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Holding gründen und 2027 keine Gewerbesteuer zahlen

Wer die Gründung einer Holding plant, sollte auch den Zeitpunkt der ersten Gewinnausschüttung der operativen GmbH sorgfältig berücksichtigen. Erfolgt die Ausschüttung bereits im Jahr der Gründung der Holding, unterliegt die Dividende grundsätzlich der Gewerbesteuer. Dies gilt es zu vermeiden.

Soll die Gewinnausschüttung hingegen gewerbesteuerfrei vereinnahmt werden, ist eine zeitliche Planung erforderlich. Wird die Holding noch im Jahr 2026 gegründet, kann eine gewerbesteuerfreie Ausschüttung regelmäßig erst ab 2027 erfolgen.

Im Folgenden erläutern wir die Hintergründe dieser Regelung und zeigen auf, weshalb der richtige Zeitplan bei der Holdingstruktur eine entscheidende Rolle spielt.

Sie sind an der Gründung einer Holding interssiert? Aufgrund des hohen Interesses unserer Mandanten an diesem Thema haben wir eine gesonderte Beitragsreihe zu diesem Thema verfasst. Schauen Sie rein!

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter. Unsere Kanzlei hat sich insbesondere auf die Etablierung von Holding-Strukturen spezialisiert.

Nicolai Syska
Partner | Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | M.Sc., M.I.Tax
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Holding gründen und 2027 keine Gewerbesteuer zahlen
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Steuervorteile sichern: Warum Sie bei der Holding nicht bis 2027 warten sollten

Dass eine Holding-Struktur massive Steuervorteile bietet, ist kein Geheimnis mehr. Doch Vorsicht: Die weitgehende Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen ist an strikte zeitliche Bedingungen geknüpft.

Damit die Dividende Ihrer Tochtergesellschaft nicht durch die Gewerbesteuer geschmälert wird, muss die Holding-Struktur bereits vor Jahresbeginn stehen.

Wir empfehlen daher: Wer eine Holding plant, sollte die Umsetzung noch für 2026 anvisieren. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie im Jahr 2027 nicht unnötig Steuern auf Ihre eigenen Gewinne zahlen.

Die Besteuerung von Gewinnausschüttungen

Erwirtschaftet ihre operative Gesellschaft, stellt sich die Frage, was Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit diesen Gewinnen vorhaben. Sie können die Gewinne in der operativen Gesellschaft belassen, reinvestieren, für Ihr Alter vorsorgen oder die Gewinne an Ihre Holding ausschütten. Bei einer Ausschüttungen gibt es mehrere steuerliche Aspekte, die beachten werden müssen, damit keine Liquidität in Form von vermeidbaren Steuern abfließt.

Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg

Bei einer Gewinnausschüttungen an die Holding sind zwei Parameter steuerlich enorm wichtig: Zu einen die Mindestbeteiligung von 10% und der Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft bestand.

Dividenden sind zu 95 % steuerfrei, sofern die Holding zu Beginn des Kalenderjahres mindestens zu 10% an der operativen Gesellschaft beteiligt war (§ 8b Abs. 1 iVm. § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). 5% der Gewinnausschüttung gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und müssen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden (§ 8b Abs. 5 KStG).

Hinsichtlich des Zeitpunkts gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten: Werden min. 10% an einer Kapitalgesellschaft erworben, gilt die Beteiligung als zu Beginn des Kalenderjahrs erworben (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Dies ist eine gesetzgeberische Fiktion, mit welcher der Steuerpflichtige auch dann von dem Schachtelprivileg profitiert, wenn eine Beteiligung erst unterjährig erworben wird.

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg

Die eigentliche Hürde für eine echte Steueroptimierung ist jedoch die Gewerbesteuer, die grundsätzlich auch bei Kapitalgesellschaften anfällt. Damit auch diese entfällt (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg), gelten gem. § 9 Nr. 2a GewStG verschärfte Regeln:

  • Höhere Mindestbeteiligung: Es ist eine Beteiligung von mindestens 15 % erforderlich.
  • Stichtagsregelung: Die Befreiung greift nur, wenn die Beteiligung bereits seit Beginn des Erhebungszeitraums (in der Regel der 1. Januar) bestand.

Eine entsprechende Fiktion (analog zu § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG) gibt es nicht in der Gewerbesteuer.

Die Konsequenz bei unterjähriger Gründung

Konsequenz für das Jahr 2027

Wer seine Holding erst im Laufe des Jahres 2027 gründet, erfüllt am 01. Januar 2027 die Voraussetzung für eine steuerfreie Gewinnausschüttung noch nicht.

Die Folge: Eine Gewinnausschüttung im Jahr 2027 wäre voll gewerbesteuerpflichtig. Nur wer die Holding noch 2026 rechtlich verankert, sichert sich die volle Steuerfreiheit für Dividenden im nächsten Jahr.

Timing ist alles - Planung bei der Holding Struktur

Das Zauberwort in der Gewerbesteuer

Bei der Gründung einer Holding und der ersten Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft entscheiden oft wenige Tage über eine massive Steuerlast. Das Zauberwort heißt hier: Beginn des Erhebungszeitraums. Schauen wir uns drei Szenarien an, warum das Jahr 2024 für Ihre Planung entscheidend ist:

Szenario 1: Der Goldstandard (Gründung 2026, Ausschüttung 2027)

Sie gründen Ihre Holding noch vor dem 31.12.2026. Die erste Dividende fließt jedoch erst im Januar 2027.

  • Das Ergebnis: Volle Steueroptimierung!
  • Begründung: Da die Holding am 01.01.2027 bereits existierte und die 15 %-Beteiligung erfüllt ist, greift die Befreiung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Sie zahlen keine Gewerbesteuer auf die Ausschüttung.

Auch in allen Folgejahren bleibt die Dividende steuerfrei, solange die Mindestbeteiligung zum 1.1. erfüllt ist.

Szenario 2: Die Ungeduld-Falle (Gründung 2026, Ausschüttung 2026)

Sie gründen die Holding im Herbst 2026 und lassen die Tochtergesellschaft noch im selben Jahr ausschütten.

  • Das Ergebnis: Ein teurer Fehler.
  • Das Finanzamt prüft, ob die Holding bereits am 01.01.2026 eine Beteiligung an der operativen Gesellschaft hielt. Da dies nicht der Fall war, ist die Bedingung für die Steuerbefreiung nicht erfüllt und die Dividende ist voll gewerbesteuerpflichtig (§ 8 Nr. 5 GewStG iVm. § 9 Nr. 2a GewStG).

In den Folgejahre, d.h. ab 2028, profitieren Sie jedoch von steuerfreien Ausschüttungen.

Szenario 3: Die „Zu-spät-gekommen“-Falle (Gründung 2027, Ausschüttung 2027)

Sie verpassen den Jahreswechsel und gründen die Holding erst im Frühjahr 2027. Weil das Kapital benötigt wird, schütten Sie noch im Laufe des Jahres 2027 aus.

  • Das Ergebnis: Auch hier schlägt die Gewerbesteuer voll zu. Zum Stichtag 01.01.2027 gab es die Holding noch nicht. Sie müssten in diesem Fall bis zum 01.01.2028 mit der Ausschüttung warten, um eine Belastung mit Gewerbesteuer zu vermeiden.

Hinweis: Maßgeblich für den Zufluss ist der Gesellschafter-Beschluss!

Holding Gründung frühzeitig anstoßen

Wer zu spät gründet, zahlt doppelt

Wer die massiven Vorteile einer Holding nutzen möchte, ohne bei der ersten Gewinnausschüttung von der Gewerbesteuer ausgebremst zu werden, muss früheitig handeln.

Der Kalender ist in diesem Fall Ihr strengster Prüfer. Zieht sich der Gründungsprozess bis in das Jahr 2027 hinein, stehen Sie vor einer unangenehmen Wahl:

  • Entweder Sie beweisen enorme Geduld und warten mit der Ausschüttung bis 2028 oder
  • Sie akzeptieren eine vermeidbare Steuerlast auf Ihre Dividende in 2027. Beides ist wirtschaftlich alles andere als verlockend.

Aber auch hier gibt es "Notfallgestaltungen", sollten Sie den Zeitpunkt verpasst haben. Sprechen Sie uns gerne an.

Warum "Do-it-yourself" hier teuer wird

Da die Vorbereitung einer rechtssicheren Holding-Struktur Zeit in Anspruch nimmt, ist Zögern bis November oder Dezember riskant. Doch Schnelligkeit darf nicht auf Kosten der Sorgfalt gehen. Wer versucht, eine Holding ohne fundierte steuerliche Begleitung „von der Stange“ zu gründen, übersieht oft Detailfragen, die am Ende teurer zu stehen kommen als jedes Beratungshonorar.

Vertrauen Sie lieber auf Experten, die solche komplexen Unternehmensstrukturen tagtäglich rechtssicher aufsetzen, steuerlich optimieren und langfristig betreuen. Wir beraten Sie gerne!

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Gestaltungen bei der Gewerbesteuer
  5. Die Wegzugsbesteuerung

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Warum fällt bei einer neu gegründeten Holding im ersten Jahr Gewerbesteuer auf Dividenden an?

Die gewerbesteuerliche Kürzung für Beteiligungserträge setzt voraus, dass die Holding zu Beginn des Erhebungszeitraums an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Wird die Holding jedoch erst im laufenden Jahr gegründet, besteht die Beteiligung zu Jahresbeginn noch nicht. Erfolgt in diesem Jahr bereits eine Gewinnausschüttung, kann die gewerbesteuerliche Kürzung regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden.

Ab wann kann eine Holding Dividenden gewerbesteuerfrei vereinnahmen?

In der Praxis ist eine gewerbesteuerfreie Vereinnahmung von Dividenden regelmäßig erst ab dem Folgejahr möglich, sofern die Beteiligung bereits zu Beginn dieses Jahres besteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist also, dass die Beteiligung zu Jahresanfang vorliegt.

Welche Voraussetzungen müssen für die gewerbesteuerliche Kürzung erfüllt sein?

Neben der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums ist insbesondere eine Mindestbeteiligungsquote erforderlich. Zudem muss es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handeln. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, kann die Dividende im Rahmen der Gewerbesteuer gekürzt werden.

Warum ist der Zeitplan bei der Gründung einer Holding so wichtig?

Der Zeitpunkt der Gründung und der ersten Gewinnausschüttung beeinflusst unmittelbar die steuerliche Belastung. Wird die Ausschüttung zu früh vorgenommen, kann Gewerbesteuer anfallen. Durch eine vorausschauende Planung lässt sich die Struktur so gestalten, dass die erste Dividende gewerbesteuerlich optimiert zufließt.

Nicolai Syska

Partner | Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Partner und Steuerberater sowie Fachberater für internationales Steuerrecht bei npta. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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Für gewöhnlich besteht der Unternehmenszweck einer GmbH darin, Gewinne für ihre Gesellschafter zu erzielen. Zudem bietet eine GmbH den Vorteil einer haftungsabschirmenden Wirkung. Damit dieser Haftungsschirm seine volle Wirkung entfaltet, muss die Stammeinlage durch die Gesellschafter erbracht werden.

Im Spannungsverhältnis zwischen der haftungsabschirmenden Wirkung und der Erzielung von Gewinnen ist es daher für Geschäftsführer nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Ausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher insbesondere für Geschäftsführer relevant, da diese die Ausschüttung veranlassen und für eine nicht ordnungsgemäße Befolgung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen persönlich haften.

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