Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 15 EStG
Sind Sie Gewerbetreibender iSd. des Handelsgesetzbuchs und nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert, erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den zentralen Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts und spielen insbesondere für Unternehmer, Selbstständige und Beteiligte an gewerblichen Gesellschaften eine entscheidende Rolle. § 15 EStG definiert dabei, wann eine Tätigkeit als gewerblich gilt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit daraus erzielte Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Doch die Abgrenzung zwischen gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten ist oft komplex und führt in der Praxis immer wieder zu Streitfällen mit der Finanzverwaltung. Ein genauer Blick auf die Merkmale und Abgrenzungskriterien lohnt sich daher besonders.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Sind Sie Gewerbetreibender iSd. des Handelsgesetzbuchs und nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert, erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den zentralen Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts und spielen insbesondere für Unternehmer, Selbstständige und Beteiligte an gewerblichen Gesellschaften eine entscheidende Rolle. § 15 EStG definiert dabei, wann eine Tätigkeit als gewerblich gilt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit daraus erzielte Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Doch die Abgrenzung zwischen gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten ist oft komplex und führt in der Praxis immer wieder zu Streitfällen mit der Finanzverwaltung. Ein genauer Blick auf die Merkmale und Abgrenzungskriterien lohnt sich daher besonders.
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Wann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor?
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen laufenden und einmaligen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, da sich die Gewinnermittlung bei laufenden und einmaligen Einkünften unterscheidet; die Zuordnung von laufenden Kosten und Veräußerungskosten ist insoweit von hoher Bedeutung. Letztere, also Veräußerungsgewinne im Sinne der § 16 EStG und § 17 EStG sind steuerrechtlich betrachtet eigene Einkunftsarten, denen wir uns in separaten Beiträgen widmen. Hier geht es ausschließlich um die laufenden Erträge, die in § 15 EStG geregelt sind.
Der Gesetzgeber fasst unter den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb drei Gruppen zusammen:
- Gewinne aus dem Betrieb eines eigenen gewerblichen Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG)
- Gewinnanteile von Mitunternehmern, etwa bei einer OHG oder KG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
- Gewinnanteile von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen
Ein gewerbliches Unternehmen liegt immer dann vor, wenn jemand eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu den freiberuflichen Tätigkeiten nach § 18 EStG. Zu den Freiberuflern zählen etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Journalisten und Künstler.
Liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor, wird die selbstständige Tätigkeit in der Regel als gewerblich eingestuft. Wer also kein Freiberufler ist, gilt grundsätzlich als Gewerbetreibender – mit allen steuerlichen Folgen, die sich daraus ergeben.
Gewinnanteile von Mitunternehmern
Auch die Gewinnanteile, die Mitunternehmer aus ihrer Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielen, zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ein Mitunternehmer ist dabei eine natürliche Person, die an einer Personengesellschaft – etwa einer OHG, KG oder GbR mit gewerblicher Tätigkeit – beteiligt ist.
Voraussetzung ist, dass die Person sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch ein Mitunternehmerrisiko trägt. Nur wenn beide Merkmale erfüllt sind, liegt eine echte Mitunternehmerschaft vor und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Ausprägung der Merkmale kann hierbei unterschiedlich stark sein - wichtig ist nur, dass beide Merkmale tatsächlich vorliegen.
Mitunternehmerinitiative
Unter Mitunternehmerinitiative wird steuerrechtlich verstanden, dass der Beteiligte Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann. Dies kann beispielsweise durch Stimm- oder Mitverwaltungsrechte geschehen.
Mitunternehmerrisiko
Mitunternehmerrisiko besteht, wenn der Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist und unter Umständen auch für Verbindlichkeiten haftet.
Gewinnanteile eines KGaA-Gesellschafters
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nimmt im Steuerrecht eine Sonderstellung ein. Zwar gilt sie formal als Kapitalgesellschaft, weist aber in ihrer Struktur deutliche Parallelen zu einer Personengesellschaft auf. Anstelle eines klassischen Vorstandes treten hier die sogenannten Komplementäre, die die Geschäfte der Gesellschaft führen und die Entscheidungen im operativen Bereich treffen.
Diese Komplementäre haften – anders als Aktionäre – unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der KGaA. Gleichzeitig sind sie am Vermögen und an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt. Erhält ein Komplementär Gewinnanteile, so gelten diese grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern er nicht am Grund- bzw. Stammkapital der KGaA beteiligt ist. In diesem Fall wird seine Vergütung also steuerlich wie die eines Mitunternehmers behandelt und nicht wie eine Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd. § 20 EStG.
In der Praxis kommt die KGaA eher selten vor und ist daher eher von untergeordneter Bedeutung.
Merkmale des Gewerbebetriebs
Damit eine Tätigkeit steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelt:
"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."
Allgemeinhin wird von 4 Positivmerkmalen (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeine wirtschaftlichen Verkehr) und 3 Negativmerkmalen (kein Land- und Forstwirtschaft, keine freiberufliche Tätigkeit, keine Vermögensverwaltung) gesprochen. Sofern ein Merkmal nicht erfüllt ist, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Selbständigkeit
Der Unternehmer handelt auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Der Unternehmer schreibt eigene Rechnung und bezieht keinen regelmäßigen Arbeitslohn. Es besteht zudem keine Weisungsgebundenheit gegenüber einem Arbeitgeber, wie sie bei nichtselbstständiger Arbeit iSd. § 19 EStG typisch wäre.
Nachhaltigkeit
Die Tätigkeit wird auf Wiederholung angelegt und nicht nur einmalig ausgeübt. Bereits die Absicht, sie künftig fortzuführen, kann für die Annahme der Nachhaltigkeit ausreichen. Diese Absicht wird typischerweise vom Finanzamt unterstellt; kann aber durch einen Gegenbeweis entkräftet werden.
Gewinnerzielungsabsicht
Ziel der Tätigkeit ist es, einen Überschuss zu erwirtschaften. Fehlt diese Absicht – etwa bei rein hobbymäßigen Tätigkeiten – liegt keine gewerbliche Betätigung vor. Durch dieses Merkmale soll verhindert werden, dass ein dauerdefizitäres "Hobby" des Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des § 15 EStG gelangt, wodurch die durch das defizitäre Hobby verursachten Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Tierzucht.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Der Unternehmer tritt mit seiner Leistung nach außen hin auf und bietet Waren oder Dienstleistungen am Markt an. Eine Tätigkeit, die ausschließlich dem privaten Bereich dient, erfüllt dieses Kriterium nicht.
kein Land- und Forstwirtschaft
Liegen die Merkmale einer land- und forstwirtschaftlichen Betätigung (§ 13 EStG) vor, scheidet die Einordnung als Gewerbebetrieb aus.
keine freiberufliche Tätigkeit
Entsprechendes gilt für freiberufliche Tätigkeiten iSd. § 18 EStG.
keine Vermögensverwaltung
Das siebte Merkmale bzw. dritte Negativmerkmale, dass es sich nicht um reine Vermögensverwaltung handeln darf, lässt sich nicht dem Gesetz entnehmen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der BFH dieses Kriterium im Rahmen der Rechtsprechung entwickelt hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist somit regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Eine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Gäbe es dieses ungeschrieben Tatbestandsmerkmal nicht, wären sämtliche Einkünfte aus der Vermietung tendenziell auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.
Rechtsfolgen bei Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Sind die Tatbestandsmerkmale iSd. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die löst verschiedene steuerliche Rechtsfolgen aus, die für Sie als Unternehmer relevant sind.
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Gewerbetreibende sind je nach Größe und Rechtsform verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen (§§ 140 ff. AO, § 238 HGB). Auch die Pflicht zur Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts ergibt sich daraus. Es gelten die sog. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD).
Gewinnermittlung
Der Gewinn eines Gewerbetreibenden kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden. Zum einen nach durch die Bilanzierung iSd. § 4 Abs. 1 EStG (sog. Betriebsvermögensvergleich) oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung iSd. § 4 Abs. 3 EStG. Typischerweise können jedoch nur Einzelunternehmer den Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, da andere Rechtsformen bereits per Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind (bspw. OHG, KG). Es gibt jedoch in engen Grenzen gewisse Ausnahmen.
Besteuerung
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden zusammen mit anderen sieben Einkunftsarten zusammengefasst. Nach Korrektur um diverse persönliche Abzüge wie bspw. dem Verlustabzug nach § 10d EStG oder etwaigen Sonderausgaben iSd. §§ 10 - 10c EStG, gehen die Einkünfte als zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) in den allgemeinen Steuertarif nach § 32a EStG ein. Die Steuerbelastung kann hierbei bis zu 45% betragen.
Gewerbesteuerpflicht
Neben der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben, in der das Unternehmen betrieben wird. Die Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG).
Steuerberatung für Gewerbetreibende
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Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:
Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
- GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
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Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen, wenn eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und kein Freiberuflerstatus nach § 18 EStG vorliegt.
Wer gilt als Mitunternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Mitunternehmer ist eine natürliche Person, die an einer Personengesellschaft beteiligt ist, Einfluss auf Entscheidungen nehmen kann und sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt ist.
Welche Merkmale kennzeichnen einen Gewerbebetrieb?
Wesentliche Merkmale sind Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und kein Freiberuflerstatus.
Welche Steuerarten fallen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb an?
Die wichtigsten Steuerarten sind Einkommensteuer auf den Gewinn (§ 2 EStG) und Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Gewinne aus Mitunternehmerschaften werden ebenfalls gewerbesteuerpflichtig behandelt.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.
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An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.
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Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.
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Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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