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Gewöhnlicher Aufenthalt iSd. § 9 AO

Zwei zentrale Begriffe im deutschen Steuerrecht sind die des Wohnsitzes (§ 8 AO) und der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO). Für gewöhnlich wird anhand dieser Merkmale entschieden, ob Sie in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen oder nur beschränkt steuerpflichtig sind.

Sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, müssen Sie in Deutschland, vorbehaltlich etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen, ihr Welteinkommen versteuern. Im Gegenzug kommen Sie durch die unbeschränkte Steuerpflicht auch in den Genuss gewisser Vorteile, wie zum Beispiel den Grundfreibetrag oder die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse.

Haben Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber inländische Einkünfte iSd.

§ 49 EStG, unterliegen Sie nur der beschränkten Steuerpflicht mit den Einkünften, die Sie in Deutschland erzielen.

In diesem Blogbeitrag wollen wir uns mit dem zentralen Tatbestandsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht, insbesondere dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd. § 9 AO genauer beschäftigen.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Partner | Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | M.Sc., M.I.Tax
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Gewöhnlicher Aufenthalt iSd. § 9 AO
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Das Wichtigste in Kürze - Der gewöhnliche Aufenthalt wird

  • primär durch die tatsächliche Verweildauer
  • und die damit verbundenen Lebensumstände definiert.
  • Der Zeitraum beträgt sechs Monate,
  • wobei schon die Absicht ausreichen kann.

Der gewöhnliche Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt

Nach § 9 AO hat eine Person dort einen gewöhnlichen Aufenthalt, an dem sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das zeitliche Erfordernis liegt in der Regel vor, wenn die Person länger als sechs Monate in Deutschland verbleibt. Dabei ändern kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel Urlaube nichts.

Die einzelnen Kriterien

  • Zeitlicher Aspekt der Aufenthaltsdauer: Maßgeblich ist, wie lange sich eine Person an einem Ort aufhält. In der Regel gilt ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres als gewöhnlicher Aufenthalt. Diese Frist kann auch durch zusammenhängende Aufenthalte innerhalb eines Steuerjahres erfüllt werden.
  • Kontinuität des Aufenthalts: Der Aufenthalt sollte überwiegend ununterbrochen erfolgen. Kurze Reisen ins Ausland oder innerhalb des Landes führen in der Regel nicht zu einer Unterbrechung und bleiben für den oben beschriebenen Sechs-Monats-Zeitraum unbeachtlich.
  • Lebensmittelpunkt: Der gewöhnliche Aufenthalt wird meist dort vermutet, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet. Dies ist der Ort, an dem ihre privaten und beruflichen Beziehungen am stärksten verwurzelt sind.

Hätten Sie es gewusst? Verbringen Sie mehr als sechs Monate im Ausland, haben sie automatisch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Dies kann unter Umständen zur Wegzugsbesteuerung führen.

Die Sechs-Monats-Frist

Die unwiderlegbare Vermutung

Grundsätzlich gilt: Wer sich länger als sechs Monate zusammenhängend im Inland aufhält, begründet dort kraft Gesetzes (§ 9 Satz 2AO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

  • Der Zeitfaktor: „Gewöhnlich“ bedeutet in diesem Kontext „dauernd“ bzw. „nicht nur vorübergehend“.
  • Unterbrechungen: Kurze Abwesenheiten (z. B. Urlaub, Familienheimfahrten oder Geschäftsreisen) unterbrechen diesen Zeitraum nicht, sofern der Aufenthalt nach den Umständen fortgesetzt werden soll.
  • Sonderfall: Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann sogar bei weniger als sechs Monaten vorliegen, wenn mehrere Inlandsaufenthalte sachlich verbunden sind und von vornherein die Absicht besteht, längerfristig im Inland zu verweilen (vgl. BFH-Urteile vom 27.7.1962 und 3.8.1977).

Pendler und Grenzgänger

Was gilt für die sog. Grenzgänger?

Ein Grenzgänger ist im Steuer- und Sozialversicherungsrecht eine Person, die in einem Staat arbeitet, aber in einem anderen Staat wohnt und in der Regel täglich (oder mindestens einmal pro Woche) an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Typischerweise handelt es sich hierbei um Personen, die unmittelbar an der Grenze zu einem benachbarten Staat Deutschlands leben.

Nicht jeder, der im Inland arbeitet, hat hier auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Rechtsprechung differenziert hier deutlich:

  • täglich Rückkehrende: Wer im Ausland wohnt und lediglich zur Arbeit einpendelt (Grenzgänger), behält seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wohnsitzstaat.
  • Wochenendpendler: Wer sich während der Arbeitswoche im Inland aufhält und nur an den Wochenenden zu seinem Familien- und Lebensmittelpunkt im Ausland zurückkehrt, begründet seinen gewöhnlichen Aufenthalt unter Umständen im Inland.

Wann endet der gewöhnliche Aufenthalt?

Die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts ist an strenge Bedingungen geknüpft. Er gilt als aufgegeben, wenn:

  1. Der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate zusammenhängend im Ausland lebt.
  2. Zusätzlich der Wille erkennbar ist, den Lebensmittelpunkt (familiär, beruflich, gesellschaftlich) endgültig ins Ausland zu verlegen.
  3. Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr wird die Aufgabe des inländischen Aufenthalts grundsätzlich unterstellt.

Hinweis an dieser Stelle: Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft komplex, insbesondere wenn weiterhin Bindungen, wie eine Wohnung oder der Betriebssitz, im Inland bestehen bleiben. Noch komplexer kann es werden, wenn wirtschaftlicher und familiärer Lebensmittelpunkt auseinander fallen.

Hier sollte die Sachlage frühzeitig geprüft werden. Sprechen Sie uns gerne an.

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  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
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Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was versteht man unter dem gewöhnlichen Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Ort, an dem eine Person überwiegend lebt und sich regelmäßig aufhält. Entscheidend sind Dauer, Kontinuität und der Lebensmittelpunkt der Person.

Ab welcher Dauer gilt ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt?

In der Regel gilt ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres als gewöhnlicher Aufenthalt. Auch zusammenhängende Aufenthalte, die sich über das Steuerjahr summieren, können relevant sein.

Unterbrechen kurze Reisen den gewöhnlichen Aufenthalt?

Nein, vorübergehende Reisen ins Ausland oder innerhalb des Landes gelten meist nicht als Unterbrechung, solange die Person überwiegend am selben Ort verbleibt.

Wie wird der Lebensmittelpunkt bestimmt?

Der Lebensmittelpunkt liegt dort, wo private und berufliche Bindungen am stärksten sind. Hierzu zählen etwa Familie, Arbeit, Vereine oder soziale Kontakte.

Nicolai Syska

Partner | Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Partner und Steuerberater sowie Fachberater für internationales Steuerrecht bei npta. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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