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Kapitaleinkünfte im Einkommensteuergesetz - Besteuerung von Kapitalvermögen iSd. § 20 EStG

Sind Sie Anteilseigner einer GmbH oder haben bereits ein Aktiendepot aus dem Sie regelmäßige Erträge erhalten? Dann ist Ihnen die Abgeltungssteuer sicherlich bereits hinreichend bekannt. Denn diese Steuer beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und fällt grundsätzlich immer dann an, wenn Sie Kapital investieren und dieses Kapital für Sie Erträge bzw. Rückflüsse erzielt.

Im folgenden Blogbeitrag schauen wir uns die Einkünfte aus Kapitalvermögen genauer an und werfen hierbei insbesondere einen Blick auf die Differenzierung von laufenden Erträgen und den einmaligen Erträgen aus der Veräußerung.

Hinweis: Einen gesonderten Beitrag haben wir zu Gewinnausschüttungen bei Holding-Gesellschaften verfasst.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Kapitaleinkünfte im Einkommensteuergesetz - Besteuerung von Kapitalvermögen iSd. § 20 EStG
www.npta-de.com
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Sind Sie Anteilseigner einer GmbH oder haben bereits ein Aktiendepot aus dem Sie regelmäßige Erträge erhalten? Dann ist Ihnen die Abgeltungssteuer sicherlich bereits hinreichend bekannt. Denn diese Steuer beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und fällt grundsätzlich immer dann an, wenn Sie Kapital investieren und dieses Kapital für Sie Erträge bzw. Rückflüsse erzielt.

Im folgenden Blogbeitrag schauen wir uns die Einkünfte aus Kapitalvermögen genauer an und werfen hierbei insbesondere einen Blick auf die Differenzierung von laufenden Erträgen und den einmaligen Erträgen aus der Veräußerung.

Hinweis: Einen gesonderten Beitrag haben wir zu Gewinnausschüttungen bei Holding-Gesellschaften verfasst.

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Das Wichtigste auf einen Blick

Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu den sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz und spielen im deutschen Steuersystem eine zentrale Rolle. Sie entstehen überall dort, wo Kapital investiert wird, um Erträge zu erzielen – sei es durch Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen.

Typische Beispiele sind hierfür

  • die Zinsen auf dem Girokonto;
  • Dividendenerträge aus Aktien, die Sie in Ihrem Depot haben;
  • wenn Sie Anteilseigner Ihrer GmbH sind;
  • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien;
  • Erträge aus stillen Beteiligungen und Genussrechten.

Hinweis: Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Besteuert werden diese Erträge seit 2009 über die Abgeltungssteuer iSd. § 32d EStG, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Unter gewissen Voraussetzungen können steuerfrei Erträge über das Teileinkünfteverfahren erzielt werden.

Entlastung kleinerer Kapitalerträge

Um kleinere Kapitalerträge steuerlich zu entlasten, gibt es den sogenannten Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Dieser wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Im Falle der Zusammenveranlagung bei Ehepaaren erhöht sich der Sparer-Pauschbetrag auf 2.000 EUR. Dies bedeutet, dass Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben. Damit Banken diesen Freibetrag direkt berücksichtigen, kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. In diesem Fall sehen Banken bei der Auszahlung der Kapitalerträge von der Erhebung der Steuerabzugs ab.

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, kann im Rahmen der Günstigerprüfung iSv. § 32d Abs. 4 EStG dies zu einer teilweisen Erstattung der bereits einbehaltenen Abgeltungssteuer führen.

Keine Verlustverrechnung

Aufgrund des besonderen Steuertarifs iSv. § 32d Abs. 1 EStG können Gewinne aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur mit Verlusten innerhalb dieser Einkunftsart (§ 20 EStG) miteinander verrechnet werden. Dies bezeichnet man als eingeschränkten Verlustverrechnungskreis (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG). Auch innerhalb dieser Einkunftsart hat der Gesetzgeber profiskalisch weitere Verlustausgleichsbegrenzungen eingeführt, weshalb eine Verrechnung aus der Veräußerung von Aktien nicht ohne weiteres mit Dividendenerträgen verrechnet werden kann (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Gewinne aus Kapitalvermögen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sprechen Sie unsere Berater hierzu gerne an.

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Rechtliche Grundlagen

Vorschriften zur Besteuerung von Kapitalerträgen finden sich gleich mehrfach im Einkommensteuergesetz. Für die Besteuerung von besonderer Bedeutung sind die folgenden Paragraphen:

§ 20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen

In § 20 EStG wird gesetzlich definiert, welche Erträge als Kapitaleinkünfte gelten. Systematisch lässt sich bei § 20 EStG wie folgt unterscheiden: In § 20 Abs. 1 EStG werden die laufenden Erträge definiert, während in § 20 Abs. 2 EStG die einmaligen Erträge aus der Veräußerung geregelt werden.

Zu den wichtigsten Kapitalerträgen zählen die folgenden Erträge:

• Gewinnanteile, Dividenden und sonstige Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften – einschließlich der Bezüge, die durch die Auflösung einer Körperschaft entstehen;
• Investmenterträge nach den §§ 16 und 34 des Investmentsteuergesetzes;
• Einnahmen aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter;
• Gewinne aus der Auflösung von Lebens- oder Rentenversicherungen, sofern der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde;
• Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, insbesondere Zinsen aus gewährten Darlehen.

Beispiel: In Ihrem Besitz befinden sich < 1% der Anteile an der börsennotierten A-GmbH. Am 1. Juli 2025 wird per Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung beschlossen. Am 31.12.2025 veräußern Sie sämtliche Anteile an Ihrer GmbH. Der Sparer-Pauschbetrag iSd. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ist bereits ausgeschöpft.

Lösung: Die Gewinnausschüttung fällt unter § 20 Abs. 1 S. 1 EStG, während die Veräußerung unter § 20 Abs. 2 S. 1 EStG fällt. Annahmegemäß wird Kapitalertragsteuer fällig, da der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Hinweis: Beträgt die Beteiligungshöhe mehr als 1%, wäre beim Verkauf nicht länger § 20 Abs. 2 EStG einschlägig, sondern § 17 EStG.

§ 32d EStG - gesonderter Tarif für die Besteuerung von Kapitaleinkünften

§ 32d EStG regelt die besondere Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen gehalten werden. Für Kapitalerträge, die im Betriebsvermögen erzielt werden, gilt § 32d EStG nicht. Während andere Einkunftsarten grundsätzlich dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen, sieht § 32d für Kapitaleinkünfte einen festen Steuersatz von 25% vor. Dieser gilt unabhängig von der Höhe des Kapitalertrags.

Der Paragraph enthält jedoch nicht nur den pauschalen Steuersatz, sondern auch wichtige Ausnahmen und Wahlrechte. Besonders relevant ist die Günstigerprüfung: Liegt der individuelle Steuersatz unter 25%, können Steuerpflichtige beantragen, dass ihre Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

Daneben regelt § 32d Abs. 2 EStG bestimmte Fälle, in denen die Abgeltungssteuer nicht angewendet wird, etwa bei nahestehenden Personen oder bestimmten Gesellschafter-Darlehen. In solchen Konstellationen erfolgt die Besteuerung nach dem regulären Einkommensteuersatz. Zu § 32d EStG haben wir einen gesonderten Blogbeitrag verfasst (LINK BLOGBEITRAG § 32d EStG).

§§ 43 bis 45e EStG - Steuerabzug vom Kapitalertrag

Die §§ 43 bis 45e EStG regeln die Erhebung, den Einbehalt und die Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Während § 20 und § 32d EStG definieren, welche Erträge steuerpflichtig sind und wie sie grundsätzlich besteuert werden, befassen sich diese Vorschriften mit dem praktischen Ablauf der Besteuerung.

§ 43 EStG legt fest, dass bestimmte Kapitalerträge bereits an der Quelle besteuert werden. Kapitalgesellschaften, Banken, Versicherungen und andere auszahlende Stellen sind verpflichtet, von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen direkt die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

§ 44 EStG beschreibt, wer für den Steuerabzug verantwortlich ist und wie dieser technisch erfolgt. Die auszahlende Stelle wird zum sogenannten Abzugsverpflichteten und trägt die Verantwortung für die korrekte Berechnung und fristgerechte Abführung der Steuer. Unter Umständen haftet der Abzugsverpflichtete auch für die einbehaltene und nicht abgeführte Steuer.

§ 44a EStG enthält wichtige Ausnahmen. Hier ist unter anderem geregelt, dass Banken keinen Steuerabzug vornehmen müssen, wenn ein gültiger Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Auch besondere Fälle, etwa bei steuerfreien Erträgen, sind hier erfasst.

§ 45 EStG regelt die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. In der Steuererklärung werden die bereits abgeführten Beträge berücksichtigt, sodass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Besonders relevant wird dies bei der Günstigerprüfung oder wenn die Steuer aus anderen Gründen zu hoch einbehalten wurde.

Exkurs: Weitere Vorschriften zur Besteuerung von Kapitalerträgen finden sich in § 8b KStG [LINK § 8b KStG].

Ausgewählte Einkünfte iSd. § 20 Abs. 1 EStG

Dividenden und andere Gewinnanteile

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt, dass sowohl Einkünfte aus offenen Gewinnausschüttungen (auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses) und verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) von GmbH´s und anderen Kapitalgesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Lediglich Gewinnausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd. § 27 KStG bestritten werden, stellen keine solchen Einkünfte dar.

Zudem fallen Bezüge aus Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Genussrechte sind schuldrechtliche Beteiligungen, die dem Inhaber Ansprüche auf einen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös eines Unternehmens gewähren, ohne dabei gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsrechte wie Stimmrechte zu beinhalten. Sie sind eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital und werden flexibel gestaltet, können aber auch eine Verlustbeteiligung beinhalten. Je nach Ausgestaltung der Genussrechte, können Bezüge auf Basis von Genussrechten sowohl als Dividende oder auch als Zins qualifiziert werden.

Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter

Stille Beteiligungen sind nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, jedoch ergeben sich die Tatbestandsmerkmale hierfür aus den §§ 230 ff. HGB. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters an einem Handelsgewerbe, beispielsweise einem Einzelunternehmen oder einer offenen Handelsgesellschaft ist dabei auf die Kapitalhingabe beschränkt. Der stille Beteiligte (bzw. stille Gesellschafter) trägt hierbei zwar Mitunternehmerrisiko, jedoch keine Mitunternehmerinitiative. Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschaft stellen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Hinweis: Sind bei einem stillen Gesellschafter sowohl Mitunternehmerrisiko als auch Mitunternehmerinitiative gegeben, wird die stille Beteiligung in eine atypisch stille Beteiligung umqualifziert. In der Folge liegen bei dem vermeintlich stillen Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG).

Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen

Zinsen zählen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Gemeint sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen. Nicht entscheidend ist, ob das Geld im Inland oder im Ausland verliehen wurde. Entscheidend ist allein, dass Sie Kapital bereitstellen und dafür eine Verzinsung erhalten.

Ebenfalls steuerpflichtig sind Erstattungszinsen nach § 233a AO, die beispielsweise entstehen können, wenn das Finanzamt nach einer Änderung des Steuerbescheids zu viel gezahlte Steuerbeträge verzinst zurückerstattet.

Einkünfte iSd. § 20 Abs. 2 EStG

In § 20 Abs. 2 EStG sind systematisch die Veräußerungstatbestände zu den laufenden Erträgen iSd. § 20 Abs. 1 EStG geregelt.

Während in § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG die laufenden Einnahmen aus einer stillen Gesellschaft als Kapitalvermögen qualifiziert werden, wird die Veräußerung einer stillen Beteiligung über § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug etwaiger Aufwendungen sowie den Anschaffungskosten.

Beispiel: Sie beteiligen sich mit 1 Mio. EUR still an dem Handelsgewerbe der natürlichen Person A. Nach zwei Jahren veräußern Sie die stille Beteiligung für 3 Mio. EUR. Die Veräußerungskosten betragen 0,22 Mio. EUR.

Lösung: Der Veräußerungsgewinn ermittelt nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG und beträgt 1.8 Mio. EUR (3 Mio. EUR - 1 Mio. EUR - 0,2 Mio. EUR)

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
  6. GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
  7. GmbH - die Kapitalaufbringung
  8. GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen?

Dazu gehören unter anderem Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Gewinnanteile und Erträge aus stillen Beteiligungen.

Wie hoch ist die Steuer auf Kapitalerträge?

Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

In vielen Fällen erledigt die Bank den Steuerabzug automatisch. Eine Angabe ist nötig, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder ein Verlustausgleich gewünscht ist.

Welche Freibeträge gibt es?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Ehegatten. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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