Substanzerfordernisse in der Gewerbesteueroase
In einem weiteren Beitrag zur Besteuerung der GmbH haben wir uns mit der Thematik der Gewerbesteueroase beschäftigt und festgestellt, dass die Gewerbesteuer bei geschickter Gestaltung ein großer Hebel sein kann, die Steuerbelastung zu reduzieren. Damit die Gestaltungen in einer Steueroase auch tatsächlich funktionieren, müssen bestimmte Substanzerfordernisse in Bezug auf die Betriebsstätte erfüllt sein. Dieses Thema wird in diesem Beitrag behandelt.

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Die Betriebsstätte - Substanzerfordernisse in der Gewerbesteueroase
Die Gewerbesteuer setzt grundsätzlich das Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte voraus (§ 2 Abs. 1 S. 3 GewStG). Für die dargestellten gewerbesteuerlichen Gestaltungen ist es daher entscheidend, dass in den Gewerbesteueroasen eine Betriebsstätte iSd. § 12 AO unterhalten wird. Zudem sollte keine weitere Betriebsstätte, insbesondere keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in einer Gemeinde mit einem höheren Hebesatz unterhalten werden.
Damit eine Betriebsstätte in der sogenannten „Gewerbesteueroase“ anerkannt wird, müssen bestimmte Substanzanforderungen erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere das Vorhandensein eigener Büroräume und die Beschäftigung von Personal (Mitarbeiter, Geschäftsführung). Die Nutzung sogenannter „virtueller Büros“ oder sog. “Briefkastengesellschaften”, bei denen lediglich eine Adresse vorhanden ist, ohne dass dauerhaft nutzbare Räume oder Personal zur Verfügung stehen, genügt diesen Anforderungen nicht. In solchen Fällen fehlt es regelmäßig an der tatsächlichen Verfügungsmacht über physische Räumlichkeiten, sodass das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO zu verneinen ist.
Daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, wo tatsächlich eine Betriebsstätte unterhalten wird. Insbesondere kommt der Standort der Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO eine zentrale Bedeutung zu. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind folglich die Hebesätze derjenigen Gemeinde maßgeblich, in der sich die tatsächliche Betriebsstätte befindet.
Wirtschaftliche Betrachtung
Bei jeder gewerbesteuerlichen Gestaltung ist zudem zu prüfen, ob sie sich wirtschaftlich lohnt. Wie bereits dargestellt, setzt eine Gestaltung in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz voraus, dass dort eine substanzielle Betriebsstätte existiert – inklusive angemieteter Büroräume, angestelltem Personal und gegebenenfalls zusätzlichem (steuer-)rechtlichen Beratungsaufwand. Diese Struktur verursacht laufende Kosten, die in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einfließen müssen.
Hinzu kommt, dass gewerbesteuerliche Vorteile durch die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG relativiert werden. Bestimmte Aufwendungen, wie beispielsweise für die Überlassung von Rechten, können im nutzenden Unternehmen nicht vollständig gewinnmindernd berücksichtigt werden, während sie im überlassenden Unternehmen voll besteuert werden. Dies führt auf Konzernebene zu einer Verbreiterung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Gerade für kleinere Unternehmen kann sich eine solche Gestaltung daher als wirtschaftlich nachteilig erweisen, da die Kosten der erforderlichen Struktur den möglichen Steuervorteil häufig übersteigen.
Politische Entwicklungen
Steuergestaltungen im Zusammenhang mit sogenannten Gewerbesteueroasen stehen regelmäßig im Fokus der politischen Diskussion. Es ist nicht auszuschließen, dass künftige gesetzliche Änderungen – wie sie etwa vom Deutschen Städtetag gefordert werden – die Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 GewStG verschärfen, einen Mindesthebesatz einführen oder den Betriebsausgabenabzug für konzerninterne Zahlungen einschränken.
Solche Maßnahmen könnten gewerbesteuerliche Gestaltungen künftig deutlich unattraktiver machen. Auch im aktuellen Koalitionsvertrag wurde erneut eine Überprüfung und ggf. Verschärfung der aktuellen Gesetzgebung gegen Gewerbesteueroasen avisiert.
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Häufig Fragen & deren Antworten
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Jetzt Termin vereinbarenWann ist eine gewerbesteuerliche Gestaltung mit Betriebsstätte möglich?
Eine gewerbesteuerliche Gestaltung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vorliegt. Für eine steuerlich begünstigte Gestaltung in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz muss die Betriebsstätte sich tatsächlich dort befinden – insbesondere darf keine andere Betriebsstätte (z. B. eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte) in einer Gemeinde mit höherem Hebesatz bestehen.
Was sind die Anforderungen an eine Betriebsstätte in einer sogenannten „Gewerbesteueroase“?
Die Betriebsstätte muss über reale wirtschaftliche Substanz verfügen. Das bedeutet: Es muss ein Büro mit entsprechender Ausstattung vorhanden sein, und es muss Personal vor Ort tätig sein. Virtuelle Büros, bei denen lediglich eine Adresse angemietet wird, reichen hierfür nicht aus – sie erfüllen die Anforderungen an eine Betriebsstätte nach § 12 AO nicht.
Lohnt sich die Gestaltung für jedes Unternehmen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Der Aufbau substanzhaltiger Strukturen verursacht regelmäßig Kosten – etwa für Büroräume, Personal und Beratung. Zusätzlich werden durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände (§ 8 Nr. 1 GewStG) bestimmte Betriebsausgaben (z. B. für Rechteüberlassungen) steuerlich wieder hinzugerechnet, was die steuerliche Entlastung reduziert. Eine solche Gestaltung rechnet sich für kleinere Unternehmen daher oft nicht.
Gibt es politische Bestrebungen, solche Gestaltungen einzuschränken?
Ja. Steuergestaltungen in Gewerbesteueroasen stehen regelmäßig in der politischen Kritik. Denkbar sind künftig gesetzliche Änderungen, etwa eine Erhöhung der Hinzurechnungsbeträge, die Einführung eines Mindesthebesatzes oder Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug konzerninterner Zahlungen. Dadurch könnten entsprechende Gestaltungen deutlich an Attraktivität verlieren. Eine aktuelle Gesetzgebung, die sich gegen Gewerbesteueroasen richtet, gibt es derzeit nicht nicht.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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