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Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Kleinunternehmer profitieren von umsatzsteuerlichen Erleichterungen. Allgemeinhin wird vertreten, dass es vorteilhaft sei, Kleinunternehmer zu sein. Welche Vor- und Nachteile die Kleinunternehmerregelung iSd. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG hat, schauen wir uns im folgenden Blogbeitrag genauer an.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Kleinunternehmer iSv § 19 UStG
www.npta-de.com
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Als Kleinunternehmer werden für umsatzsteuerliche Zwecke solche Unternehmer bezeichnet, die eine gewisse Umsatzschwelle nicht überschreiten. Die Kleinunternehmerregelung kann insbesondere für nebenberufliche Selbständige, Unternehmer oder auch Freiberufler interessant sein. Daher stellt sich bereits im Zeitpunkt der Gründung die Frage, ob man Kleinunternehmer ist bzw. sein möchte.

Definition des Kleinunternehmers

Als Kleinunternehmer werden für umsatzsteuerliche Zwecke solche Unternehmer bezeichnet, die eine gewisse Umsatzschwelle nicht überschreiten. Die Kleinunternehmerregelung kann insbesondere für nebenberufliche Selbständige, Unternehmer oder auch Freiberufler interessant sein. Daher stellt sich bereits im Zeitpunkt der Gründung die Frage, ob man Kleinunternehmer ist bzw. sein möchte.

Folgen der Kleinunternehmerregelung

Der Kleinunternehmer wird im Rahmen der Umsatzsteuer faktisch wie ein Nichtunternehmer behandelt. Dies bedeutet, dass zum einen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, zum anderen ist der Kleinunternehmer aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Entsprechend ist er auch nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Sollte der Kleinunternehmer dennoch auf seiner Rechnung Umsatzsteuer ausweisen, schuldet er auch diese dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG).

Bisher war es grundsätzlich Pflicht, eine Umsatzsteuerjahreserklärung trotz Kleinunternehmerregelung in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt erwartete in dieser Erklärung Angaben zur Höhe des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG des Vorjahrs und zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtumsatzes nach § 19 UStG des laufenden Jahres. Durch das Wachstumschancengesetz wurde diese Pflicht aufgehoben. Das heißt, ab dem Jahr 2024 müssen Sie keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben, es sei denn, das Finanzamt fordert Sie explizit dazu auf.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Um in den Genuss der Kleinunternehmerregelung zu kommen muss der Unternehmer gewisse Voraussetzungen erfüllen. Ein Unternehmer ist nur dann als Kleinunternehmer einzuordnen, wenn er gewisse Umsatzgrenzen nicht übersteigt. Hierbei ist auf die vom Unternehmer vereinnahmten Nettobeträge abzustellen (bis 2024: Bruttobeträge, also inkl. USt). Folgende Umsatzgrenzen gelten: 

im vorangegangene Jahr: 

Im vorangegangenen Jahr darf der Unternehmer einen Umsatz von 25.000€ (bis 2024: 22.000€) nicht überschreiten. Hierbei kommt es auf den tatsächlichen vereinnahmten Umsatz an - die theoretisch auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer wird nicht berücksichtigt (neue Rechtslage ab 1.1.2025).

im laufenden Jahr:

Im laufenden Jahr darf der Unternehmer einen Umsatz von 100.000€ (bis 2024: 50.000€) nicht überschreiten. Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Umsatzgrenze, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab sofort. Es ist daher wichtig, die Umsätze im laufenden Jahr genau zu beachten.

Hinweis: Die Kleinunternehmerregelung ist nicht unternehmensgebunden, sondern personengebunden. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer mit mehreren Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden kann, wenn die Umsätze insgesamt die Umsatzgrenzen überschreiten.

Überschreiten der Umsatzgrenzen

Auch bei der Rechnungsstellung sind Besonderheiten zu beachten. Der Kleinunternehmer muss darauf hinweisen, dass keine Umsatzsteuer entfällt. Wir empfehlen folgenden Passus aufzunehmen: “Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG“. Zudem muss die Rechnung den vollständigen Namen, die vollständige Adresse des Rechnungsempfängers, die Steuernummer beziehungsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Menge und Art der Leistung, das Lieferdatum beziehungsweise Leistungsdatum und das Rechnungsdatum enthalten (Blogbeitrag ordnungsgemäße Rechnung).

Vor- und Nachteile des Kleinunternehmers

Vorteile

Die Vorteile für den Kleinunternehmer liegen auf der Hand - Verwaltungsvorteile. Umsatzsteuer bedeutet für die Unternehmer in der Regel viel Aufwand, da einiges beachten werden muss. Welcher Steuersatz findet Anwendung? Was muss auf eine ordnungsgemäße Rechnung? Führt der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ab? In welcher Höhe darf die Vorsteuer gezogen werden? Enthalten sämtliche Eingangsrechnungen die notwendigen Informationen für den Vorsteuerabzug? Zudem müssen auch monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden. Dieser immense Aufwand bleibt dem Kleinunternehmer erspart und wirkt offenkundig verlockend. 

Zudem sind verkaufte Produkte augenscheinlich oftmals für den Endverbraucher günstiger, da bei der Preisgestaltung keine Umsatzsteuer berücksichtigt werden muss. Gleichwohl wird auch der Kleinunternehmer die nicht abziehbare Vorsteuer, die im Voraus für betriebliche Anschaffungen gezahlt worden ist, auf die Kunden umlegen.

Nachteile

Ein Nachteil kann sich für den Kleinunternehmer dadurch ergeben, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da die Vorsteuer auf Eingangsleistungen nicht abziehbar ist, muss der Kleinunternehmer die Vorsteuer bei seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Der Unternehmer, welcher der Regelbesteuerung unterliegt, muss die Umsatzsteuer bei der Preisgestaltung nicht berücksichtigen. Da sich dies nachteilig für den Kleinunternehmer auswirken kann, gibt es die Option zur Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG).

Zudem haben Kleinunternehmer gerade zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Liquiditätsnachteile, da die Vorsteuer auf Anschaffungen nicht gezogen werden kann. Dies kann insbesondere bei größeren Anfangsinvestitionen stark nachteilig sein. Auch hier bietet es sich an, über die Option zur Regelbesteuerung nachzudenken. 

Zudem ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung dem Unternehmer keinen Steuervorteil verschafft. Die Umsatzsteuer soll generell nur den Endverbraucher belasten, weshalb den Unternehmern grds. ein Vorsteuerabzug zusteht. Daher kommt es auch beim Regelbesteuerer zu keiner Steuerbelastung durch die Umsatzsteuer, sofern alle Vorschriften beachten wurden. Insofern bleibt es insbesondere bei administrativen Vereinfachungen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kleinunternehmerregelung diverse Nachteile mit sich bringt und sich die Vorteile ausschließlich auf den administrativen Bereich beziehen. Sollten Sie es anstreben, dass Ihr Unternehmen zeitnah die Umsatzgrenzen reißt, raten wir grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung ab, da Sie bei der Gründung des Unternehmens für die Anfangsinvestitionen keine Vorsteuer abziehen können. Dies verteuert ihre Anfangsinvestitionen erheblich. Etwas anderes kann jedoch bei Nebenberuflichkeit gelten, wenn Sie gewerblich im Privatkunden-Geschäft agieren und ohne große Investitionen auskommen.

Haben Sie Fragen? Schildern Sie uns sehr gern die Umstände Ihres Einzelfalls und wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Unternehmen am besten für die Zukunft aufstellen.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

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Was ist ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG?

Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet und der deshalb umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen kann. Die Regelung richtet sich besonders an nebenberufliche Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Hierbei sind die Umsatzgrenzen von 25.000€ im Vorjahr und 100.000€ im laufenden Jahr zu beachten.

Was sind die Folgen der Kleinunternehmerregelung?

  • Kein Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen
  • Kein Recht auf Vorsteuerabzug
  • Hinweis auf der Rechnung: "Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach § 19 UStG"
  • Bei fehlerhaftem Umsatzsteuerausweis schulden Sie dennoch die Steuer (§ 14c Abs. 2 UStG)

Was sind die Vorteile?

  • Administrative Vereinfachung: Keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, weniger Bürokratie
  • Wettbewerbsvorteil: Produkte und Dienstleistungen können günstiger angeboten werden, da keine Umsatzsteuer anfällt

Was sind die Nachteile?

  • Kein Vorsteuerabzug auf betriebliche Ausgaben (z. B. bei Investitionen)
  • Liquiditätsnachteil insbesondere bei Gründungen mit hohen Anschaffungskosten
  • Kein echter steuerlicher Vorteil, da die Umsatzsteuer letztlich ein durchlaufender Posten ist
  • Nicolai Syska

    Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

    Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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