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Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine Holding-Gesellschaft

Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine Holding-Gesellschaft
www.npta-de.com
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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Besteuerung bei Privatpersonen als Anteilseigner

Ist eine Privatperson an einer GmbH unmittelbar beteiligt und erhält diese eine Gewinnausschüttung von ihrer GmbH, unterliegt diese grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Effektiv ergibt sich so eine Steuerbelastung von ca. 26–28%.

Für bestimmte Gesellschafter kann das Teileinkünfteverfahren günstiger sein: In diesem Fall sind 40% der Ausschüttung steuerfrei, dafür können auch 60% der Werbungskosten abgezogen werden (§§ 3 Nr. 40 iVm. 3c Abs. 2 EStG). Zu der Frage der Vorteilhaftigkeit dieser beiden Alternativen haben wir einen gesonderten Blogbeitrag verfasst.

Besteuerung bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner

Hält eine Kapitalgesellschaft – etwa eine Holding-GmbH – Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, so unterliegt die Holding-GmbH grundsätzlich auch der regulären Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% (§ 23 Abs. 1 KStG) sowie der Gewerbesteuer in Höhe von ca. 15% (abhängig von der Gemeinde; in Hamburg ca. 16,45%), soweit sie ihren Sitz (§ 11 AO) oder die Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat.

Um eine doppelte Besteuerung derselben Gewinne zu vermeiden, gibt es sowohl im Rahmen der Körperschaft- als auch im Rahmen der Gewerbesteuer Mechanismen, die dies unter bestimmten Voraussetzungen verhindern. Hierbei spricht man vom körperschaftsteuerlichen und vom gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg (§ 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a sowie § 9 Nr. 7 GewStG).

Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§ 8b Abs. 1 und § 8b Abs. 5 KStG)

Für Zwecke der Körperschaftsteuer greift das sog. Schachtelprivileg nach § 8b KStG. Hierbei werden 100% der erhaltenen Gewinnausschüttungen auf Ebene der Holding-GmbH steuerfrei gestellt (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG). Allerdings gelten 5% der Gewinnausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG). Effektiv ist der Gewinnausschüttung somit zu 95% steuerfrei.

Die auf Ebene der Holding-GmbH verbleibenden nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 5% unterliegen der regulären Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Dadurch ergibt sich - bei einer angenommenen Steuerbelastung von 15,8% - eine tatsächliche Besteuerung der Gewinnausschüttung in Höhe von 0,79%. Die Gewinnausschüttung unterliegt auf Ebene der Holding-GmbH somit nur einer Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 0,79%, anstelle von ca. 15,8%.

Voraussetzungen für das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg nach § 8b Abs. 4 KStG

Um in den Genuss des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs zu kommen, müssen auf Ebene der Holding-GmbH zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft unmittelbar min. 10% am Grund- oder Stammkapital betragen. Zum anderen muss diese Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahrs vorliegen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG).

Sonderfall der unterjährigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Wir stellen uns folgenden Fall vor: Sie erwerben unterjährig 10% unmittelbar an einer anderen Kapitalgesellschaft über Ihre Holding-GmbH. Am Ende des Jahres - beispielsweise im Dezember des Erwerbsjahres - soll eine Ausschüttung erfolgen. Können Sie das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg beanspruchen?

Lösung: Die intuitive Antwort lautet wohl "Nein", da Sie nicht zu Beginn des Jahres 10% der Anteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft besaßen. Allerdings wird das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg auch dann gewährt, wenn Sie unterjährig min. 10% erwerben (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Durch diese gesetzgeberische Rückwirkungsfiktion werden Gewinnausschüttungen auch für Zwecke der Körperschaftsteuer begünstigt, wenn der Erwerb der Mindestbeteiligung unterjährig erfolgt ist.

Wir behalten das Ergebnis dieses Falls im Hinterkopf und führen diesen später fort. Zunächst schauen wir uns jedoch noch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg an.

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG)

Für Zwecke der Gewerbesteuer greift das sog. gewerbesteuerliche Schachtelprivileg, wodurch Gewinne aus Anteilen (gemeint sind Dividenden) aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage gekürzt werden. Auch hier sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs vor, unterliegen nur die 5% nicht abzugsfähige Betriebsausgaben der Gewerbesteuer. Die Belastung der Gewinnausschüttung unterliegt somit einer Belastung mit Gewerbesteuer in Höhe von 0,71% (in Abhängigkeit von der Gemeinde, in der sich die Holding-GmbH befindet).

Voraussetzungen für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG

Vergleichbar mit dem körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg muss auch beim gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg eine Mindestbeteiligung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sein. Allerdings gibt es hier zwei gravierende Unterschiede zu beachten. Zum einen beträgt die Mindestbeteiligung min. 15% und nicht 10% wie bei dem körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg. Zum anderen muss die Beteiligung bereits zum Beginn des Kalenderjahres vorliegen. Eine entsprechende gesetzgeberische Rückwirkungsfiktion - bei der Körperschaftsteuer - gibt es für Zwecke der Gewerbesteuer nicht.

Sonderfall der unterjährigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Führen wir nun den uns bekannten Fall des unterjährigen Erwerbs einer Kapitalgesellschaft durch eine Holding-GmbH fort. Wir stellen für Zwecke der Gewerbesteuer folgendes fest: Mangels gesetzlicher Rückwirkungsfiktion kann die erhaltene Gewinnausschüttung für Zwecke der Gewerbesteuer nicht gekürzt werden. Die Gewinnausschüttung wird auf Ebene der Holding-GmbH mit 15% Gewerbesteuer besteuert. Aus diesem Grund sollte auf eine Gewinnausschüttung verzichtet werden.

Sollte die Liquidität dennoch auf Ebene der Holding-GmbH benötigt werden, ist es empfehlenswert auf steuerliche Gestaltungen auszuweichen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Hinweis: Für Zwecke der Gewerbesteuer spricht man nicht vom Kalenderjahr, sondern vom Erhebungszeitraum. Aus Vereinfachungszwecken wurde auf diese Unterscheidung verzichtet.

Auf einen Blick - das Schachtelprivileg bei Gewinnausschüttungen

Das Körperschaftsteuerrecht (§ 8b KStG) sieht vor, dass Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu 95% steuerfrei sind; lediglich 5% gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und bleiben steuerpflichtig.

Ergänzend greift im Gewerbesteuerrecht das Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG: Hält die empfangende Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% der Anteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, bleiben die Dividenden auch bei der Gewerbesteuer außer Ansatz. Dadurch wird eine doppelte Belastung mit Unternehmenssteuern weitgehend vermieden.

Liegen die Voraussetzungen insgesamt vor, wird eine Gewinnausschüttung auf Ebene einer Holding-GmbH nur mit ca. 1,5% besteuert.

Für Zwecke des Körperschaftsteuerrechts und des Gewerbesteuerrechts gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen, die es zu beachten gibt. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

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Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. PKW Besteuerung - Allgemeines zur PKW Besteuerung
  5. Berichtigung Vorsteuerabzug
  6. Wissenswertes zum Vorsteuerabzug 
  7. Option zur Regelbesteuerung

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was versteht man unter dem Schachtelprivileg?

Unter dem Schachtelprivileg versteht man steuerliche Begünstigungen für Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften. Ziel ist es, Mehrfachbesteuerungen derselben Gewinne zu vermeiden. Man unterscheidet das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg und das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg.

Wie funktioniert das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg?

Nach § 8b KStG sind 95% der erhaltenen Dividenden steuerfrei, lediglich 5% werden als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt und unterliegen der Körperschaftsteuer. Hierbei sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

Welche Voraussetzungen gelten für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg?

Gemäß § 9 Nr. 2a GewStG bleiben Dividenden bei der Gewerbesteuer außer Ansatz, wenn die empfangende Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält.

Sollte ich unterjährig Gewinne ausschütten?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt davon ab, ob Sie die jeweiligen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung erfüllen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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