Umsatzsteuer - Entwicklung, Systematik, Steuersätze und Compliance
Die Umsatzsteuer ist am Gesamtsteuerkommen gemessen die wichtigste Steuerart für den deutschen Fiskus. Das Aufkommen der Umsatzsteuer betrug im Jahr 2024 ca. 302,1 Mrd. EUR.
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine indirekte Steuer, die vom Endverbraucher zu zahlen ist. Zwar vereinnahmen Unternehmen die Umsatzsteuer, jedoch müssen sie diese auch an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer betrifft somit den Endverbraucher - dies kann sowohl eine natürliche Person als auch ein Unternehmer sein.
Wie sich die Umsatzsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie Umsatzsteuer in ihren Grundzügen funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Unternehmer, die als Kleinunternehmer iSd. § 19 UStG gelten, kommen in den Genuss von gewissen Erleichterungen.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Die Umsatzsteuer ist am Gesamtsteuerkommen gemessen die wichtigste Steuerart für den deutschen Fiskus. Das Aufkommen der Umsatzsteuer betrug im Jahr 2024 ca. 302,1 Mrd. EUR.
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine indirekte Steuer, die vom Endverbraucher zu zahlen ist. Zwar vereinnahmen Unternehmen die Umsatzsteuer, jedoch müssen sie diese auch an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer betrifft somit den Endverbraucher - dies kann sowohl eine natürliche Person als auch ein Unternehmer sein.
Wie sich die Umsatzsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie Umsatzsteuer in ihren Grundzügen funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Unternehmer, die als Kleinunternehmer iSd. § 19 UStG gelten, kommen in den Genuss von gewissen Erleichterungen.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.
Die Umsatzsteuer - historische Entwicklung
Die Geschichte der Umsatzsteuer in Deutschland reicht bis in die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg zurück.
1918 - Erstmalige Einführung einer Umsatzsteuer
Zur Stabilisierung der Staatsfinanzen wurde im Jahr 1918 erstmals eine allgemeine Umsatzsteuer in Höhe von 0,5% eingeführt. Diese frühe Form war eine sogenannte Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die auf jeder Stufe der Wertschöpfung erhoben wurde. Das bedeutete, dass bei jeder Lieferung oder Dienstleistung Umsatzsteuer anfiel – unabhängig davon, ob die Ware bereits in früheren Handelsstufen besteuert worden war. Dadurch kam es zu einer mehrfachen Belastung mit Umsatzsteuer, der sogenannten Kaskadeneffekte, die die Preise erheblich verzerrte. Der Steuersatz wurde auf zunächst 2%, dann 3% und schließlich 4% im Jahr 1951 erhöht.
1967 - grundlegender Systemwechsel
In den folgenden Jahrzehnten wurde das System mehrfach reformiert, blieb aber grundsätzlich eine Steuer, die den gesamten Umsatz eines Unternehmens besteuerte. Erst in den 1960er-Jahren setzte sich die Erkenntnis durch, dass das alte Modell der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer den wirtschaftlichen Wettbewerb verzerrte und mit den europäischen Integrationszielen unvereinbar war. Mit dem Umsatzsteuergesetz von 1967 und der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1968 erfolgte schließlich der grundlegende Systemwechsel.
Die Mehrwertsteuer besteuert seither nur noch den Mehrwert, den ein Unternehmer in einer Wertschöpfungskette schafft. Dadurch wird jede Handelsstufe gleichmäßig belastet, während die zuvor gezahlte Steuer (Vorsteuer) abgezogen werden kann. Dieses Prinzip gilt bis heute als einer der größten Fortschritte im europäischen Steuerwesen.
1979 - Harmonisierung des Europäischen Binnenmarkts
Im Zuge der europäischen Integration wurde das deutsche Umsatzsteuersystem weiter an EU-Vorgaben angepasst. Bereits 1979 erfolgte die Harmonisierung innerhalb der damaligen Europäischen Gemeinschaft, um die Grundlagen für einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen. Mit der Einführung des EU-Binnenmarktes 1993 entfielen die Zollgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten und die Umsatzsteuer musste erneut angepasst werden. Seither unterscheidet man zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen, die steuerfrei sind, und innergemeinschaftlichen Erwerbungen, bei denen die Steuer im Empfängerland erhoben wird.
1998, 2007 - Erhöhung der Umsatzsteuersätze
Weitere Anpassungen folgten im Laufe der Zeit: 1998 wurde der ermäßigte Steuersatz auf 7% festgelegt, um bestimmte lebensnotwendige Güter günstiger zu halten. Eine der bedeutendsten Änderungen erfolgte 2007, als der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16% auf 19%angehoben wurde – ein Schritt, der bis heute Bestand hat.
bis heute - Digitalisierung und Vereinheitlichung durch Rechtsprechung des EuGH
In den letzten Jahren stand zunehmend die Digitalisierung der Umsatzsteuerverwaltung im Mittelpunkt. Elektronische Rechnungen, Online-Voranmeldungen über ELSTER und neue Kontrollmechanismen gegen Umsatzsteuerbetrug prägen die heutige Praxis. Mit der geplanten Umsetzung der EU-Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) soll die Umsatzsteuer bis 2028 noch stärker digitalisiert und europaweit vereinheitlicht werden.
Ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung der Umsatzsteuer in Deutschland ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Seit der Schaffung des europäischen Binnenmarktes und der Harmonisierung der Mehrwertsteuer durch die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) hat der EuGH maßgeblich dazu beigetragen, dass die Umsatzsteuer in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Grundsätzen ausgelegt wird.
Systematik der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist so ausgestaltet, dass sie die Endverbraucher belastet und nicht Sie als Unternehmer. Für Sie als Unternehmer stellt die Steuer daher in der Regel keine echte Kostenbelastung, sondern einen durchlaufenden Posten dar.
Sie vereinnahmen die Umsatzsteuer von Ihren Kunden und führen sie anschließend an das Finanzamt ab. Gleichzeitig können Sie die von Ihnen selbst gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen als Vorsteuer abziehen.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung weisen Unternehmen regelmäßig Umsatzsteuer-Forderungen und Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten aus. Die Umsatzsteuer-Forderungen entstehen, wenn Sie als Unternehmer Umsatzsteuer an Ihre Kunden berechnen und in Rechnung stellen. Die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten entstehen, wenn Sie selbst Umsatzsteuer auf eingekaufte Waren oder Dienstleistungen gezahlt haben – also Vorsteuerbeträge geltend machen.
Der Saldo aus diesen beiden Positionen bestimmt, ob Sie eine Zahllast oder eine Erstattung haben:
- Zahllast: Liegt die vereinnahmte Umsatzsteuer über der abziehbaren Vorsteuer, müssen Sie die Differenz an das Finanzamt überweisen.
- Erstattung: Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet Ihnen das Finanzamt die Differenz.
Das Prinzip in der Praxis - Allphasennetto-Umsatzsteuer
Im folgenden Beispiel verdeutlichen wir, dass nur der Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet wird.
- Unternehmen A (Lieferant) verkauft Rohstoffe an Unternehmen B (Hersteller) für 1.000 € netto.
- A stellt eine Rechnung über 1.000 € + 190 € Umsatzsteuer = 1.190 € brutto.
- A führt die 190 € an das Finanzamt ab.
- Unternehmen B (Hersteller) verarbeitet die Rohstoffe zu einem Produkt und verkauft es an Unternehmen C (Händler) für 2.000 € netto.
- B berechnet 2.000 € + 380 € Umsatzsteuer = 2.380 € brutto.
- B kann die 190 € Vorsteuer aus dem Einkauf von A abziehen.
- B führt also nur die Differenz von 380 € – 190 € = 190 € an das Finanzamt ab.
- Unternehmen C (Händler) verkauft das Produkt an den Endkunden für 3.000 € netto.
- C stellt 3.000 € + 570 € Umsatzsteuer = 3.570 € brutto in Rechnung.
- C zieht die 380 € Vorsteuer ab, die er an B gezahlt hat und führt die verbleibenden 190 € an das Finanzamt ab.
- Endverbraucher zahlt 3.570 €, kann jedoch keine Vorsteuer geltend machen.
- Damit trägt nur der Endkunde die volle Steuerlast von 570 €.
Das Prinzip in der Praxis - Beispiel auf Unternehmensebene
Wir unterstellen, dass es im Voranmeldungszeitraum nur zwei Geschäftsvorfälle gibt.
Geschäftsvorfall 1:
Sie kaufen Material, welches Sie für die Reparatur eines Laptops benötigen. Hierfür zahlen sie 700 € netto + 133 € Umsatzsteuer.
- Sie erhalten eine Rechnung über 833 € (brutto).
- Die in dem Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 133 € Umsatzsteuer können Sie als Vorsteuer geltend machen (Forderung).
Geschäftsvorfall 2:
Sie verkaufen als Unternehmer an ein Unternehmen B einen Laptop für 1.000 € netto. Folgendes passiert:
- Sie stellen eine Rechnung über 1.000 € + 190 € Umsatzsteuer = 1.190 € brutto.
- Die 190 € Umsatzsteuer haben Sie zwar erhalten, jedoch gehören diese nicht Ihnen. 190 € sind an das Finanzamt abzuführen (Verbindlichkeit).
Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung stellen Sie nun die Forderung in Höhe von 133 € und die Verbindlichkeit in Höhe von 190 € gegenüber. Im Saldo überwiegen die Verbindlichkeiten, woraus sich demnach eine Zahllast gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 57 € ergibt (190 € - 133 €).
Die verschiedenen Umsatzsteuersätze in Deutschland
In Deutschland gibt es aktuell nur zwei Steuersätze, wobei auch vertreten werden kann, dass es aktuell drei unterschiedliche Steuersätze gibt (§ 12 UStG). Grundsätzlich unterscheidet man jedoch nur zwischen dem regulären Steuersatz - dem sogenannten Regelsteuersatz in Höhe von 19% - und dem reduzierten Steuersatz - dem sogenannten ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7%. Darüber hinaus gibt es noch den sogenannten Nullsteuersatz in Höhe von 0%, der sich insoweit von einer steuerfreien Lieferung oder sonstigen Leistung iSd. § 3 UStG unterscheidet, da der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
Regelsteuersatz in Höhe von 19% iSd. § 12 Abs. 1 UStG
Der Regelsteuersatz gilt für die meisten Lieferungen und sonstigen Dienstleistungen, die ein Unternehmer ausführen kann. Er gilt immer dann, soweit keine einschlägige Norm des § 12 Abs. 2 UStG für die ausgeführte Lieferung oder Leistung greift.
Ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7% iSd. § 12 Abs. 2 UStG
Der ermäßigte Steuersatz gilt beispielsweise für Güter des täglichen Bedarfs und kulturelle Leistungen.
Nullsteuersatz in Höhe von 0%
Der Nullsteuersatz greift nur in ganz bestimmten Fällen. Denkbar sind Umsätze in Zusammenhang mit der Lieferung von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Umsatzsteuer-Voranmeldung - Wann Sie Ihre Voranmeldung abgeben müssen
Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt sich aus § 18 UStG. Die Abgabe erfolgt hierbei am 10. des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, wobei jedoch regelmäßig vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung genehmigt wird (§ 46 UStDV). Durch die Fristverlängerung haben Sie als Unternehmer einen Monat länger Zeit (siehe hierzu die folgenden Beispiele).
Der Voranmeldungszeitraums ist der Rhythmus - monatlich/ vierteljährlich oder jährlich - indem Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Dieser richtet sich nach der Steuer des Vorjahres. Je höher die Steuer im Vorjahr war, desto "regelmäßiger" bzw. öfter müssen Sie innerhalb eines Jahres die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt übermitteln.
Monatszahler - monatliche Abgabe - § 18 Abs. 2 S. 2 UStG
Sie müssen Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 EUR beträgt.
Frist: Die Voranmeldung für Januar muss somit grundsätzlich am 10. Februar abgegeben werden. Bei Vorliegen einer Fristverlängerung verlängert sich die Frist auf den 10. März.
Quartalszahler - vierteljährliche Abgabe - § 18 Abs. 2 S.1 UStG
Sie müssen Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgeben, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 2.000 EUR und weniger als 9.000 EUR beträgt.
Frist: Die Voranmeldung für das Quartal Januar-März muss somit grundsätzlich am 10. April abgegeben werden. Bei Vorliegen einer Fristverlängerung verlängert sich die Frist auf den 10. Mai.
Jährliche Abgabe - § 18 Abs. 2 S. 3 UStG
Sie müssen Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung jährlich abgeben, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 2.000 EUR beträgt.
Das gilt bei Neugründung - § 18 Abs. 2 S. 4, 6 UStG
Grundsätzlich müssen Sie bei Neugründung Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben. Ab dem 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 gilt jedoch eine gesetzliche normierte Ausnahme zur Entbürokratisierung. Daher sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich in Neugründungen vierteljährlich abzugeben.
Weitere Pflichten im Überblick
Wichtige Pflichten im Überblick:
- Umsatzsteuervoranmeldung: Monatlich oder vierteljährlich (§ 18 UStG).
- Jahreserklärung: Zusammenfassung aller Umsätze eines Jahres.
- Rechnungsstellung: Jede Rechnung muss nach § 14 UStG bestimmte Pflichtangaben enthalten (z. B. Steuernummer, Leistungsdatum, Umsatzsteuerbetrag).
- Aufbewahrungspflichten: Rechnungen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Reverse-Charge-Verfahren: Bei bestimmten Leistungen wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen.
Digitalisierung & Compliance:
Seit 2025 sollen nach der EU-Richtlinie „VAT in the Digital Age“ (ViDA) elektronische Rechnungen und Echtzeitmeldungen verpflichtend werden. Unternehmen sollten ihre Buchhaltungssysteme daher frühzeitig auf E-Rechnung und digitale Meldesysteme vorbereiten.
Verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen (§ 152 AO). Außerdem kann es Zinsen auf die nachzuzahlende Umsatzsteuer verlangen (§ 233a AO). In schwerwiegenden Fällen drohen Steuerstrafen. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmer die Fristen für Voranmeldungen stets einhalten oder rechtzeitig eine Dauerfristverlängerung beantragen.
Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.
Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:
Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- Grundlagen - Gewerbesteuer
- Grundlagen - Körperschaftsteuer
- Grundlagen - Einkommensteuer
Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Die Häufigkeit richtet sich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres (§ 18 UStG):
- monatlich, wenn die Umsatzsteuer über 9.000 EUR lag,
- vierteljährlich, bei 2.000–9.000 EUR,
- jährlich, wenn unter 2.000 EUR.
Was ist der Vorsteuerabzug und wie funktioniert er?
Unternehmer können die von ihnen bezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen (Vorsteuer) von der vereinnahmten Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen abziehen. Nur die Differenz wird an das Finanzamt gezahlt.
Beispiel: Sie haben 500 EUR Umsatzsteuer eingenommen und 200 EUR Vorsteuer gezahlt. Ihre Zahllast beträgt = 300 EUR.
Was passiert, wenn ein Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgibt?
Bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen (§ 152 AO). Außerdem kann es Zinsen auf die nachzuzahlende Umsatzsteuer verlangen (§ 233a AO). In schwerwiegenden Fällen drohen Steuerstrafen. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmer die Fristen für Voranmeldungen stets einhalten oder rechtzeitig eine Dauerfristverlängerung beantragen.
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
Unternehmer können die Abgabefrist für monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen um einen Monat verlängern. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Yannick Lohse
Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.
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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.
An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.
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Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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