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Kosten für Incentive-Reisen als Betriebsausgabe abziehbar!

Paukenschlag für die Versicherungsbranche! Incentive-Reisen und Shoppinggutscheine an Versicherungsvermittler sind unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähige Betriebsausgaben. So entschied das FG Köln mit Urteil v. 30.1.2025, 10 K 101/21. Was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier!

Yannick Lohse
Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.
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Incentive-Reisen als Betriebsausgabe abziehbar
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Paukenschlag für die Versicherungsbranche! Incentive-Reisen und Shoppinggutscheine an Versicherungsvermittler sind unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähige Betriebsausgaben. So entschied das FG Köln mit Urteil v. 30.1.2025, 10 K 101/21. Was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier!

Grundaussage des Urteils

Mit Urteil vom 30.1.2025, 10 K 101/21 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Incentive-Reisen und Shoppinggutscheine an Versicherungsvermittler nicht unter das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 EStG, sondern in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Reisen überwiegend touristisch ausgestaltet sind. Außerdem liegt mangels Unentgeltlichkeit auch keine steuerpflichtige Schenkung des Versicherungsunternehmens an die Versicherungsvermittler vor. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches - wie in der Versicherungsbranche typisch - Ihre Vermittlungsleistungen sowohl über angestellte als auch über freie Vermittler erbringt.

Mit dem Ziel der Umsatzsteigerung lobte das Versicherungsunternehmen im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs Incentive-Reisen aus, die überwiegend touristisch ausgestaltet waren. Zudem gab es neben Stadtrundfahrten und Einkäufen mittels von dem Versicherungsunternehmen bereitgestellten Gutscheinen gemeinsame Restaurantbesuche sowie Segeltörns. Die Teilnahme an dieser Incentive-Reise erfolgte auf Grundlage im Voraus definierter Umsatzgrenzen. Erreichten die Vermittler bestimmte, zuvor festgelegte Umsatzschwellen, qualifizierten sie sich für die Teilnahme an einem umsatzabhängigen Bonusprogramm mit gestaffelten Prämien. Unmittelbar mit dem Erreichen eines qualifizierenden Umsatzziels am Ende des Betrachtungszeitraums hatten die Vermittler bereits einen Anspruch auf die Teilnahme am Bonusprogramm (Incentive-Reise).

Auffassung der Betriebsprüfung

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat die Betriebsprüfung die Rechtsauffassung, dass die Aufwendungen für die vorbezeichneten Reisen, die auf freie Vermittler entfielen, steuerlich nicht abzugsfähig seien. Die Betriebsprüfung stützte sich dabei auf die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, wonach Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängende Bewirtung den Gewinn nicht mindern dürfen.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Köln sind die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertriebswettbewerbs durchgeführten Reisen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Das Abzugsverbot für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen iSd. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sind, sei nicht einschlägig, da es an einer bürgerlich-rechtlichen Schenkung iSd. § 516 Abs. 1 BGB fehle. Zudem sei auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit einer Schenkung nicht erfüllt, da der Versicherungsvermittler im Voraus im Rahmen der Vermittlung von Versicherungen einen Leistungsaustausch bewirkt habe. Dass die Incentive-Reise zeitlich versetzt stattfand, beurteilte der erkennende Senat des FG Köln dabei als unerheblich, da durch die im Voraus feststehenden Bedingungen zur Teilnahme bereits ein Anspruch zur Teilnahme bei Erreichen der festgelegten Umsatzschwellen bestand.

Zudem sei laut. Auffassung des FG Köln das Abzugsverbot für Aufwendungen u.a Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen vom Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unbeachtlich. Dieses Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben für “ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah”. Dieses Abzugsverbot entfalte jedoch keine Wirkung, wenn der Betriebsausgabe ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt.

Folgerung für die Praxis

Incentive-Reisen haben sich bei Versicherungsunternehmen als wirkungsvolles und beliebtes Instrument zur Umsatzsteigerung und Motivation von Versicherungsvermittlern etabliert. Durch das Urteil des FG Köln, das den Betriebsausgabenabzug in voller Höhe bestätigt hat, gewinnen diese Incentive-Reisen zusätzlich an Attraktivität. Dennoch sollten Unternehmen bei der Umsetzung rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Vorgaben sorgfältig beachten, um spätere Risiken zu vermeiden. 

Daher ist es ratsam, eine umfassende Dokumentation des Vertriebswettbewerbs vorzuhalten und die einzelnen Maßnahmen präzise zu benennen, um mögliche Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Dazu gehören u.a. die detaillierten Teilnahmebedingungen sowie der genaue Umfang der Leistungen, die an einen Versicherungsvermittler erbracht werden sollen.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was ist eine Incentive-Reise im Vertriebskontext?

Eine Incentive-Reise ist eine Belohnung für Vermittler, die zuvor festgelegte Umsatzziele erreichen. Sie ist Teil eines Bonusprogramms und dient der Motivation und Leistungssteigerung im Vertrieb.

Sind Ausgaben für Incentive-Reisen Betriebsausgaben?

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln, 10 K 101/21, können bestimmte Incentive-Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Allerdings hängt dies stark vom Einzelfall und der Gestaltung der Maßnahme ab.

Was sollten Unternehmen beachten, die einen Vertriebswettbewerb starten, um Ihre Vermittler zu motivieren?

Unternehmen sollten rechtzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen prüfen, klare Teilnahmebedingungen formulieren und eine vollständige Dokumentation vorbereiten, um spätere Risiken und Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Yannick Lohse

Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.

Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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