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Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

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Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Unternehmenssteuerrecht - Organschaft
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Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

Was ist eine Organschaft?

Die Organschaft - geregelt in §§ 14-17 KStG - ist ein wichtiges Konstrukt im deutschen Steuerrecht, welches die steuerliche Behandlung von Konzernen regelt. Die Organschaft ermöglicht bei Vorliegen der Voraussetzungen die steuerliche Verrechnung von Verlusten zwischen Kapitalgesellschaften, und zwar einer Muttergesellschaft (Organträger) und ihrer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft). Die Verrechnung von Verlusten zweier oder mehrerer Schwestergesellschaften ist nicht ohne weiteres möglich. Jedoch kann auch dies durch steuerliche Gestaltung - wie beispielsweise durch die Etablierung einer Holding-Struktur - erreicht werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Organschaft?

Für eine Organschaft gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Die bedeutendsten schauen wir uns im Folgenden an:

Organträger

Insgesamt gibt es vier Voraussetzungen zur Bildung einer Organschaft. Der Organträger muss dabei ein gewerbliches Unternehmen sein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Als Organträger kommen folgende Gesellschaftsformen in Betracht: 

Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH, AG.

Organgesellschaft 

Bei der Organgesellschaft muss es sich um eine Kapitalgesellschaft handeln. Dies kann bspw. eine AG, KGaA oder eine europäische SE sein (§ 14 KStG). Über § 17 KStG wird der persönliche Anwendungsbereich auf weitere Kapitalgesellschaften, einschließlich einer GmbH, erweitert.

Beherrschung der Organgesellschaft durch Organträger

Der Organträger muss die Organgesellschaft beherrschen. Dazu ist die sog. finanzielle Eingliederung zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Organträgerin die Mehrheit der Beteiligung an der Organgesellschaft halten muss. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die Organträgerin über die Mehrheit der Stimmrechte - also mehr als 50% - verfügt. Diese Bedingung muss bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG). 

Der Gewinnabführungsvertrag

Der Gewinnabführungsvertrag stellt die wichtigste Voraussetzung dar. Sie verlangt eine enge finanzielle Verbindung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Diese Verbindung basiert auf einem entsprechenden Vertrag, der zwischen den beiden Unternehmen geschlossen werden muss. In diesem Vertrag ist festzulegen, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Jahresüberschuss an den Organträger abführt. Streng genommen ist die gesetzliche Bezeichnung "Gewinnabführungsvertrag" unpassend, da im Verlustfall auch ein Verlust ausgeglichen werden muss. Aus diesem Grund wird in der Praxis häufig auch der Begriff „Ergebnisabführungsvertrag“ verwendet, da er auch eine mögliche Verlustübernahme durch den Organträger einschließt. Im weiteren Verlauf bleiben wir jedoch bei der im Gesetz verankerten Terminologie.

Zusätzlich ist beim Gewinnabführungsvertrag eine zeitliche Komponente zu beachten. Um eine steuerliche Organschaft wirksam zu begründen, muss der Vertrag auf eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren ausgelegt sein. Eine Verkürzung dieser Frist ist jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig. So gelten bspw. die Veräußerung oder Umwandlung von Anteilen an der Organgesellschaft oder dem Organträger als anerkannte Ausnahmegründe. Wichtig ist hierbei, dass der entsprechende Grund erst nach Beginn der Organschaft eintritt. Andernfalls würde dies zu einer rückwirkenden regulären Besteuerung der beteiligten Unternehmen und ihrer Gesellschafter führen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister einzutragen ist.

Was sind die Vorteile der Organschaft?

Verrechnung von Verlusten

Der bereits eingangs erwähnte und sicherlich größte Vorteil der Organschaft ist die Verlustverrechnung zwischen Organträger und Organgesellschaft. Durch die Behandlung von Organträger und Organgesellschaft als ein steuerliches Unternehmen, können Gewinne und Verluste übergreifend ausgeglichen werden. Dies kann die Steuerbelastung im Konzern erheblich senken. 

Vermeidung der Schachtelstrafe beim Organträger

Neben der bereits angesprochenen Verlustverrechnungsmöglichkeit, entfällt auch die sog. Schachtelstrafe auf Ebene des Organträgers (effektive Besteuerung mit 1,5%; gesonderter Blogbeitrag zu Gewinnausschüttungen). Schüttet eine Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft Gewinne aus, würde in dieser Konstellation grds. eine Besteuerung mit effektiv 1,5% erfolgen. Da jedoch bei der Organschaft die Besteuerung ausschließlich auf Ebene des Organträgers stattfindet, entfällt diese Regelung. Dadurch wird effektiv Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gespart.

Vermeidung der Kapitalertragsteuer 

Durch die ausschließliche Besteuerung auf Ebene des Organträgers wird keine Kapitalertragsteuer fällig. Dies kann einen erheblichen Liquiditätsgewinn für Ihr Unternehmen bedeuten.

Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen

Durch die Betrachtung des Organträgers und der Organgesellschaft als ein steuerliches Unternehmen und die damit verbundene Zusammenführung des Ergebnisses auf Ebene des Organträgers, ist das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung oder verdeckten Einlage ausgeschlossen. Dies ist vorteilhaft, da insbesondere eine verdeckte Gewinnausschüttung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wird und dadurch empfindliche Nachzahlungen an das Finanzamt drohen können.

Was sind die Nachteile der Organschaft?

Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten 

Wie so oft gehen mit Vorteilen auch Nachteile einher, die es im Einzelfall abzuwägen gilt. Die Organgesellschaft hat gegenüber dem Organträger die Verpflichtung, Gewinne abzuführen. Andersrum bedeutet dies, dass auch die Muttergesellschaft die Verpflichtung hat, Verluste ihrer Tochter auszugleichen.

Verlust der haftungsbeschränkenden Wirkung der GmbH

Die Organgesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein. Die Haftung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist grundsätzlich auf ihr Vermögen beschränkt. Durch den Gewinnabführungsvertrag wird jedoch der Organträger letztendlich auch für alle Schulden der Organgesellschaft haftbar. Dadurch ist ein wesentlicher Vorteil der Haftungsbeschränkung bei der Organgesellschaft aufgehoben und der Organträger übernimmt die Haftung. Je nach Wahl der Rechtsform kann dies mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Dieses Risiko kann jedoch dadurch umgangen werden, indem eine Kapitalgesellschaft als Organträger eingesetzt wird.

Haben Sie Fragen zur Organschaft?

Haben Sie Fragen, ob die Etablierung für Sie sinnvoll ist? Sie sind sich aufgrund der Tragweite dieser wegweisenden Zukunftsentscheidung unsicher? Schildern Sie uns sehr gern die Umstände Ihres Einzelfalls und wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Unternehmen am besten für die Zukunft aufstellen.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

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Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase
  6. Unternehmenssteuerrecht - Organschaft
  7. PKW Besteuerung - Allgemeines zur PKW Besteuerung

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Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was ist eine Organschaft?

Die Organschaft - geregelt in §§ 14-17 KStG - ist ein wichtiges Konstrukt im deutschen Steuerrecht, welches die steuerliche Behandlung von Konzernen regelt. Die Organschaft ermöglicht bei Vorliegen der Voraussetzungen die steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Kapitalgesellschaften, und zwar einer Muttergesellschaft (Organträger) und ihrer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft).

Was sind die Voraussetzungen für eine Organschaft?

Als Organträger kommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen, originär gewerblich tätige Personengesellschaften sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Betracht. Die Organgesellschaft hingegen muss eine inländische Kapitalgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-/EWR-Ausland sein, sofern deren Geschäftsleitung im Inland liegt. Zudem muss eine finanzielle Eingliederung gegeben sein (Mehrheit der Stimmrechte) und ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag muss im Handelsregister eingetragen sein.

Was ist der größte Vorteil einer Organschaft?

Der bedeutendste Vorteil einer Organschaft ist die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Organträger und Organgesellschaft.

Gibt es Nachteile bei einer Organschaft?

Ja, ein wesentlicher Nachteil besteht in der Haftung: Durch den Gewinnabführungsvertrag muss der Organträger auch für Verluste der Organgesellschaft einstehen. Obwohl Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung bieten, wird diese durch die Organschaft teilweise aufgehoben. Der Organträger trägt somit das finanzielle Risiko. Dieses lässt sich jedoch reduzieren, wenn auch der Organträger eine Kapitalgesellschaft ist.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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