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Verkauf von leads ist umsatzsteuerfrei

Die Zeit des "Klinkenputzens" ist für Versicherungsvermittler längst vorbei. Der moderne Strukturvertriebler setzt auf eine Umsatzgenerierung durch den Kauf von Leads im Internet. Üblich sind Anzeigen über soziale Medien wie Facebook oder Instagram. Was es zu beachten gibt, lernt Ihr hier.

Yannick Lohse
Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.
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Verkauf von sog. "leads" ist umsatzsteuerfrei
www.npta-de.com
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Grundsatz

Das Finanzgericht München hat mit dem Urteil 3 K 134/07 entschieden, dass der Verkauf von sog. leads nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist. In dem zu Urteilsfall hatte der Betreiber einer Vergleichsplattform im Internet die Angebotsdaten an einen Versicherer weitergeleitet und hierfür eine Provision erhalten. Zudem erhielt der Betreiber der Vergleichsplattform eine “Fixkostenbeteiligung” (oftmals auch Zuschuss genannt). Die Weiterleitung ist nach Auffassung des FG München als umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlung zu würdigen. Die für die Weiterleitung erhaltene Provision sowie die Fixkostenbeteiligung (Zuschuss) sind umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt im Urteilsfall

Die Klägerin, die Betreiberin der Vergleichsplattform, betrieb eine Webseite mit Vergleichsrechnung für Finanzdienstleistungen. Sie schloss mit einer namenhaften Versicherung einen Vertrag über die Vermittlung von Versicherungen (KFZ-Versicherungen) und Versicherungsinteressenten. Als Gegenleistung für die Vermittlung erhält die Betreiberin der Vergleichsplattform eine Provision, deren Steuerfreiheit grds. nicht in Frage stand. Streitig war viel mehr, ob auch dann eine umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit vorliegt, wenn der Vermittler Angebotsdaten an einen Versicherer weiterleitet und eine Vergütung unabhängig vom Zustandekommen des Versicherungsvertrags erhält.

Die Übermittlung qualifizierter Kundenkontakte, auch "leads" genannt, wurde vom FG München zu Recht als umsatzsteuerfrei eingestuft. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um den "Kern der steuerbefreiten Tätigkeit" handelt, nämlich um die Identifizierung und Zusammenführung von potenziellen Versicherungskunden mit den Versicherern. Ein erfolgreicher Vertragsabschluss ist zwar sicherlich wünschenswert, jedoch für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nicht erforderlich. Auch die Bezeichnung der Vergütung - im vorliegenden Fall "Fixkostenbeteiligung", - ist irrelevant. Ob die Steuerbefreiung auch für entgeltlich erworbene Leads gilt, blieb vom FG München unentschieden.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Ist der Verkauf von leads umsatzsteuerfrei?

Der Verkauf von leads an einen Versicherer ist umsatzsteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob aus dem lead ein Vertragsabschluss erfolgt oder nicht. Ein erfolgreicher Vertragsabschluss ist zwar sicherlich wünschenswert, jedoch für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nicht erforderlich.

Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für Fixkostenbeteiligungen?

Auch eine für die Weiterleitung erhaltene Fixkostenbeteiligung (Zuschuss) ist umsatzsteuerfrei.

Ich bin Betreiber einer Agentur und arbeite mit Versicherern zusammen. Ist meine Marketingdienstleistung steuerfrei?

Die Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es kommt ganz drauf an, wie die Dienstleistung an den Versicherer ausgestaltet ist.

Yannick Lohse

Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.

Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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Um die Angemessenheit zu prüfen, wird regelmäßig ein Fremdvergleich durchgeführt. Hierbei spielen Faktoren wie die Branche des Unternehmens sowie dessen Jahresumsatz eine zentrale Rolle. Mit Hilfe dieser Kennzahlen lässt sich das Geschäftsführergehalt optimal ausgestalten, um steuerliche Vorteile auf beiden Ebenen auszuschöpfen.


Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen hat sich npta darauf spezialisiert, Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer dabei zu unterstützen, ihre Vergütungsmodelle steuerlich optimal zu gestalten. Mit individuellen Lösungen sorgen wir dafür, dass Geschäftsführergehälter sowohl rechtssicher als auch steuerlich optimal ausgestaltet sind.

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An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

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Entscheidend ist deshalb, dass das Gehalt „fremdüblich“ ausgestaltet ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören etwa ein angemessener Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern, die richtige Gewichtung zwischen Fixgehalt und Tantieme, eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung der GmbH sowie die Vermeidung rückwirkender Gehaltsanpassungen.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.