Das Reverse-Charge-Verfahren im Umsatzsteuerrecht einfach erklärt
Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG führt in der Praxis immer wieder zu Verunsicherung bei vielen der von uns betreuten Unternehmer. Und das ist durchaus nachvollziehbar. Im Regelfall stellt der leistende Unternehmer seine Rechnung inklusive Umsatzsteuer – meist in Höhe von 19 % – und ist dann auch verpflichtet, diese Steuer an das Finanzamt abzuführen. Doch dann erhalten Sie als Unternehmer eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer – kein Rechenfehler nach Aussage Ihres Vertragspartners, sondern bewusst so erstellt. Und genau an diesem Punkt ist die Verwirrung oft groß:
- Ist die Rechnung korrekt?
- Warum fehlt die Umsatzsteuer?
- Wer muss sie nun abführen?
- Und wie ist mit einer solchen Rechnung umzugehen?
In diesem Blogartikel erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was hinter dem Reverse-Charge-Verfahren iSd. § 13b UStG steckt, wann es zur Anwendung kommt und was Sie als Unternehmer dabei beachten müssen.

Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG führt in der Praxis immer wieder zu Verunsicherung bei vielen der von uns betreuten Unternehmer. Und das ist durchaus nachvollziehbar. Im Regelfall stellt der leistende Unternehmer seine Rechnung inklusive Umsatzsteuer – meist in Höhe von 19 % – und ist dann auch verpflichtet, diese Steuer an das Finanzamt abzuführen. Doch dann erhalten Sie als Unternehmer eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer – kein Rechenfehler nach Aussage Ihres Vertragspartners, sondern bewusst so erstellt. Und genau an diesem Punkt ist die Verwirrung oft groß:
- Ist die Rechnung korrekt?
- Warum fehlt die Umsatzsteuer?
- Wer muss sie nun abführen?
- Und wie ist mit einer solchen Rechnung umzugehen?
- Habe ich einen Vorsteuerabzug?
In diesem Blogartikel erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was hinter dem Reverse-Charge-Verfahren iSd. § 13b UStG steckt, wann es zur Anwendung kommt und was Sie als Unternehmer dabei beachten müssen.
Das Reverse-Charge-Verfahren im Überblick
Im Grundsatz schulden Sie als Unternehmer, der eine Leistung an jemanden erbracht hat, die Umsatzsteuer für diese Leistung. Dies bedeutet, dass Sie auf Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt zahlen müssen. Sind Sie andersrum Leistungsempfänger erhalten Sie von Ihrem Vertragspartner im Regelfall eine Rechnung mit Umsatzsteuer.
Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG dreht diesen Grundsatz nun um. Kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, findet eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger statt. Dies bedeutet, dass derjenige, der die Leistung in Auftrag gegeben und empfangen hat, die für die Leistung fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
Dementsprechend weist der leistende Unternehmer auch keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus, sondern einen Nettobetrag. Wichtig ist es hierbei für Sie als Empfänger einer solchen Leistung, dass Sie Unternehmer diese Fälle identifizieren. Denn die Leistung ist nicht steuerfrei.
Sind die andersrum Unternehmer und erbringen eine Leistung an einen anderen Unternehmer, sollten sie ebenfalls die Fälle identifizieren, in denen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Weisen Sie unzutreffender Weise Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung aus, schulden Sie auch diese Umsatzsteuer an das Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Gleichwohl wird ihr Vertragspartner von Ihnen eine korrigierte Rechnung verlangen, was für Sie zu einem erhöhten Compliance-Aufwand führt, den es zu vermeiden gilt.
Der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Nach § 13b Abs. 1 UStG fallen sonstige Leistungen, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt, unter das beschrieben Reverse-Charge-Verfahren. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer mit Sitz innerhalb der Europäischen Union Ihnen gegenüber eine sonstige Leistung erbringen muss, damit das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Hierbei sind ausschließlich B2B-Umsätze relevant - also Leistungen zwischen Unternehmern iSd. Umsatzsteuerrechts. Klingt noch immer kompliziert? Schauen wir uns dazu ein Beispiel an:
Beispiel:
Sie - als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmens - beziehen von einem weltweit tätiges Software Unternehmen M-Ltd. eine Marketing-Dienstleistungen. Dieses Unternehmen schaltet für Sie auf sozialen Medien Werbung. Diese Leistung beziehen Sie von einem Tochterunternehmen, welches seinen Sitz in Irland hat. Die Werbung kostet Sie 100.000€.
Lösung:
Es liegt eine sonstige Leistung iSd. § 3 Abs. 9 UStG vor, weil das Unternehmen für Sie auf sozialen Medien Werbung schaltet. Zudem hat die M-Ltd., von dem Sie die Leistung beziehen, den Sitz in der europäischen Union (Irland). Daher findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung und Sie als Leistungsempfänger müssen die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000€ an das Finanzamt abführen. Dementsprechend darf die Rechnung der M-Ltd. auch keine Umsatzsteuer enthalten; es handelt sich um eine Netto-Rechnung.
Keine finanzielle Mehrbelastung durch Vorsteuerabzug
Durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft entstehen für Sie als Unternehmer in der Regel keine finanziellen Nachteile. Denn obwohl Sie als Leistungsempfänger nun die Umsatzsteuer schulden und in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung anmelden müssen, sind Sie gleichzeitig – sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – dazu berechtigt, diese Steuer im selben Schritt als Vorsteuer geltend zu machen.
Das bedeutet: Die Umsatzsteuer wird zwar von Ihnen erklärt, wirkt sich aber per Saldo nicht aus, da die Steuer gleichzeitig als abziehbare Vorsteuer berücksichtigt werden kann. Führen wir zur Verdeutlichung das Beispiel fort:
Aus dem Beispiel haben wir verstanden, dass durch die sonstige Leistung der M-Ltd. an uns als deutscher Unternehmer die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge nach § 13b UStG) eintritt und wir als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen müssen. In dem Beispielfall beträgt die Umsatzsteuerzahllast 19.000€.
Unter der Voraussetzung, dass wir zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, haben wir in korrespondierender Höhe einen Vorsteuerabzug - also 19.000€. Wir sehen somit, dass sich das Reverse-Charge-Verfahren nicht negativ auswirkt.
Gleichzeitig kann man sich die Frage stellen, wieso nicht gleich auf das Reverse-Charge-Verfahren verzichtet wird, wenn es sich um Ergebnis nicht auswirkt.
Warum wird dann überhaupt das Reverse-Charge-Verfahren angewendet?
Die Antwort liegt in der Absicherung des Steueraufkommens und der Vereinfachung der Besteuerung bei grenzüberschreitenden oder besonders missbrauchsanfälligen Geschäften. Insbesondere bei Leistungen aus dem Ausland oder in bestimmten Branchen (z. B. Bauleistungen) besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt wird.
Durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger – also auf das inländische Unternehmen – stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Umsatzsteuer dort erklärt wird, wo sie leichter kontrolliert und durchgesetzt werden kann. So dient das Reverse-Charge-Verfahren vor allem der Steuervereinfachung, der Missbrauchsvermeidung und der Sicherung des Steueraufkommens – auch wenn es sich für den Unternehmer unter dem Strich oft neutral auswirkt.
Zudem ist das Reverse-Charge-Verfahren nicht immer ergebnisneutral. Ändern wir den Ausgangssachverhalt ein wenig ab:
Abwandlung:
Sie erbringen ausschließlich umsatzsteuerfreie Dienstleistungen und sind somit nicht berechtigt die Vorsteuer zu ziehen. Sie beziehen - wie im Ausgangssachverhalt - von einem weltweit tätiges Software Unternehmen M-Ltd. eine Marketing-Dienstleistungen, z.B. Schaltung von Werbung für Sie auf sozialen Medien. Diese Leistung beziehen Sie von einem Tochterunternehmen, welches seinen Sitz in Irland hat. Die Werbung kostet Sie 100.000€.
Lösung:
Auch in diesem Fall sind Sie verpflichtet aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000€ an das Finanzamt abzuführen. Allerdings sind Sie nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, weshalb Ihnen keine korrespondierende Erstattung zusteht. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000€ für Sie tatsächliche Kosten darstellen, welche Sie beim Bezug der Leistung einkalkulieren müssen.
Sie als Unternehmer als leistendes Unternehmen
Bisher haben wir uns mit dem Fall beschäftigt, in dem Sie eine Leistung von einem Unternehmen mit Sitz in der europäischen Union beziehen und die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger übergeht. Nun schauen wir uns den Fall an, in dem Sie als Unternehmer mit Sitz in Deutschland an eine in der europäischen Union ansässigen Kunden eine sonstige Leistung erbringen.
Beispiel:
Ein in Österreich ansässiges Unternehmen bezieht von Ihnen eine sonstige Leistung in Form einer Beratungsleistung. Für die Leistung kalkulieren Sie eine Nettopreis von 200.000€. Sie fragen sich, ob Sie 19% Umsatzsteuer auf dieser Rechnung ausweisen müssen.
Lösung:
In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft auf Ihren Kunden aus Österreich über. Dies bedeutet, dass ihr Kunde die Umsatzsteuer in Österreich an die dortige Finanzverwaltung abführen muss. Für Ihre Rechnung bedeutet dies, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, sondern lediglich den Netto-Betrag iHv. 200.000€.
Woran erkenne ich, dass eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorliegt?
Wenn Sie als Unternehmer eine Leistung erbringen, bei der nicht Sie, sondern der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet dann müssen Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Sie sind zudem gem. § 14a Abs. 5 UStG dazu verpflichtet, auf der Rechnung einen klaren Hinweis aufzunehmen, etwa:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“
Dieser Hinweis ist gesetzlich vorgeschrieben, damit der Empfänger der Rechnung weiß, dass er die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen muss. Fehlt der Hinweis, gilt die Rechnung als nicht ordnungsgemäß – was zu Problemen beim Vorsteuerabzug führen kann.
Wichtiger Hinweis:
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass Sie sich als Unternehmer nicht uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Ihre Vertragspartner die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG in jedem Fall korrekt erkennen und auf ihren Rechnungen auch den erforderlichen Hinweis iSd. § 14a Abs. 5 UStG anbringen.
Gerade bei Leistungen im Rahmen internationaler Geschäftsbeziehungen kommt es in der Praxis häufig vor, dass Rechnungen unvollständig oder fehlerhaft ausgestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Sie als Leistungsempfänger in der Lage sind, Rechnungen inhaltlich zu prüfen und zu erkennen, ob § 13b UStG zur Anwendung kommt. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten korrekt erfüllen – insbesondere die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung der Steuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung.
Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich beratend zur Seite.
Entstehung und Zahlung der Umsatzsteuer bei Reverse-Charge
Normalerweise entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung – das heißt: In dem Moment, in dem die Leistung erbracht wird, muss auch die Steuer angemeldet werden.
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG gelten jedoch abweichende Entstehungszeitpunkte, je nachdem, welcher Absatz des § 13b einschlägig ist:
- Fälle des § 13b Abs. 1 UStG (z. B. Leistungen aus dem Ausland):
Die Umsatzsteuer entsteht am Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
- Fälle des § 13b Abs. 2 UStG (z. B. bestimmte Bauleistungen, Schrottlieferungen usw.):
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens aber am Ende des Folgemonats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt.
In beiden Fällen gilt:
Der Leistungsempfänger – also Sie als Unternehmer – müssen die Steuer berechnen, anmelden und abführen. Dies erfolgt im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung, entweder monatlich oder vierteljährlich, je nach Ihrer Verpflichtung.
Sonstige Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens
Neben grenzüberschreitenden Dienstleistungen gibt es noch eine Reihe weiterer Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 UStG zur Anwendung kommt. Auch hier geht die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger über – mit der Folge, dass dieser die Umsatzsteuer anmelden und abführen muss.
Zu den wichtigsten Fallgruppen gehören:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen durch im Ausland ansässige Unternehmer
Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. mit Sitz in Österreich oder Irland) eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Inland, gilt das Reverse-Charge-Verfahren – unabhängig davon, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
Wichtig: Es kommt nicht auf § 3a UStG (Ort der Leistung) an. Entscheidend ist, dass der Ort der Leistung in Deutschland liegt und der Unternehmer nach § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG als im Ausland ansässig gilt (also z. B. keinen Sitz, keine Betriebsstätte und keine Geschäftsleitung in Deutschland hat).
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände
Auch bei der Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung – ausgenommen sind allerdings Lieferungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Banken oder Leasinggesellschaften Gegenstände verwerten, die zur Sicherheit übertragen wurden.
3. Umsätze nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Hierunter fallen insbesondere:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken
- Grundstückstausch
- Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft
Diese Vorgänge sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerfrei.
Wird jedoch zur Umsatzsteuer optiert (§ 9 UStG), also bewusst auf die Steuerbefreiung verzichtet, kommt § 13b UStG zum Tragen:
Dann schuldigt der Käufer die Umsatzsteuer und muss sie im Reverse-Charge-Verfahren abführen – in der Regel 19 % auf den Kaufpreis.
4. Bauleistungen an Bauunternehmer
Besonders relevant in der Praxis: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch bei Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst Bauunternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG).
Das bedeutet: Ein Bauunternehmen, das für ein anderes Bauunternehmen tätig wird (z. B. als Subunternehmer), stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer – der Auftraggeber (Generalunternehmer) ist Steuerschuldner.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas bedeutet Reverse-Charge-Verfahren bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft?
Das Reverse-Charge-Verfahren, auch als „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ bezeichnet, ist eine spezielle Regelung im Umsatzsteuerrecht. Normalerweise ist der leistende Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird diese Verpflichtung umgedreht: Nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer berechnen, anmelden und an das Finanzamt zahlen.
Muss ich als Unternehmer erkennen, wann das Reverse-Charge-Verfahren gilt?
Ja, unbedingt. Auch wenn Ihnen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer vorliegt, liegt die Verantwortung bei Ihnen, zu prüfen, ob tatsächlich das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist. Fehler können zu Problemen bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder beim Vorsteuerabzug führen.
Muss ich im Reverse-Charge-Fall Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, obwohl keine auf der Rechnung steht?
Ja. Wenn das Reverse-Charge-Verfahren greift, müssen Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen und in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Gleichzeitig dürfen Sie – sofern zum Vorsteuerabzug berechtigt – die Steuer auch als Vorsteuer geltend machen, sodass sich die Zahlung in vielen Fällen neutral auswirkt.
Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch bei privaten Leistungsempfängern?
Nein. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur im unternehmerischen Bereich, also zwischen Unternehmern (B2B). Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) bleibt der Leistende in der Regel Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer wie gewohnt ausweisen und abführen.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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