Gewerbesteueroase - Gestaltungen bei der Gewerbesteuer
In einem weiteren Beitrag zur Besteuerung der GmbH haben wir uns mit der Thematik der Gewerbesteueroase beschäftigt und festgestellt, dass die Gewerbesteuer bei geschickter Gestaltung ein großer Hebel sein kann, die Steuerbelastung zu reduzieren. In diesem Beitrag schauen wir uns verschiedene gewerbesteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten an.

In einem weiteren Beitrag zur Besteuerung der GmbH haben wir uns mit der Thematik der Gewerbesteueroase beschäftigt und festgestellt, dass die Gewerbesteuer bei geschickter Gestaltung ein großer Hebel sein kann, die Steuerbelastung zu reduzieren. In diesem Beitrag schauen wir uns verschiedene gewerbesteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten an.
Gestaltung durch die Gründung von Finanzierungsgesellschaften
Eine gängige Gestaltung innerhalb eines Konzerns ist die Gründung einer Finanzierungsgesellschaft durch die Konzernholding. Wie der Name vermuten lässt, ist die einzige Funktion der Finanzierungsgesellschaft die Vergabe von Darlehen.
Hierzu sollte die Finanzierungsgesellschaft lediglich über eine Betriebsstätte in Form eines Büros und nur über wenige Mitarbeiter verfügen. Für gewöhnlich benötigen Finanzierungsgesellschaften für ihre Tätigkeiten nicht mehr als einen Mitarbeiter (bspw. der Geschäftsführer). Zur Ausübung der Finanzierungstätigkeit stattet die Konzernholding die Finanzierungsgesellschaft mit Eigenkapital in Form einer Einlage aus. Diese Einlage kann steuerneutral erfolgen. Im nächsten Schritt gewährt die Finanzierungsgesellschaft anderen Konzerngesellschaften (oder auch fremden Dritten) Darlehen zu fremdüblichen Konditionen. Durch die Gewährung von Darlehen erzielt die Finanzierungsgesellschaft Betriebseinnahmen in Form von Zinsen. Bei den Konzerngesellschaften, denen dieDarlehen gewährt werden, stellen die Zinsaufwendungen grds. Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern den steuerlichen Gewinn. Ggf. sind hierbei die Regelungen zur Zinsschranke iSd. § 4h EStG zu beachten. Ferner ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Zinsaufwendungen - sofern der Freibetrag iHv. 200.000€ überschritten wurde - zu ¼ hinzuzurechnen sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GewStG).
Unter der Annahme, dass sich die Finanzierungsgesellschaft in einer Gewerbesteueroase mit einem Hebesatz von 200% befindet und die Konzerngesellschaft, der ein Darlehen gewährt wird in einer Gemeinde bzw. Stadt mit einem Hebesatz von 470% (bspw. Hamburg) und der Freibetrag iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GewStG vollständig aufgebraucht ist, ergeben sich bei einer Darlehenssumme in Höhe von 100.000€ folgende Auswirkungen:
Auf Ebene der Finanzierungsgesellschaft
Die Zinszahlungen in Höhe von 100.000€ werden als Betriebseinnahmen mit 7.000€ (7% Gewerbesteuersatz) belastet.
Auf Ebene der finanzierten Konzerngesellschaft
Die Zinszahlungen in Höhe von 100.000€ stellen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) dar und mindern den Gewinn in entsprechender Höhe. Allerdings sind 25% der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer effektiv nur um 75.000€ bzw. 75% durch die Zinszahlungen vermindert (100.000€ x 25%). Bei einem Gewerbesteuersatz mindert sich dadurch die Gewerbesteuerbelastung um 12.338€ (75.000€ x 16,45%).
In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass sich die Gesamtsteuerbelastung im Konzern um ca. 4.838€ mindern lässt (dies entspricht ca. 4,83%).
Gestaltung durch die Überlassung von Wirtschaftsgütern
Eine weitere gewerbesteuerliche Gestaltung stellt die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern dar. Auch hierdurch kann die Gewerbesteuerbelastung deutlich reduziert werden. Der Grundgedanke bei dieser Gestaltung ist jedoch der gleiche wie bei der Gründung einer Finanzierungsgesellschaft. Eine Konzerngesellschaft mit Sitz in einer Gewerbesteueroase überlasst einer weiteren Konzerngesellschaft, die sich in einer Gemeinde mit einem höheren Hebesatz befindet, Wirtschaftsgüter. Dadurch wird das Gewerbesteuergefälle in Deutschland steueroptimal genutzt.
Im Unterschied zu der Variante mit einer Finanzierungsgesellschaft wird nun kein “reines” Kapital, sondern bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzen überlassen. Auch hierbei sind Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG in die Kalkulation mit einzubeziehen. Haben Sie Fragen hierzu? Dann sprechen Sie uns gerne an.
Der Weg in die Struktur
Bisher haben wir inzident vorausgesetzt, dass die steueroptimale Struktur noch nicht besteht und frei im Voraus gestaltet werden kann. Doch wie kann eine solche Struktur etabliert werden, wenn es schon bestehende Strukturen gibt? Im Folgenden werfen wir einen Blick auf eine denkbare Gestaltung, wenn es bereits in einem Konzern bestehende, jedoch veränderbare Strukturen und Rechte gibt.
Ausgangslage
Die Schwarzenbek-GmbH ist an der Hamburg-GmbH zu 100% beteiligt. Die Hamburg-GmbH betreibt eine einzige Betriebsstätte in Hamburg, die Schwarzenbek-GmbH betreibt eine einzige Betriebsstätte in Schwarzenbek. Schwarzenbek hat einen Gewerbesteuerhebesatz von 395% (Gewerbesteuersatz = 13,825%), Hamburg hat einen Gewerbesteuerhebesatz von 470% (Gewerbesteuersatz = 16,45%). Die Hamburg-GmbH überlässt der Schwarzenbek-GmbH ein Recht zur Nutzung (bspw. das Recht zur Nutzung des Namens oder einer Marke). Die Lizenzzahlung für die Überlassung soll 100.000€ betragen.
Würdigung
Die von der Hamburg-GmbH gezahlte Lizenzzahlung stellt bei der Hamburg GmbH eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) dar und mindert den steuerlichen Gewinn der Hamburg-GmbH. Für gewerbesteuerliche Zwecke ist eine Hinzurechnung in Höhe von 6.250€ (100.000€ x 6,25% vorzunehmen, da Aufwendungen für Lizenzzahlungen nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG zu 6,25% hinzurechnen sind (¼ x ¼). Folglich reduzieren die Lizenzzahlungen den Gewerbesteuermessbetrag um 93.500€ (100.000€ - 6.250€). Dies führt zu einer Reduktion der Gewerbesteuer auf Ebene der Hamburg GmbH um 15.381€ (93.500€ × 16,45%).
Gestaltung
In einem ersten Schritt gründet die Schwarzenbek-GmbH die gewerblich geprägte Pöcking GmbH & Co. KG (im Folgenden Pöcking-KG), an welcher die Schwarzenbek-GmbH zu 100% beteiligt ist. Die Komplementär GmbH ist für gewöhnlich nicht vermögensmäßig beteiligt. Die Pöcking-KG unterhält ein Büro in der Gewerbesteueroase; der Hebesatz der Gemeinde beträgt 240%, mithin 8,4%. Das Büro ist zudem die einzige Betriebsstätte der Pöcking KG, in der auch ein Mitarbeiter beschäftigt ist.
In einem zweiten Schritt wird das Recht an der Lizenz an die Schwarzenbek-GmbH auf die Pöcking- KG übertragen (§ 6 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 EStG). Die Übertragung kann hierbei aufgrund des ersten Schritts unentgeltlich und steuerneutral erfolgen.
Hinweis: Eine Übertragung zwischen Kapitalgesellschaften sollte vermieden werden, da hierbei die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden.
In einem dritten Schritt überlässt die Pöcking-KG die Lizenz an die Hamburg-GmbH, wodurch die Lizenzzahlungen bei der Pöcking-KG gewerbesteuerlich erfasst werden.
Werden die Lizenzzahlungen nicht auf Ebene der Schwarzenbek-GmbH erfasst?
Die Antwort ist in gewisser Weise nicht ganz trivial. Denn für gewerbesteuerliche Zwecke gilt der Gewerbebetrieb der Pöcking-KG als eigenständiges Steuerobjekt (vgl. R 2.1 Abs. 2 GewStR sowie H 2.1 Abs. 2 „Allgemeines“ GewStH). Zudem ist die Pöcking-KG gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer.
Die Lizenzzahlung ist bei der Pöcking-KG im Gewerbeertrag sowie im Gewerbesteuermessbetragste enthalten und führt dort zu einer Gewerbesteuerbelastung in Höhe von 8.400€ (100.000 x 8,4%). Bei der Schwarzenbek-GmbH hingegen unterliegt die Lizenzzahlung nicht der Gewerbesteuer, da der Gewinnanteil aus der Pöcking-KG, an der die Schwarzenbek-GmbH als Mitunternehmerin beteiligt ist, nach § 9 Nr. 2 GewStG vom Gewerbeertrag zu kürzen ist. Bei der Hamburg-GmbH reduziert die Lizenzzahlung – wie bereits zuvor beschrieben – die Gewerbesteuerbelastung um 15.381€.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas ist eine Finanzierungsgesellschaft und wozu dient sie im Konzern?
Eine Finanzierungsgesellschaft ist eine rechtlich eigenständige Einheit im Konzern, deren Hauptzweck die Vergabe von Darlehen an andere Konzerngesellschaften (oder externe Dritte) ist. Ziel ist oft die steueroptimierte Verlagerung von Gewinnen innerhalb des Konzerns, insbesondere durch die Nutzung günstiger Gewerbesteuerhebesätze
Welche Voraussetzungen muss eine Finanzierungsgesellschaft erfüllen?
Die Finanzierungsgesellschaft muss gewisse Substanzerfordernisse erfüllen. Unter anderem muss eine Betriebsstätte in der Gewerbesteueroase vorliegen sowie Personal vorgehalten werden.
Sind auch andere Gestaltungen zulässig?
Statt Geld (Darlehen) können auch Wirtschaftsgüter oder Rechte (z. B. Lizenzen, Marken, bewegliche Güter) zwischen Konzerngesellschaften entgeltlich überlassen. Die Grundidee bleibt jedoch die gleich: Gewinnverlagerung in steuergünstige Gemeinden.
Was muss beachtet werden?
Auch wenn die Gestaltung in der Theorie für jeden in Frage kommt, muss der Einzelfall geprüft werden, ob die Gestaltung steuerlich sinnvoll ist. Zu beachten sind hier insbesondere Abzugsbeschränkungen (§ 4h EStG), Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), Substanzanforderungen an die Betriebsstättte (§ 12 AO) sowie absolute Kosten für das Aufsetzen der Struktur.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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