Was ist der Unterschied zur offenen Gewinnausschüttung (oGA)?

Im Gegensatz zur vGA steht die offene Gewinnausschüttung. Diese erfolgt formal korrekt, also auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses über die Gewinnverwendung (z. B. am Ende eines Geschäftsjahres). Der ausgeschüttete Gewinn wird dann bei der Gesellschaft nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht und unterliegt auf Ebene des Gesellschafters der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer).

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung dagegen erkennt das Finanzamt im Nachhinein, dass die Gesellschaft durch ein unangemessenes Verhalten wirtschaftlich so gestellt ist, als ob sie Gewinne ausgeschüttet hätte – nur eben ohne dies offen zu deklarieren. Der betreffende Betrag wird nachträglich als vGA qualifiziert, was zu einer steuerlichen Korrektur führt.

Was sind typische Beispiele für eine vGA?

Verdeckte Gewinnausschüttungen können in der Praxis in vielerlei verschiedenen Varianten auftreten. Dies macht es oftmals auch schwierig diese zu erkennen. Typische Beispiele für eine vGA sind folgende:

  • Überhöhte Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Unangemessene Miet- oder Pachtzahlungen
  • Unverzinsliche Darlehen an Gesellschafter
  • Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge oder Immobilien ohne angemessene Gegenleistung
  • Verkäufe oder Käufe zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen Preisen

Oftmals werden verdeckte Gewinnausschüttungen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung beanstandet. Doch auch nicht jede Beanstandung durch die Finanzverwaltung ist zutreffend. Wir beraten Sie hierzu gerne!

Was sind die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Die Folgen einer vGA können für die Kapitalgesellschaft und den Gesellschafter weitreichend und teuer sein. Wird eine vGA festgestellt, muss die Gesellschaft eine steuerliche Korrektur in Höhe der vGA durchführen. Doch was bedeutet dies? Der Vorteil, der dem Gesellschafter gewährt wurde, wird nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt. Dadurch erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn der Gesellschaft nachträglich, was zu höherer Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer führt. Diese Nachversteuerung betrifft oft auch mehrere Jahre rückwirkend, da vGA in der Regel erst bei einer Betriebsprüfung auffallen.

Auf Ebene des Gesellschafters wird der Vorteil so behandelt, als hätte er eine reguläre (offene) Gewinnausschüttung erhalten. Folglich wird Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter tatsächlich kein Geld erhalten hat, wie bspw. bei der Nutzung eines Firmenfahrzeug für private Zwecke. In vielen Fällen entsteht dadurch eine steuerliche Doppelbelastung, weil der Betrag sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafterebene besteuert wird.

Zudem kann eine vGA zu erheblichen Zinsbelastungen führen. Denn das Finanzamt erhebt für Nachzahlungen Verzugszinsen – derzeit in Höhe von 0,15 % pro Monat (1,8 % jährlich).

Kann eine vGA rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich gilt: Eine festgestellte vGA kann nicht einfach durch Rückzahlung oder nachträgliche Änderungen neutralisiert werden. Vielmehr wird die Rückzahlung an die Gesellschaft als verdeckte Einlage gewertet. Die ursprünglich erhöhte Steuerbemessungsgrundlage bleibt damit bestehen. Auch wenn ein Gesellschafter eine erhaltene Leistung “später doch” zum richtigen Preis oder mit Zinsen zurückzahlt, mindert dies das bereits erhöhte Einkommen der GmbH nicht mehr. Nach der ständigen Rechtsprechung führt ein nachträglicher Ausgleich einer vGA lediglich zu einer (verdeckten) Einlage und einer erhöhten Anschaffungskostenbasis für den Gesellschafter.

Wie kann eine vGA vermieden werden?

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die sich am Fremdvergleich orientiert, ist entscheidend. Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern sollten klar dokumentiert, marktüblich ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt werden. Vor allem bei Mietverträgen, Darlehen oder Arbeitsverhältnissen mit Gesellschaftern empfiehlt sich eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Vorfeld. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft – etwa eine GmbH – einem Gesellschafter einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, den ein fremder Dritter unter den gleichen Umständen nicht erhalten hätte. Diese Vorteile erfolgen außerhalb des regulären Gewinnverteilungsbeschlusses und meist nicht offen, sondern „verdeckt“. Das kann z. B. eine überhöhte Miete, ein unangemessenes Gehalt oder die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs sein.

Warum ist die verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich problematisch?

Die vGA kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Auf Ebene der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug verweigert, wodurch die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer erhöht wird. Auf Gesellschafterebene führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen – ohne die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen. Zudem kann es zu einer Nachversteuerung kommen, insbesondere wenn keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

Wie erkennt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Das Finanzamt prüft, ob das vereinbarte Entgelt oder die vertragliche Gestaltung einem sogenannten Fremdvergleich standhält. Wenn z. B. die Miete an einen Gesellschafter doppelt so hoch ist wie ortsüblich oder ein Geschäftsführer ein unverhältnismäßig hohes Gehalt erhält, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine vGA handelt. Verträge zwischen der GmbH und dem Gesellschafter müssen daher fremdüblich sein, klar geregelt und tatsächlich auch wie vereinbart durchgeführt werden.

Wie lässt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden?

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die sich am Fremdvergleich orientiert, ist entscheidend. Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern sollten klar dokumentiert, marktüblich ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt werden. Vor allem bei Mietverträgen, Darlehen oder Arbeitsverhältnissen mit Gesellschaftern empfiehlt sich eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Vorfeld.

Yannick Lohse

Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.

Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

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Entscheidend ist deshalb, dass das Gehalt „fremdüblich“ ausgestaltet ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören etwa ein angemessener Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern, die richtige Gewichtung zwischen Fixgehalt und Tantieme, eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung der GmbH sowie die Vermeidung rückwirkender Gehaltsanpassungen.

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