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Freiberufler im Einkommensteuergesetz - Selbständige Arbeit iSd. § 18 EStG

Sind Sie Gewerbetreibender iSd. Handelsgesetzbuchs erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben kennt das Einkommensteuergesetz jedoch auch noch die selbständige Arbeit iSd. § 18 EStG. In diesem Paragraphen sind auch die sogenannten Freiberufler geregelt. Die Unterschiede zum Gewerbetreibenden sind zugegebener Weise überschaubar. Allerdings genießen Freiberufler einige Vorteile. Ihnen werden Erleichterungen bei der Gewinnermittlung zu Teil und sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Freiberufler im Sinne des § 18 EStG
www.npta-de.com
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Sind Sie Gewerbetreibender iSd. Handelsgesetzbuchs erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben kennt das Einkommensteuergesetz jedoch auch noch die selbständige Arbeit iSd. § 18 EStG. In diesem Paragraphen sind auch die sogenannten Freiberufler geregelt. Die Unterschiede zum Gewerbetreibenden sind zugegebener Weise überschaubar. Allerdings genießen Freiberufler einige Vorteile. Ihnen werden Erleichterungen bei der Gewinnermittlung zu Teil und sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

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Einkünfte als Freiberufler - Was Sie wissen sollten

Wenn Fachleute steuerlich von Einkünften aus selbständiger Arbeit sprechen, ist damit nicht der Gewerbetreibende, sondern der Freiberufler gemeint. Der Begriff „selbstständige Arbeit“ kann dabei zugegebener Weise leicht irreführend sein. Schließlich sind auch Gewerbetreibende oder Landwirte selbstständig tätig, welche jedoch für steuerliche Zwecke anders zu qualifizieren sind.

Der entscheidende Unterschied zu diesen Einkunftsarten ist im § 18 Abs. 1 S. 2 EStG festgelegt. Danach zählen als selbstständig tätige Personen vor allem Freiberufler, also Menschen, die ihre Leistungen auf besondere Art und Weise erbringen.

Darunter fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten:

  • Künstler, Schriftsteller, Lehrende und Unterrichtende
  • Ärztinnen und Ärzte, inklusive Tier- und Zahnärzte sowie Heilpraktiker und Gymnasten
  • Rechtsberater wie Anwälte, Notare, Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer
  • Beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer

Begriffe wie „künstlerisch“, „schriftstellerisch“ oder „lehrend“ lassen Raum für viele Berufe, die nach Art und Umfang vergleichbar sind. Aber auch der Zusatz "und ähnliche Berufe" lässt genug Raum für Berufe, die nicht direkt aufgeführt sind.

Gleichwohl ist dieses Merkmal auch Ausgangspunkt für Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitereien mit der Finanzverwaltung. Typischerweise jedoch handelt es sich um Menschen mit einem Studium oder einem Staatsexamen, doch das ist keine zwingende Voraussetzung für die Einordnung als Freiberufler. Entscheidend ist vielmehr die Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe und Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen – etwa bei Schriftstellern, Künstlern oder Lehrenden.

Neben den klassischen Katalogberufen zählen auch einige weitere Tätigkeiten zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, darunter:

  • Einnahmen aus staatlichen Lotterien auf Unternehmerseite (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
  • Einkünfte aus der Vollstreckung von Testamenten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
  • Einnahmen im Zusammenhang mit Aufsichtsratstätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Gewinnermittlung bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

Bei der Gewinnermittlung ähneln sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und jene aus einem Gewerbebetrieb stark. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch, da Freiberufler keine Bilanz aufstellen müssen, da sie nicht der Bilanzierungspflicht nach § 141 Abgabenordnung (AO) unterliegen. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.

Das bedeutet: Freiberufler können ihren Gewinn grundsätzlich immer durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln – unabhängig davon, ob

  • der Gewinn 80.000 EUR überschreitet oder
  • der Umsatz über 800.000 EUR liegt.

Ausnahmen gibt es jedoch für bestimmte Personengesellschaften, die nach ihrer Rechtsform verpflichtet sind, Bücher nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu führen. Dazu zählen insbesondere OHGs und KGs, die immer als Kaufleute gelten – selbst wenn ihr Geschäftszweck zum Beispiel der Betrieb einer Arztpraxis ist.

Sobald jedoch eine Buchführungspflicht aus anderen Gesetzen besteht, müssen auch Freiberufler ihre Einkünfte nach bilanziellen Grundsätzen ermitteln (§ 140 AO).

Hinweis: Die Schwellenwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I Nr. 108/2024) von 60.000 EUR bzw. 600.000 EUR mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, angehoben. Die Anhebung der Schwellenwerte in § 141 AO erfolgte zusammen mit denen des § 241a HGB.

Auf einen Blick - Einnahmen-Überschuss-Rechner vs. Bilanzierung

Wahl der Gewinnermittlungsart

Unternehmer können ihren Gewinn grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten ermitteln: durch Bilanzierung oder über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Wahl einer Gewinnermittlungsart entfällt dann, wenn Sie zum Führen von Büchern verpflichtet sind. Dies kann bei Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 141 AO oder § 241a HGB der Fall sein oder wenn Sie aufgrund der Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet sind. Ebenso denkbar ist, dass Sie aufgrund der derivativen Buchführungspflicht nach § 140 AO bilanzieren müssen.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die EÜR ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EStG und ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die insbesondere Freiberuflern und kleinen Unternehmen vorbehalten ist. Dabei werden lediglich die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Die EÜR erfordert keine Bilanz, keine handelsrechtlich vorgeschriebene AfA-Berechnung und keine Bewertung von Vorräten oder Rückstellungen.

Der praktische Unterschied liegt somit in der Komplexität und Aussagekraft: Während die Bilanzierung ein detailliertes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens liefert, gibt die EÜR in erster Linie Aufschluss über den steuerpflichtigen Gewinn. Für viele Freiberufler bietet die EÜR daher eine vereinfachte, aber rechtlich abgesicherte Methode, die den Aufwand der Buchführung deutlich reduziert.

Bilanzierung bzw. doppelte Buchführung

Bilanzierer erfassen alle Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital ihres Unternehmens zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres. Daraus entstehen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die den Jahreserfolg detailliert darstellen. Diese Pflicht betrifft in erster Linie Kaufleute nach HGB, Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. "Doppelte Buchführung" nennt man sie deshalb, weil der Gewinn eines Unternehmens sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV ablesbar ist.

Keine Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil von Freiberuflern besteht darin, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Freiberufler zahlen in der Regel keine Gewerbesteuer.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass § 2 Abs. 1 GewStG die Gewerbesteuerpflicht normiert und steuersystematisch an § 15 Abs. 2 EStG anknüpft. Wie wir jedoch bereits gelernt haben, sind Freiberufler für steuerliche Zwecke im § 18 EStG bei selbständiger Arbeit zu verorten. Daher haben Freiberufler keinen Gewerbebetrieb und zwar auch dann nicht, wenn sie über ein Büro verfügen oder Mitarbeiter einstellen.

Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Künstler und viele andere Angehörige der freien Berufe müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Sie versteuern ihre Gewinne ausschließlich über die Einkommensteuer.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder wenn eine freiberufliche Personengesellschaft gewerblich „infiziert“ wird – etwa, weil nicht alle Gesellschafter fachlich mitarbeiten. In diesen Fällen kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Damit profitieren Freiberufler in der Regel von einer geringeren Steuerbelastung und einem geringeren Verwaltungsaufwand als klassische Gewerbetreibende.

Steuerberatung für Freiberufler

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Freiberuflern spezialisiert. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
  6. GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
  7. GmbH - die Kapitalaufbringung
  8. GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Welche Tätigkeiten zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen vor allem Freiberufler, also Personen, die ihre Leistungen auf besondere Art und Weise erbringen. Dazu gehören unter anderem:

  • Künstler, Schriftsteller, Lehrende und Unterrichtende
  • Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Tier- und Zahnärzte sowie Heilpraktiker
  • Rechtsberater wie Anwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer
  • Beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer

Wer darf als Freiberufler die EÜR nutzen?

Freiberufler können grundsätzlich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung verwenden, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Ausnahmen bestehen nur, wenn sie kraft Rechtsform bilanziell verpflichtet sind, z. B. als Gesellschafter einer OHG oder KG.

Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Nein. Freiberufler erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind daher von der Gewerbesteuer befreit.

Kann ich meine freiberufliche Tätigkeit über eine GmbH ausführen?

Das kommt drauf an. Nicht jede freiberufliche Tätigkeit kann durch eine GmbH ausgeübt werden. Hier gibt es - abseits von den steuerlichen Herausforderungen - berufsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen, die eingehalten werden müssen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

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Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine Holding-Gesellschaft

Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Unternehmenssteuerrecht - Dauerüberzahlerbescheinigung bei Holding-Gesellschaften

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Körperschaftsteuer - Entwicklung, Tarif, Bemessungsgrundlage

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.