Gewerbesteuer - Was Sie wissen müssen
Die Gewerbesteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland und wird von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG). Auch wenn die Gewerbesteuer oftmals nur als "Annexsteuer" zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bezeichnet wird, ist sie im Hinblick auf die Steuerbelastung nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ist die Belastung mit Gewerbesteuer oftmals höher als die mit Körperschaftsteuer.
Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer und ist grundsätzlich von jedem Gewerbebetrieb zu zahlen, sofern keine Befreiungs- oder Kürzungsvorschrift greift (§§ 3 bzw. 9 GewSt).
Grundsätzlich unterliegen Unternehmer der Gewerbesteuer, die einen gewerblich eingerichteten Geschäftsbetrieb betreiben, der im Inland belegen ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften unterliegen Kraft Rechtsform der Gewerbesteuer (§§ 8 Abs. 2 KStG iVm. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG).
Wie sich die Gewerbesteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie Gewerbesteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Freiberufler iSd. § 18 EStG unterliegen nur der Einkommensteuer und nicht der Gewerbesteuer, da sie per Definition keine Gewerbetreibende sind. In der Praxis führt dies oftmals zu Abgrenzungsschwieirigkeiten und Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Die Gewerbesteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland und wird von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG). Auch wenn die Gewerbesteuer oftmals nur als "Annexsteuer" zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bezeichnet wird, ist sie im Hinblick auf die Steuerbelastung nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ist die Belastung mit Gewerbesteuer oftmals höher als die mit Körperschaftsteuer.
Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer und ist grundsätzlich von jedem Gewerbebetrieb zu zahlen, sofern keine Befreiungs- oder Kürzungsvorschrift greift (§§ 3 bzw. 9 GewSt).
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Wie sich die Gewerbesteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie Gewerbesteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Freiberufler iSd. § 18 EStG unterliegen nur der Einkommensteuer und nicht der Gewerbesteuer, da Sie per Definition keine Gewerbetreibende sind. In der Praxis führt dies oftmals zu Abgrenzungsschwieirigkeiten und Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.
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Die Gewerbesteuer - historische Entwicklung
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und stellt die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland dar. Sie ist als Realsteuer konzipiert und soll reine Ertragskraft des Gewerbebetriebs besteuern. Persönliche Gegebenheiten des Anteilseigners bleiben unberücksichtigt.
Die Anfänge der Gewerbesteuer gehen bis ins 19. Jahrhundert zurück. Eingeführt wurde die Gewerbesteuer mit ihren heutigen Ausprägungen erstmals im Jahr 1936 mit einem Steuersatz von 7,5% - 15% in Abhängigkeit von der Gemeinde. Infolge diverser Systemwechsel und externe Bedarfe wurde die Gewerbesteuer mehrfach reformiert, insbesondere im Bereich der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG).
Heutzutage (2025) liegt der Gewerbesteuersatz in Abhängigkeit von der Gemeinde bei 15-17%. In ausgewählten Gemeinden kann der Steuersatz auch deutlich darunter legen.
Anfänge der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wurde erstmals im Jahr 1891 im Rahmen der Miquelschen Steuerreform eingeführt. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurde im Jahr 1936 mit dem Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 gelegt. Im Rahmen des damaligen Gesetzes wurden neben der Ertragskraft des Gewerbebetriebs im Rahmen einer sogenannte Lohnsummensteuer auch Arbeitsplätze besteuert. Durch unterschiedlichen Messzahlen wurde ein Gewerbesteuermessbetrag entwickelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde.
1978 bis 1983 - Abschaffung der Lohnsummensteuer und Einführung von Abzugsbeschränkungen
Aufgrund der systemimmanenten negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung (Unternehmen stellten wegen der Besteuerung von Arbeitsplätzen weniger Personal ein) wurde die Lohnsummensteuer abgeschafft. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes war ursprünglich vorgesehen zur Stärkung der Gemeinden eine Abzugsbeschränkung von Dauerschuldzinsen einzuführen, um eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdfinanzierung zu erreichen. Diese Abzugsbeschränkung wurde jedoch bereits im Zuge des Gesetzvorhabens auf 80% beschränkt. Im folgenden Jahr 1984 wurde diese Abzugsbeschränkung auf 60% herunter gesetzt.
1998 - Einführung einer ertragsabhängigen Gewerbesteuer
Die Gewerbekapitalsteuer, die als Teilkomponente noch aus der Miquelschen Steuerreform das eingesetzte Kapital besteuern sollte, wurde im Jahr 1998 abgeschafft. Damit wurde die Substanzbesteuerung des Gewerbebetriebs im Rahmen der Gewerbesteuer vollständig abgeschafft und die Gewerbesteuer wurde zu einer reinen Ertragssteuer. Als Ausgleich für konjunkturelle Schwankungen erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer.
Unternehmenssteuerreform 2008 - Neue Behandlung der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung
Neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15%, wurde im Zuge der Reform die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eingeschränkt. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Um eine doppelte Besteuerung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer jedoch auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).
Zudem wurde im Rahmen der Reform der Umfang der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erheblich ausgeweitet. Dies führte zu einer Verbreiterung der Gewerbesteuer und somit zu einer höheren Belastung mit Gewerbesteuer, die bis heute anhält.
Gewerbesteuer - Wer muss zahlen?
Das Gewerbesteuergesetz kennt mehrere Anknüpfungspunkte für die Gewerbesteuerpflicht. Zum einen unterliegt jeder nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG im Inland belegene Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer. Unter einem Gewerbebetrieb wird juristisch ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes verstanden (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG).
Kapitalgesellschaften iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KStG sind Kraft Rechtsform gewerblich tätig (§ 8 Abs. 2 KStG). Dies sind für gewöhnlich Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, Aktiengesellschaften, optierende Gesellschaften iSd. § 1a KStG oder auch Genossenschaften. Die Gewerbesteuerpflicht begründet sich bei Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG.
§ 12 AO - Betriebsstätte
Neben dem Umstand, dass der Gewerbebetrieb im Inland betrieben werden muss, muss zudem das Merkmal der Betriebsstätte iSd. § 12 AO erfüllt sein. Liegt keine Betriebsstätte iSd. § 12 AO vor und greift auch keine gesetzliche Fiktion einer Betriebsstätte (bspw. § 7 S. 8 GewStG), wird keine Gewerbesteuerpflicht begründet.
Ein Ziel kann es daher sein, die Begründung einer Betriebsstätte im Inland zu vermeiden. Nach § 12 S. 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Der Gesetzeswortlaut legt lediglich ein abstraktes, nicht jedoch ein konkretes, sondern ein weites Verständnis der Betriebsstätte zugrunde, das durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde. Der Begriff der Betriebsstätte gilt immer dann, wenn Einzelsteuergesetze (bspw. das UStG oder auch das EStG keine abweichende Definition vornehmen).
Hinweis: § 12 S. 2 AO konkretisiert lediglich anhand einer beispielhaften Aufzählung, wann eine Betriebsstätte iSd. § 12 AO vorliegt. Die Verwendung des Worts "insbesondere" lässt erkennen, dass es sich nicht um eine abschließende Auflistung handelt. Eine Betriebsstätte kann somit auch dann vorliegen, wenn Sie nicht in § 12 S. 2 AO genannt ist.
§ 12 AO - Konkretisierung durch Rechtsprechung
Nach den BFH-Urteilen v. 3. Februar 1993, I R 80-81/91 und v. 5.11.2014, IV R 30/11 setzt die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.
Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche
Eine feste Geschäftseinrichtung erfordert einen Bezug zur Erdoberfläche (örtliche Komponente) und eine gewisse Dauerhaftigkeit (zeitliche Komponente) (BFH-Urteil v. 4.6.2008 - I R 30/7). Die örtliche Verknüpfung kann sich - juristisch formuliert - aus mechanischer Verbindung mit der Erde oder aus bloßer Belegenheit an derselben Örtlichkeit ergeben. Gemeint sind mit letzterem insbesondere fahrende Geschäfte mit vorübergehend festen Standort, die sich jedoch dauerhaft an der selben Lokalität befinden. Insbesondere wird unter einer Geschäftseinrichtung ein Gebäude, ein Raum oder eine Wohnung in einem Gebäude verstanden (BFH-Urteil v. 3.2.1993 - I R 80-81/91). Hervorzuheben ist außerdem, dass keine besondere Größe oder Ausstattung vorgeschrieben ist, die Räumlichkeit muss lediglich für die unternehmerische Tätigkeit geeignet sein.
Der Tätigkeit des Unternehmens dienen
Für die Annahme eines unmittelbaren „Dienens“ der Geschäftseinrichtung oder Anlage ist es erforderlich, dass in dem Objekt eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.7.2017, III R 4/16) und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (BFH-Urteile v. 23.3.2022, III R 35/20, I R 30/07 und BFH-Beschluss vom 18.2.2021, III R 8/19).
Nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht
Für die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht ist grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann („selbständiger Nutzungsanspruch“). Es reichen weder eine tatsächliche Mitbenutzung (BFH-Urteil v. 30.6.2005, III R 76/03,) noch die bloße Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen oder die rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit aus (BFH Urteil v. 4.6.2008, I R 30/07).
Das Homeoffice stellt keine Betriebsstätte dar
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers.
Dies gilt auch dann, wenn folgendes vorliegt:
- Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den Arbeitgeber;
- Abschluss eines Mietvertrages über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter), außer der Arbeitgeber ist im Einzelfall tatsächlich befugt, die Räume anderweitig zu nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit);
- Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Anderes kann gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese die Verfügungsmacht des Unternehmens vermitteln (siehe hierzu im Folgenden Geschäftsleitungs-Betriebsstätte).
Die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte
§ 12 AO enthält in seinem Satz 2 grundsätzlich eine Definitionserweiterung, die (in Teilen) nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraussetzt, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung (§ 12 S. 2 Nr. 1 AO) ist hier zu nennen.
Das BMF vertritt dabei die Auffassung, dass jedes Unternehmen insoweit zumindest eine am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebstätte hat. Dies gilt in der Regel auch bei Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe an wechselnden Orten ausüben, ohne jedoch an diesen Orten (weitere) Betriebstätten zu begründen. Dabei kann auch die Wohnung des Gewerbetreibenden bzw. Geschäftsleiters als Geschäftsleitungsbetriebstätte angesehen werden, falls dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird und keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), welcher sich nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG ermittelt (§ 7 S. 1 GewStG). Dies bedeutet, dass sich die Gewerbesteuer bei ihrer Berechnung in der Regel an der Gewinnermittlung nach EStG- oder KStG orientiert. Anders gesagt: Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn, wie er bereits für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittelt wird – die Gewerbesteuer „hängt“ also gewissermaßen an der bestehenden Gewinnermittlung nach EStG oder KStG.
Dem sodann ermittelten Gewinn laut Steuerbilanz werden bestimmte Aufwendungen im Rahmen der Hinzurechnung (§ 8 GewStG) wieder "hinzugerechnet"; gewisse Erträge dürfen vor Vorliegen der Voraussetzungen gekürzt werden (§ 9 GewStG).
Überblicksartig haben wir die wichtigsten Hinzurechnungen und Kürzungen aufgeführt:
Hinzurechnungen iSd. § 8 GewStG
- Entgelte für Schulden (typischerweise Finanzierungsentgelte)
- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
- Ein Fünftel (1/5) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Die Hälfte (1/2) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Kürzungen iSd. § 9 GewStG
- die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz (Nr. 1 S. 1)
- Erweiterte Grundstückskürzung für Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (Nr. 1 S. 2)
- Gewinnanteile (Dividenden) einer inländischen Kapitalgesellschaft (Nr. 2a)
- Gewinnanteile (Dividenden) einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Nr. 7)
Hinweis zu den Hinzurechnungen iSv. § 8 GewStG: Bei den Hinzurechnungen ist im Hinblick auf die Höhe ein bestimmtes Rechenverfahren inkl. Quote und Freibetrag vorgesehen, welches zwingend zu beachten ist. Nur sofern der Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR überstiegen ist, erfolgt eine Hinzurechnung.
Der Gewerbeertrag, vermehrt um die Hinzurechnungen iSd. § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen iSd. § 9 GewStG, ergibt den maßgebenden Gewerbeertrag (§ 10 GewStG). Dieser ist um einen etwaigen Gewerbeverlust zu vermindern (§ 10a GewStG). Der sich nach Abzug des Gewerbeverlusts ergebende Betrag ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG) und bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag iHv. 24.500 EUR zu verringern (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften steht in der Regel kein Freibetrag zu.
Ermittlung des Steuermessbetrags iSd. § 14 GewStG
Der sich nach Abzug des Freibetrags ergebende Betrag ist mit der Steuermesszahl, die einheitlich 3,5% beträgt, zu multiplizieren (§§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GewStG).
Hebesatz iSd. § 16 GewStG
Der Steuermessbetrag iSd. § 14 GewStG ist mit dem von der Gemeinde festgelegtem Hebesatz zu multiplizieren. Dieser Hebesatz liegt mindestens bei 200%, sofern die Gemeinde nicht einen höheren bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 S. 1 GewStG). Nach der Multiplikation mit dem Hebesatz ist die festzusetzende Gewerbesteuer ermittelt.
Hebesatz der Gemeinden - Was er bedeutet und warum er so wichtig ist
Wie wir im vorherigen Abschnitt gelesen habe, wird zur Ermittlung der Gewerbesteuer der Steuermessbetrag schlussendlich mit dem Hebesatz multipliziert.
Das besondere bei dem Hebesatz ist, dass dieser von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt wird. Die Gemeinde hat bei der Festlegung des Hebesatzes lediglich zu beachten, dass der Hebesatz mindestens 200% beträgt. Nach oben gibt es keine Begrenzung. Auch wenn die Gemeinde den Hebesatz theoretisch jährlich neu festsetzen könnte, werden Hebesätze aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkung auf die Gewerbesteuer eher selten angehoben. Schließlich sind Gemeinden mit hohen Hebesätzen tendenziell für Unternehmen - bei rein steuerlicher Betrachtung - unattraktiver. Zudem wäre eine jährliche Änderung der Hebesätze (Senkung oder Erhöhung) hinsichtlich der Planungssicherheit für Unternehmer nachteilig.
Im Folgenden schauen wir uns die Auswirkung des Hebesatzes auf die Gewerbesteuerbelastung von Unternehmen bei einem unterstellten Gewinn von 1 Million Euro genauer an:
Niedrigster möglicher Hebesatz
Der niedrigste mögliche Hebesatz beträgt aktuell 200% (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG). Die Belastung mit Gewerbesteuer beträgt nur 70.000 EUR.
Durchschnittlicher Hebesatz
Der durchschnittliche Hebesatz betrug im Jahr 2024 in Deutschland etwa 437%. Die Belastung mit Gewerbesteuer beträgt 152.950 EUR.
Ballungsgebiete/ Großstädte
Der Hebesatz in Städten wie München oder Hamburg ist aufgrund der Struktur und Standortbedingungen oftmals deutlich höher. In Hamburg betrug der Hebesatz im Jahr 2024 470% und München 490%. Damit ergibt sich eine Belastung mit Gewerbesteuer für Hamburg in Höhe von 164.500 EUR und für München in Höhe von 171.500 EUR.
Aufgrund der unmittelbaren Auswirkung des Hebesatzes einer Gemeinde auf die Belastung mit Gewerbesteuer wird deutlich, dass eine Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz steuerlich deutlich attraktiver ist. Sprechen Sie uns zu gewerbesteuerlichen Gestaltungen gerne direkt an!
Steuerliche Pflichten - Worauf Sie zu achten haben
Jedes Unternehmen, das der Gewerbesteuer unterliegt, hat verschiedene Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Darunter finden sich die jährliche Abgabe der Gewerbesteuererklärung, die vierteljährlichen Vorauszahlungen und ggf. - sofern einschlägig - Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der Aufteilung des Gewerbeertrags, sofern ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist.
Abgabe der Gewerbesteuererklärung
Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen (§ 149 Abs. 2 AO). Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Abgabefrist auf Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).
Beispiel: Die Steuererklärung für das Jahr 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt abgegeben werden. Unter Hinzuziehung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist auf den 1. März 2027. Dies ist eine Besonderheit, da der letzte Werktag im Februar 2027 kein Werktag ist (§ 108 Abs. 3 AO).
Vierteljährliche Vorauszahlungen
Auf die jährlich zu zahlende Gewerbesteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Vorauszahlungen basieren auf der zuletzt festgesetzten Gewerbesteuer und werden auf die festzusetzende Gewerbesteuer des aktuellen Jahres angerechnet.
Beispiel: Auf Basis der zuletzt festgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2023 zahlen Sie vierteljährliche Vorauszahlungen von 15.000 EUR - in Summe also 60.000 EUR. Bei der Erstellung der Steuererklärung durch Ihren Steuerberater errechnet sich eine Gewerbesteuer für das Jahr 2025 in Höhe von 70.000 EUR. Nach Abzug der Vorauszahlungen in Höhe von 60.000 EUR müssen Sie noch 10.000 EUR an das Finanzamt zahlen.
Hinweis: Sollte sich im laufenden Jahr absehbar feststellen, dass die vierteljährlichen Vorauszahlungen zu hoch bemessen sind, weil Sie beispielsweise einen unerwarteten Umsatzeinbruch erlitten haben, kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen (§ 165 Abs. 2 AO).
Aktuelle Entwicklungen 2025
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD hat man sich auf eine Erhöhung des Mindesthebesatzes iSd. § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG auf 280% geeignet. Ein Gesetzesvorhaben gibt es diesbezüglich bisher nicht. Würde die Anhebung des Mindesthebesatzes von 200% auf 280% tatsächlich stattfinden, sind die Auswirkungen diesbezüglich unklar.
Es kann jedoch wie folgt unterschieden werden:
unmittelbare Auswirkungen für Gemeinden mit Hebesatz < 280%
Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen, die sich in einer Gemeinde befinden, die einen Hebesatz unter 280% vorweisen. In diesem Fall würde die Anhebung des Mindesthebesatzes zu einer Steuererhöhung führen.
mittelbare Auswirkungen für Gemeinden mit Hebesatz > 280%
Die Auswirkungen für Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von mehr als 280% sind weitestgehend unklar. Klar ist jedoch, dass sich keine unmittelbaren Auswirkungen ergeben, da die Anhebung des Mindesthebesatzes keine Auswirkungen hat, wenn der aktuelle Hebesatz bereits größer als 280% ist, was bei den meisten Gemeinden in Deutschland der Fall ist. Gemeinden mit einem hohen Hebesatz werden jedoch relativ gesehen attraktiver.
Möglich wäre jedoch auch, dass die Gemeinden mit einem Hebesatz von jenseits 280% diesen nochmal Anheben, um das vorherige "Gewerbesteuergefälle" wieder herzustellen.
Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.
Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:
meines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase
- Gestaltungen bei der Gewerbesteuer
- Substanzerfordernisse in der Gewerbesteueroase
Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWer muss Gewerbesteuer zahlen?
Alle gewerblichen Unternehmen in Deutschland sind gewerbesteuerpflichtig. Dazu zählen z. B. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Einzelunternehmen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Freiberufler und land‑/forstwirtschaftliche Betriebe sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
- Ermittlung des Gewerbeertrags (Gewinn aus Gewerbebetrieb ± Hinzurechnungen/Kürzungen).
- Anwendung des Steuermessbetrags (3,5 % des Gewerbeertrags), der anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.
Was ist der Hebesatz und warum ist er wichtig?
Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und bestimmt die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer. Er liegt typischerweise zwischen 200% und 500%. Je höher der Hebesatz, desto höher die Steuerbelastung für das Unternehmen vor Ort.
Kann man die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer herabsetzen?
Ja. Unternehmen können beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn der erwartete Gewerbeertrag geringer ausfällt als im Vorjahr. Dazu muss in der Regel eine Prognose oder Begründung eingereicht werden.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.
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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.
An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.
Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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