Freiberufler im Einkommensteuergesetz - Selbständige Arbeit iSd. § 18 EStG
Sind Sie Gewerbetreibender iSd. Handelsgesetzbuchs erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben kennt das Einkommensteuergesetz jedoch auch noch die selbständige Arbeit iSd. § 18 EStG. In diesem Paragraphen sind auch die sogenannten Freiberufler geregelt. Die Unterschiede zum Gewerbetreibenden sind zugegebener Weise überschaubar. Allerdings genießen Freiberufler einige Vorteile. Ihnen werden Erleichterungen bei der Gewinnermittlung zu Teil und sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Sind Sie Gewerbetreibender iSd. Handelsgesetzbuchs erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben kennt das Einkommensteuergesetz jedoch auch noch die selbständige Arbeit iSd. § 18 EStG. In diesem Paragraphen sind auch die sogenannten Freiberufler geregelt. Die Unterschiede zum Gewerbetreibenden sind zugegebener Weise überschaubar. Allerdings genießen Freiberufler einige Vorteile. Ihnen werden Erleichterungen bei der Gewinnermittlung zu Teil und sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
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Einkünfte als Freiberufler - Was Sie wissen sollten
Wenn Fachleute steuerlich von Einkünften aus selbständiger Arbeit sprechen, ist damit nicht der Gewerbetreibende, sondern der Freiberufler gemeint. Der Begriff „selbstständige Arbeit“ kann dabei zugegebener Weise leicht irreführend sein. Schließlich sind auch Gewerbetreibende oder Landwirte selbstständig tätig, welche jedoch für steuerliche Zwecke anders zu qualifizieren sind.
Der entscheidende Unterschied zu diesen Einkunftsarten ist im § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG festgelegt. Danach zählen als selbstständig tätige Personen vor allem Freiberufler, also Menschen, die ihre Leistungen auf besondere Art und Weise erbringen.
Darunter fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten:
- Künstler, Schriftsteller, Lehrende und Unterrichtende
- Ärztinnen und Ärzte, inklusive Tier- und Zahnärzte sowie Heilpraktiker und Gymnasten
- Rechtsberater wie Anwälte, Notare, Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer
- Beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer
Begriffe wie „künstlerisch“, „schriftstellerisch“ oder „lehrend“ lassen Raum für viele Berufe, die nach Art und Umfang vergleichbar sind. Aber auch der Zusatz "und ähnliche Berufe" lässt genug Raum für Berufe, die nicht direkt aufgeführt sind.
Gleichwohl ist dieses Merkmal auch Ausgangspunkt für Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitereien mit der Finanzverwaltung. Typischerweise jedoch handelt es sich um Menschen mit einem Studium oder einem Staatsexamen, doch das ist keine zwingende Voraussetzung für die Einordnung als Freiberufler. Entscheidend ist vielmehr die Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe und Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen – etwa bei Schriftstellern, Künstlern oder Lehrenden.
Neben den klassischen Katalogberufen zählen auch einige weitere Tätigkeiten zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, darunter:
- Einnahmen aus staatlichen Lotterien auf Unternehmerseite (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Einkünfte aus der Vollstreckung von Testamenten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- Einnahmen im Zusammenhang mit Aufsichtsratstätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Gewinnermittlung bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
Die Gewinnermittlung
Bei der Gewinnermittlung ähneln sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und jene aus einem Gewerbebetrieb stark. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch, da Freiberufler keine Bilanz aufstellen müssen, da sie nicht der Bilanzierungspflicht nach § 141 Abgabenordnung (AO) unterliegen. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.
Das bedeutet: Freiberufler können ihren Gewinn grundsätzlich immer durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, unabhängig davon, ob
- der Gewinn 80.000 EUR überschreitet oder
- der Umsatz über 800.000 EUR liegt.
Ausnahmen gibt es jedoch für bestimmte Personengesellschaften, die nach ihrer Rechtsform verpflichtet sind, Bücher nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu führen. Dazu zählen insbesondere OHGs und KGs, die immer als Kaufleute gelten, selbst wenn ihr Geschäftszweck zum Beispiel der Betrieb einer Arztpraxis ist.
Sobald jedoch eine Buchführungspflicht aus anderen Gesetzen besteht, müssen auch Freiberufler ihre Einkünfte nach bilanziellen Grundsätzen ermitteln (§ 140 AO).
Hinweis: Die Schwellenwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I Nr. 108/2024) von 60.000€ bzw. 600.000€ mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, angehoben. Die Anhebung der Schwellenwerte in § 141 AO erfolgte zusammen mit denen des § 241a HGB.
Auf einen Blick - Einnahmen-Überschuss-Rechner vs. Bilanzierung
Wahl der Gewinnermittlungsart
Unternehmer können ihren Gewinn grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten ermitteln: durch Bilanzierung oder über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Wahl einer Gewinnermittlungsart entfällt dann, wenn Sie zum Führen von Büchern verpflichtet sind. Dies kann bei Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 141 AO oder § 241a HGB der Fall sein oder wenn Sie aufgrund der Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet sind. Ebenso denkbar ist, dass Sie aufgrund der derivativen Buchführungspflicht nach § 140 AO bilanzieren müssen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die EÜR ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EStG und ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die insbesondere Freiberuflern und kleinen Unternehmen vorbehalten ist. Dabei werden lediglich die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Die EÜR erfordert keine Bilanz, keine handelsrechtlich vorgeschriebene AfA-Berechnung und keine Bewertung von Vorräten oder Rückstellungen.
Der praktische Unterschied liegt somit in der Komplexität und Aussagekraft: Während die Bilanzierung ein detailliertes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens liefert, gibt die EÜR in erster Linie Aufschluss über den steuerpflichtigen Gewinn. Für viele Freiberufler bietet die EÜR daher eine vereinfachte, aber rechtlich abgesicherte Methode, die den Aufwand der Buchführung deutlich reduziert.
Bilanzierung bzw. doppelte Buchführung
Bilanzierer erfassen alle Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital ihres Unternehmens zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres. Daraus entstehen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die den Jahreserfolg detailliert darstellen. Diese Pflicht betrifft in erster Linie Kaufleute nach HGB, Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. "Doppelte Buchführung" nennt man sie deshalb, weil der Gewinn eines Unternehmens sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV ablesbar ist.
Keine Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler
Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil von Freiberuflern besteht darin, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Freiberufler zahlen in der Regel keine Gewerbesteuer.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass § 2 Abs. 1 GewStG die Gewerbesteuerpflicht normiert und steuersystematisch an § 15 Abs. 2 EStG anknüpft. Wie wir jedoch bereits gelernt haben, sind Freiberufler für steuerliche Zwecke im § 18 EStG bei selbständiger Arbeit zu verorten. Daher haben Freiberufler keinen Gewerbebetrieb und zwar auch dann nicht, wenn sie über ein Büro verfügen oder Mitarbeiter einstellen.
Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Künstler und viele andere Angehörige der freien Berufe müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Sie versteuern ihre Gewinne ausschließlich über die Einkommensteuer.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder wenn eine freiberufliche Personengesellschaft gewerblich „infiziert“ wird, etwa, weil nicht alle Gesellschafter fachlich mitarbeiten. In diesen Fällen kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen.
Damit profitieren Freiberufler in der Regel von einer geringeren Steuerbelastung und einem geringeren Verwaltungsaufwand als klassische Gewerbetreibende.
Steuerberatung für Freiberufler
npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.
Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Freiberuflern spezialisiert. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:
Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
- GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
- GmbH - die Kapitalaufbringung
- GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?
Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWelche Tätigkeiten zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit?
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen vor allem Freiberufler, also Personen, die ihre Leistungen auf besondere Art und Weise erbringen. Dazu gehören unter anderem:
- Künstler, Schriftsteller, Lehrende und Unterrichtende
- Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Tier- und Zahnärzte sowie Heilpraktiker
- Rechtsberater wie Anwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer
- Beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer
Wer darf als Freiberufler die EÜR nutzen?
Freiberufler können grundsätzlich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung verwenden, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Ausnahmen bestehen nur, wenn sie kraft Rechtsform bilanziell verpflichtet sind, z. B. als Gesellschafter einer OHG oder KG.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Nein. Freiberufler erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind daher von der Gewerbesteuer befreit.
Kann ich meine freiberufliche Tätigkeit über eine GmbH ausführen?
Das kommt drauf an. Nicht jede freiberufliche Tätigkeit kann durch eine GmbH ausgeübt werden. Hier gibt es - abseits von den steuerlichen Herausforderungen - berufsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen, die eingehalten werden müssen. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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Wer mit mindestens zwei Gründern ein Unternehmen aufbauen möchte, hat die Wahl zwischen einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform. In diesem Beitrag erfahren Sie, worin die Unterschiede liegen, welche Vor- und Nachteile beide Rechtsformen haben und welche Form sich für Ihre Unternehmensgründung am besten eignet.
Hinweis: Auf unserem Blog finden Sie außerdem weiterführende Artikel rund um die Unternehmensgründung wie etwa zur Gründung einer GmbH, zum Aufbau einer Holding-Struktur sowie zum Unterschied zwischen UG (haftungsbeschränkt) und GmbH.
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Bisher haben wir uns in einem früheren Beitrag mit dem Wesen einer GmbH und dem Thema Kapitalerhaltung beschäftigt. Heute richten wir den Blick auf den zweiten wichtigen Grundpfeiler des Gesellschaftsrechts – die Kapitalaufbringung. Besonders spannend ist dabei das Konzept des genehmigten Kapitals: Es erlaubt dem Geschäftsführer, das Stammkapital zu erhöhen, ohne dass dafür ein notarieller Gesellschafterbeschluss nötig ist. Diese Regelung bietet Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung. Vor allem in Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern oder bei Startups mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann das ein echter Vorteil sein. Warum das so ist und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, zeigen wir in diesem Beitrag.
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Für gewöhnlich besteht der Unternehmenszweck einer GmbH darin, Gewinne für ihre Gesellschafter zu erzielen. Zudem bietet eine GmbH den Vorteil einer haftungsabschirmenden Wirkung. Damit dieser Haftungsschirm seine volle Wirkung entfaltet, muss die Stammeinlage durch die Gesellschafter erbracht werden.
Im Spannungsverhältnis zwischen der haftungsabschirmenden Wirkung und der Erzielung von Gewinnen ist es daher für Geschäftsführer nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Ausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher insbesondere für Geschäftsführer relevant, da diese die Ausschüttung veranlassen und für eine nicht ordnungsgemäße Befolgung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen persönlich haften.
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