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GmbH - Kapitalerhaltungsgebot

Für gewöhnlich besteht der Unternehmenszweck einer GmbH darin, Gewinne für ihre Gesellschafter zu erzielen. Zudem bietet eine GmbH den Vorteil einer haftungsabschirmenden Wirkung. Damit dieser Haftungsschirm seine volle Wirkung entfaltet, muss die Stammeinlage durch die Gesellschafter erbracht werden.

Im Spannungsverhältnis zwischen der haftungsabschirmenden Wirkung und der Erzielung von Gewinnen ist es daher für Geschäftsführer nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Ausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher insbesondere für Geschäftsführer relevant, da diese die Ausschüttung veranlassen und für eine nicht ordnungsgemäße Befolgung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen persönlich haften.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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GmbH - Kapitalerhaltungsgebot
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Für gewöhnlich besteht der Unternehmenszweck einer GmbH darin, Gewinne für ihre Gesellschafter zu erzielen. Zudem bietet eine GmbH den Vorteil einer haftungsabschirmenden Wirkung. Damit dieser Haftungsschirm seine volle Wirkung entfaltet, muss die Stammeinlage durch die Gesellschafter erbracht werden.

Im Spannungsverhältnis zwischen der haftungsabschirmenden Wirkung und der Erzielung von Gewinnen ist es daher für Geschäftsführer nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Ausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher insbesondere für Geschäftsführer relevant, da diese die Ausschüttung veranlassen und für eine nicht ordnungsgemäße Befolgung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen persönlich haften.

Grundsatz der Kapitalaufbringung - Grundlagen für Unternehmer

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung in der GmbH baut unmittelbar auf dem Prinzip der Kapitalaufbringung auf. Jede GmbH muss laut Gesetz mit einem Mindeststammkapital von 25.000€ ausgestattet sein. Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre übernommenen Einlagen zu leisten. Allerdings muss das Stammkapital nicht vollständig vor der Eintragung ins Handelsregister eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Es ist ausreichend, wenn zumindest eine Einlage von 12.500€ erbracht wird. Der noch ausstehende Restbetrag kann jedoch jederzeit von der Gesellschaft eingefordert werden.


Ein Erlass der Einlageverpflichtung oder eine Aufrechnung mit Forderungen eines Gesellschafters gegen die GmbH ist gesetzlich unzulässig (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass das in der Satzung festgelegte Stammkapital tatsächlich und dauerhaft zur Verfügung steht. So wird gewährleistet, dass die GmbH über ein verlässliches Mindestvermögen verfügt – als Schutz für Gläubiger und Grundlage für das Vertrauen in die Gesellschaft.

Wichtig: Im Fall einer Gründung mit nur 12.500€ bleibt es bis zur Einbringung von 25.000€ bei einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag von 12.500€. Dies kann im Einzelfall neutral sein, jedoch beispielsweise auch einen Gesellschafter benachteiligen, der persönlich finanziell besser aufgestellt ist, aber eine niedrigere Kapitalaufbringungspflicht hatte.

Grundsatz der Kapitalerhaltung - Schutz des Stammkapitals und der Gläubiger

Schutz des Kapitals und des Gläubigers

Der in § 30 GmbHG verankerte Grundsatz der Kapitalerhaltung verpflichtet die GmbH, ihr Vermögen bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals als zweckgebundenes Betriebskapital zu sichern. Diese gesetzliche Regelung schützt das Mindesthaftungskapital der Gesellschaft vor dem Zugriff der Gesellschafter und gewährleistet, dass die GmbH dauerhaft über ein Mindestmaß an Eigenkapital verfügt.

Konkret bestimmt § 30 Abs, 1 Satz 1 GmbHG ein Auszahlungsverbot an Gesellschafter, soweit dadurch das Stammkapital unterschritten würde.

Damit dient der Kapitalerhaltungsgrundsatz in erster Linie dem Gläubigerschutz: Er bildet das Gegengewicht zur Haftungsbeschränkung der GmbH, wonach die Gesellschafter nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft einstehen müssen.

Darüber hinaus sorgt dieser Grundsatz dafür, dass auch die Gesellschafter ein unternehmerisches Risiko tragen. Operative Verluste, die durch den Kapitalerhaltungsgrundsatz nicht ausgeschlossen werden können, müssen zunächst durch künftige Gewinne ausgeglichen werden. Erst wenn das Stammkapital vollständig wiederhergestellt ist, darf eine Gewinnausschüttung erfolgen.

Wichtig zu wissen: Viele junge Unternehmer unterliegen der fälschlichen Annahme, dass das Stammkapital der GmbH nicht verwendet werden darf und somit bei Gründung quasi "weg" ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Theoretisch und rein rechtlich gesehen ist die Verwendung des Stammkapitals für die Zwecke der Gesellschaft möglich. Die GmbH kann damit grundsätzlich Betriebsmittel und Rechnungen von Lieferanten oder auch Mitarbeiter bezahlen.

Das Auszahlungsverbot - Schutz vor Unterbilanz und Überschuldung

Auszahlungsverbot

Im Rahmen des Grundsatzes der Kapitalerhaltung ist eine Auszahlung von Vermögen an Gesellschafter unzulässig, wenn dadurch das Gesellschaftsvermögen unter die Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals sinken würde (§ 30 GmbHG). Eine solche Vermögenslage wird als Unterbilanz bezeichnet.

Das Auszahlungsverbot greift sowohl dann, wenn bereits vor der Auszahlung eine Unterbilanz besteht, als auch, wenn durch die Auszahlung eine Unterbilanz erst entsteht. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt oder die Ursache, sondern allein die Tatsache, dass das Stammkapital nach der Transaktion nicht mehr vollständig gedeckt ist.

Darüber hinaus gilt das Verbot auch bei Überschuldung der Gesellschaft. In solchen Fällen ist jede Auszahlung an Gesellschafter ausgeschlossen, da sie die finanzielle Stabilität der GmbH weiter gefährden und den Gläubigerschutz unterlaufen würde.

Schauen wir uns hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung an:

Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000€. Zum Bilanzstichtag beträgt das Gesellschaftsvermögen 30.000€, davon sind jedoch 10.000€ Verbindlichkeiten offen. Das rein rechnerische Eigenkapital liegt also bei 20.000€ und somit unterhalb des Stammkapitals.

Ein Gesellschafter möchte nun eine Gewinnausschüttung von 5.000€ erhalten. Nun muss § 30 GmbHG geprüft werden:

Das Stammkapital beträgt 30.000€. Durch die Auszahlung würde das rechnerische Eigenkapital der GmbH auf 15.000€ sinken (20.000€ - 5.000€).

Ergebnis: Die Auszahlung ist unzulässig. Das Gesellschaftsvermögen läge damit unter dem satzungsmäßigen Stammkapital.

Das Auszahlungsverbot - Begriffserklärungen und Hinweise

Kapitalerhaltung - die Rolle des Stammkapitals

Das Stammkapital dient als feste Rechnungsgröße der GmbH. Wird dieser klar definierte und im Handelsregister eingetragene Wert durch das Gesellschaftsvermögen nicht erreicht, greift das Auszahlungsverbot nach § 30 GmbHG. Entscheidend ist dabei das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital. Ob Geschäftsanteile zwischenzeitlich eingezogen wurden oder die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben hat, ist unerheblich.

Berechnung der Unterbilanz

Da das Stammkapital als feste Bezugsgröße dient, hängt die Ermittlung einer Unterbilanz von der Berechnung des Gesellschaftsvermögens ab. Dieses wird in der Regel nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen unter Verwendung der fortgeschriebenen Buchwerte bestimmt. Stille Reserven bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Wichtig: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auszahlung, um das Vorliegen einer Unterbilanz zu bewerten.

Die Gesellschafterstellung

Das Auszahlungsverbot nach § 30 GmbHG betrifft vorrangig Auszahlungen an Gesellschafter. Die Gesellschafterstellung ergibt sich grundsätzlich aus der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterliste.

In besonderen Fällen können jedoch auch Zahlungen an Dritte, die mit einem Gesellschafter verbunden sind, gegen das Verbot verstoßen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Zahlungen an mittelbare Gesellschafter
  • Zahlungen an nahestehende Personen eines Gesellschafters

Im Gegensatz zur Unterbilanz wird die Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Begründung der Auszahlungsverpflichtung bewertet.

Kapitelerhaltung: Der Auszahlungsbegriff

Der Begriff der „Auszahlung“ nach § 30 GmbHG ist weiter zu verstehen als nur Geldzahlungen an Gesellschafter. Verboten sind alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich reduzieren, darunter insbesondere:

  • Übernahme von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die GmbH
  • Sonstige Leistungen, die den Vermögensbestand der Gesellschaft mindern

Damit schützt das Auszahlungsverbot nicht nur das Stammkapital, sondern sichert auch die finanzielle Substanz der GmbH gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern.

Ausnahmen vom Auszahlungsverbot - vollwertiger Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Obwohl das Auszahlungsverbot nach § 30 GmbHG grundsätzlich gilt, erlaubt das Gesetz in bestimmten Fällen rechtlich zulässige Zahlungen der GmbH an Gesellschafter. Die relevanten Ausnahmeregelungen sind in § 30 Absatz 1 Sätze 2 und 3 GmbHG festgelegt.

Diese schauen wir uns im Folgenden kurz an.

Deckung durch vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch

Eine Auszahlung an den Gesellschafter verstößt nicht gegen das Auszahlungsverbot, wenn sie durch einen vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter gedeckt ist.

Wichtige Punkte:

  • Der Anspruch muss mindestens dem Verkehrswert der Auszahlung entsprechen.
  • Der Anspruch muss vollwertig sein, das heißt, es muss mit hoher Sicherheit erwartet werden können, dass der Gesellschafter die Gegenleistung zum Fälligkeitszeitpunkt erbringt.
  • Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht eines vernünftigen Kaufmanns.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Auszahlungszeitpunkt der Gesellschaft.

Es ist dabei unerheblich, ob der Leistungsaustausch im Interesse der GmbH oder des Gesellschafters erfolgt – entscheidend ist die sichere Gegenleistung.

Beispiel:

Die T-GmbH möchte 10.000€ an einen Gesellschafter auszahlen. Dieser Gesellschafter hat zuvor der GmbH ein Darlehen in Höhe von 10.000€ gewährt.

Prüfung § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG:

  • Die Auszahlung wird durch den Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters gedeckt.
  • Der Anspruch entspricht auch dem Verkehrswert der Auszahlung.
  • Es besteht hohe Sicherheit, dass der Gesellschafter das Darlehen fristgerecht zurückzahlen kann.

Ergebnis: Die diese Voraussetzungen gegeben, verstößt die Auszahlung nicht gegen das Auszahlungsverbot, da sie durch einen vollwertigen Anspruch gedeckt ist.

Ausnahmen vom Auszahlungsverbot - bestehender Gewinnabführungsvertrag

Ausnahmen

Die Holding GmbH hält sämtliche Anteile an der Tochter GmbH. Zwischen beiden besteht ein Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG. Die Tochter GmbH erwirtschaftet im Geschäftsjahr 500.000€ Gewinn.

Prüfung § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG:

  • Durch den Gewinnabführungsvertrag ist die Auszahlung des Gewinns an die Holding zulässig, auch wenn die Tochter formal ihr Stammkapital nicht vollständig erhält.
  • Im Gegenzug verpflichtet sich die Holding, mögliche Verluste der Tochter vollumfänglich auszugleichen.

Ergebnis: Die Auszahlung verstößt nicht gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz, da die besondere Regelung des Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrags greift.

Verstoß gegen das Auszahlungsverbot - Welche Rechtsfolgen Sie zu erwarten haben

Verstoß gegen das Auszahlungsverbot

Verstößt eine Auszahlung an Gesellschafter gegen das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG, entsteht zunächst eine gesellschaftsrechtliche Erstattungspflicht gemäß § 31 Absatz 1 GmbHG. Diese Pflicht trifft den begünstigten Gesellschafter, der die unzulässige Auszahlung erhalten hat.

Wurde die Auszahlung von einem Geschäftsführer veranlasst, haftet dieser zudem persönlich für den Ersatz des abgeflossenen Gesellschaftskapitals nach § 43 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Auch Veranlasser wie Gesellschafter oder Prokuristen können in bestimmten Fällen für die Rückzahlung verantwortlich gemacht werden. In der Praxis erfolgt die Auszahlung jedoch meist durch den Geschäftsführer, weshalb dieser stets die Vermögenslage der GmbH im Blick behalten sollte.

Darüber hinaus sind auch zivilrechtliche Ansprüche gegen Gesellschafter denkbar, wenn diese durch die unzulässige Auszahlung einen existenzvernichtenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen herbeiführen. In solchen Fällen besteht eine Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der GmbH in Form von Schadensersatzpflicht.

Schließlich kann eine rechtswidrige Auszahlung auch strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Untreue nach § 266 StGB, wenn die Handlung das Gesellschaftsvermögen gefährdet.

Schauen wir uns zuletzt auch noch hierzu ein Beispiel an:

Die M-GmbH hat ein Stammkapital von 25.000€. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses beträgt das Eigenkapital der Gesellschaft 20.000€; es liegt also unterhalb des Stammkapitals.

Der Geschäftsführer der GmbH veranlasst dennoch eine Auszahlung von 5.000€ an einen Gesellschafter.

Folgen:

  • Gesellschafter: Muss die 5.000€ an die GmbH zurückzahlen, da er die unzulässige Auszahlung erhalten hat (§ 31 Abs. 1 GmbHG).
  • Geschäftsführer: Haftet persönlich für den Ersatz des abgeflossenen Kapitals, da er die Auszahlung trotz Unterbilanz veranlasst hat (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
  • Weitere Veranlasser: Hätte ein Prokurist oder ein Gesellschafter die Auszahlung angeregt, könnten auch sie ersatzpflichtig werden.
  • Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche: Wenn die Auszahlung das Vermögen der GmbH ernsthaft gefährdet, kann den Gesellschafter zusätzlich eine Innenhaftung in Form von Schadensersatz treffen.
  • Strafrechtliche Relevanz: In schweren Fällen kann die Handlung den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen.

Ergebnis: Geschäftsführer sollten bei Auszahlungen an Gesellschafter immer die Vermögenslage der GmbH prüfen, um eine persönliche Haftung und strafrechtliche Risiken zu vermeiden.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

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Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase
  6. Unternehmenssteuerrecht - Organschaft
  7. GmbH - Kapitalaufbringung

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was versteht man unter dem Grundsatz der Kapitalerhaltung bei der GmbH?

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung verpflichtet die GmbH, ihr Stammkapital als Mindestvermögen zu sichern. Auszahlungen an Gesellschafter sind nur zulässig, solange das Gesellschaftsvermögen nicht unter das satzungsmäßige Stammkapital sinkt. Das Ziel ist insbesondere der Gläubigerschutz.

Wann liegt eine Unterbilanz vor und was bedeutet sie für Auszahlungen?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Gesellschaftsvermögen die Höhe des Stammkapitals unterschreitet. In diesem Fall greift das Auszahlungsverbot nach § 30 GmbHG: Zahlungen an Gesellschafter sind unzulässig, sowohl wenn die Unterbilanz bereits besteht als auch, wenn sie erst durch die Auszahlung entsteht.

Gibt es Ausnahmen vom Auszahlungsverbot?

Ja, Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn:

  • die Auszahlung durch einen vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch gedeckt ist, oder
  • ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG besteht.


In beiden Fällen greift der Kapitalerhaltungsgrundsatz nicht im strengen Sinne.

Welche Konsequenzen drohen bei unzulässigen Auszahlungen?

Bei Verstoß gegen § 30 GmbHG besteht eine gesellschaftsrechtliche Erstattungspflicht des begünstigten Gesellschafters. Zudem kann der Geschäftsführer persönlich haften, ebenso wie andere Veranlasser (z.B. Prokuristen). Zusätzlich können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen wegen Untreue (§ 266 StGB) eintreten.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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