Startup und Gründung - die Kommanditgesellschaft (KG)
Wer gemeinsam mit anderen ein Unternehmen starten möchte, kann dies oft unkompliziert über eine Personengesellschaft tun. Oftmals fällt die Wahl hierbei auf eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Sonderform der OHG ist die Kommanditgesellschaft (KG), welche sich besonders für Unternehmer eignet, die Kapitalgeber einbinden möchten, ohne Ihnen ein Mitspracherecht in der Geschäftsführung einzuräumen. Die KG verbindet somit unternehmerische Flexibilität mit klarer Trennung zwischen aktiver Leitung und passiver Beteiligung.
Trotz dieser vermeintlich attraktiven Trennung für Gründer ist die KG in ihrer "Reinform" in der Praxis nur selten anzutreffen. Häufiger findet sich die GmbH & Co. KG - eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Sind sich Gründer bereits bei der Gründung Ihres Unternehmens darüber im Klaren sind, dass ein Verkauf zeitnah erfolgen soll, bietet sich von Beginn an eine Kapitalgesellschaftsstruktur in Form einer Holding-Struktur an.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Wer gemeinsam mit anderen ein Unternehmen starten möchte, kann dies oft unkompliziert über eine Personengesellschaft tun. Oftmals fällt die Wahl hierbei auf eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Sonderform der OHG ist die Kommanditgesellschaft (KG), welche sich besonders für Unternehmer eignet, die Kapitalgeber einbinden möchten, ohne Ihnen ein Mitspracherecht in der Geschäftsführung einzuräumen. Die KG verbindet somit unternehmerische Flexibilität mit klarer Trennung zwischen aktiver Leitung und passiver Beteiligung.
Trotz dieser vermeintlich attraktiven Trennung für Gründer ist die KG in ihrer "Reinform" in der Praxis nur selten anzutreffen. Häufiger findet sich die GmbH & Co. KG - eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Sind sich Gründer bereits bei der Gründung Ihres Unternehmens darüber im Klaren sind, dass ein Verkauf zeitnah erfolgen soll, bietet sich von Beginn an eine Kapitalgesellschaftsstruktur in Form einer Holding-Struktur an.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.
Definition einer KG - Worum es sich handelt
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Insoweit ist die KG also noch vergleichbar mit einer OHG. Hinsichtlich der Haftung unterscheidet sich die KG jedoch wesentlich von der OHG. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern - die sogenannten Komplementäre - und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist. Diesen Gesellschafter nennt man Kommanditist. Auch juristische Personen wie eine GmbH oder eine UG können Kommanditist oder Komplementär sein.
Abgrenzung der KG zu anderen Personengesellschaften
Abgrenzung zur OHG
Die KG ist im Grunde - wie bereits oben beschrieben - eine besondere Ausprägung der OHG. Beide Gesellschaftsformen betreiben ein Handelsgewerbe und müssen ins Handelsregister eingetragen werden (§ 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB).
Der entscheidende Unterschied liegt in der Haftungsstruktur:
In der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In der KG dagegen gibt es neben den voll haftenden Komplementären auch Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist. Dadurch eignet sich die KG besonders für Unternehmer, die Kapitalgeber beteiligen möchten, ohne diesen umfassende Mitspracherechte oder Haftungsrisiken einzuräumen.
Auch die Geschäftsführung unterscheidet sich: Während in der OHG grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind, liegt sie in der KG allein bei den Komplementären. Kommanditisten haben nur eingeschränkte Kontrollrechte.
Abgrenzung zur GbR
Im Verhältnis zur GbR ist die KG deutlich stärker formalisiert. Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaften und dient häufig kleineren, nicht gewerblich tätigen Zusammenschlüssen – etwa bei freiberuflichen Kooperationen oder Projektgemeinschaften. Sie entsteht formlos durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit einem gemeinsamen Zweck (§ 705 BGB) und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Die KG hingegen setzt den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus (§ 161 Abs. 1 HGB) und ist als Handelsgesellschaft immer registerpflichtig. Zudem kann die KG – anders als die GbR – unter einer eigenen Firma auftreten und am Rechtsverkehr teilnehmen.
Auch bei der Haftung bestehen Unterschiede: In der GbR haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt, während in der KG nur die Komplementäre voll haften und die Kommanditisten eine klare Haftungsbegrenzung genießen.
Die Gründung einer KG - Voraussetzungen
Die Gründung einer (KG) ist im Vergleich zu Kapitalgesellschaften relativ unkompliziert, setzt aber einige wesentliche rechtliche und tatsächliche Schritte voraus. Sie zählt zu den Personengesellschaften und entsteht grundsätzlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Personen. Dabei muss sich mindestens ein Gesellschafter als Komplementär (Vollhafter) und ein weiterer als Kommanditist (Teilhafter) beteiligen (§ 161 Abs. 1 HGB).
Grundsätzlich kein Formerfordernis
Die Gründung beginnt mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Ein gesetzliches Formerfordernis besteht nicht – der Vertrag kann also mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden (§§ 705 BGB i. V. m. 161 Abs. 2 HGB). In der Praxis ist jedoch dringend zu einer schriftlichen Ausgestaltung zu raten, da dies spätere Streitigkeiten vermeidet und klare Verhältnisse über Rechte, Pflichten und Haftung schafft.
Eintragung ins Handelsregister
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist die KG beim zuständigen Handelsregister am Sitz der Gesellschaft anzumelden (§ 162 HGB). Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Gesellschafter und muss notariell beglaubigt werden. Die Eintragung hat unterschiedliche Wirkungen für die Gesellschafter:
- Für Komplementäre hat sie deklaratorische Wirkung, da ihre unbeschränkte Haftung bereits mit Gründung der Gesellschaft entsteht.
- Für Kommanditisten ist die Eintragung dagegen konstitutiv (§ 176 HGB). Ihre Haftungsbeschränkung auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Vorher haften sie wie Komplementäre unbeschränkt.
Ohne Handelsregistereintrag handelt es sich noch nicht um eine KG, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gründungsstadium, sofern die Beteiligten bereits gemeinsame Geschäfte aufnehmen.
Firmenname und Sitz
Die KG kann unter einer eigenen Firma im Rechtsverkehr auftreten (§ 17 HGB). Der Firmenname muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 HGB). Zusätzlich muss er den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“ enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dies ist notwendig, damit Geschäftspartner und Gläubiger wissen, dass die Haftung begrenzt ist. Als Sitz der Gesellschaft gilt der Ort, an dem die Geschäftsleitung ihren tatsächlichen Verwaltungsschwerpunkt hat.
Einlagen und Haftung
Zur Gründung müssen die Gesellschafter die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlagen leisten. Komplementäre können ihre Einlage in Form von Geld, Sachwerten oder Arbeitsleistung einbringen. Kommanditisten leisten eine Einlage in Geld oder Sachwerten, deren Höhe und Art im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister angegeben werden muss (§ 162 Abs. 1 HGB).
Erst mit vollständiger Erbringung der Hafteinlage und Eintragung im Handelsregister wird die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten wirksam (§ 171 Abs. 1, § 176 Abs. 2 HGB). Mit den Einlagen und der Haftung beschäftigen wir uns in diesem Blogeintrag noch einmal ausführlicher.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung der KG obliegt allein den Komplementären (§§ 161 Abs. 2, 114 HGB). Sie vertreten die Gesellschaft nach außen und sind im Innenverhältnis berechtigt, über die laufenden Geschäfte zu entscheiden. Kommanditisten hingegen haben kein gesetzliches Geschäftsführungs- oder Vertretungsrecht (§ 170 HGB). Ihnen steht lediglich ein Kontrollrecht nach § 166 HGB zu.
In der Praxis wird häufig vertraglich geregelt, dass Kommanditisten bei bestimmten Geschäften zustimmen müssen, insbesondere bei außergewöhnlichen oder risikobehafteten Maßnahmen.
Entstehung der KG
Zivilrechtlich entsteht die KG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, sobald mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist beteiligt sind. Handelsrechtlich wird sie erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Diese Kombination aus zivilrechtlicher Gründung und handelsrechtlicher Eintragung macht die KG zu einer rechtlich eigenständigen, rechtsfähigen Personengesellschaft (§§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. 124 HGB).
Haftungsbeschränkung bei der KG
Die Haftungsstruktur ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal der Kommanditgesellschaft (KG) gegenüber anderen Personengesellschaften. Sie beruht auf einer klaren Trennung zwischen zwei Gesellschaftertypen: Komplementären und Kommanditisten.
Im Folgenden werfen wir nochmal einen detaillierten Blick auf die Gesellschaftertypen als auch auf den Haftungsumfang:
Der Komplementär - der voll haftende Gesellschafter
Der Komplementär ist der voll haftende Gesellschafter einer KG. Er übernimmt die Rolle des Unternehmers und führt die Geschäfte der Gesellschaft. Gleichzeitig haftet er persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten der KG (§ 161 Abs. 2 HGB). Das bedeutet: Gläubiger können ihre Forderungen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dem Privatvermögen des Komplementärs geltend machen. Eine Haftungsbeschränkung wie bei Kapitalgesellschaften gibt es für ihn nicht.
Da der Komplementär für die Geschäfte verantwortlich ist, hat dieser zugleich die Geschäftsführung- und die Vertretungsbefugnis.
Der Kommanditist - der Teilhaber
Der Kommanditist ist dagegen eher Kapitalgeber. Er bringt eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage ein, nimmt aber nicht an der Geschäftsführung teil (§ 170 HGB) und haftet nur beschränkt – und zwar bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage (§ 171 Abs. 1 HGB). Sobald er diese Einlage vollständig geleistet hat, ist seine Haftung gegenüber Gläubigern ausgeschlossen.
Hinweis: Es gibt eine weitere wichtige Einschränkung. So lange der Kommanditist nicht im Handelsregister eingetragen ist, haftet dieser wie ein Komplementär - also auch unbeschränkt (§ 172 Abs. 2 HGB). Die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten wird somit erst durch die Eintragung im Handelsregister wirksam.
Im folgenden wollen wir das Thema der Haftung anhand eines Beispiels veranschaulichen:
Drei natürliche Personen – A, B und C – gründen die ABC-KG.
- A wird Komplementärin. Sie übernimmt die Geschäftsführung und haftet unbeschränkt.
- B und C werden Kommanditisten. Jeder bringt eine Einlage von 50.000 EUR ein. Eine entsprechende Eintragung der Einlage erfolgt im Handelsregister.
Im späteren Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit nimmt die die ABC-KG bei einer Bank ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Unglücklicherweise gerät die ABC-KG kurz darauf in eine finanzielle Schieflage und kann die Rückzahlung des Darlehens nicht mehr gewährleisten.
Was gilt nur für A? Was gilt für B und C?
- A (Komplementärin) haftet persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
- B und C (Kommanditisten) haften nur bis zu ihrer eingetragenen Hafteinlage von jeweils 50.000 EUR – sofern sie diese bereits vollständig geleistet haben. Ist die Einlage vollständig gezahlt, sind sie gegenüber der Bank nicht mehr haftbar.
Hätte beispielsweise C die Einlage noch nicht vollständig eingezahlt und es wären erst 20.000 EUR geflossen, dann würde C für den noch offenen Betrag von 30.000 EUR weiterhin haften.
Wäre C zudem noch nicht im Handelsregister eingetragen, würde C bis zu diesem Zeitpunkt wie A unbeschränkt haften – also auch mit dem Privatvermögen.
Vor- und Nachteile der KG
Vorteile
Ein wesentlicher Vorteil der KG liegt in der klaren Rollenverteilung zwischen den Gesellschaftern. Die Komplementäre übernehmen die Geschäftsführung und haften persönlich, während die Kommanditisten Kapital einbringen, aber nur beschränkt haften. Dadurch kann die Gesellschaft gezielt Investoren gewinnen, ohne ihnen Mitspracherechte oder Kontrollbefugnisse im operativen Geschäft einzuräumen.
Die Gründung ist unkompliziert und erfordert kein Mindestkapital. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden, und die Eintragung ins Handelsregister ist schnell umsetzbar. Damit ist die KG deutlich einfacher und günstiger zu gründen als Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG oder AG.
Ein weiterer Vorteil ist die steuerliche Transparenz: Die KG selbst ist kein eigenständiges Einkommensteuersubjekt. Die erzielten Gewinne werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und individuell versteuert. Das ermöglicht – insbesondere bei natürlichen Personen – oft eine flexible steuerliche Gestaltung und vermeidet eine höhere Gesamtsteuerbelastung wie sie bei Kapitalgesellschaften bei einer Vollausschüttung der Gewinne auftritt.
Darüber hinaus genießt die KG im Geschäftsverkehr häufig ein höheres Vertrauen als eine GbR, da sie im Handelsregister eingetragen ist und unter einer eigenen Firma auftritt. Das schafft Seriosität und Transparenz gegenüber Geschäftspartnern und Banken.
Nachteile
Die Vorteile der Flexibilität und Kapitalbeteiligung gehen mit erheblichen Haftungsrisiken für die Komplementäre einher. Sie haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das unterscheidet die KG von Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Für die Kommanditisten gilt zwar eine Haftungsbeschränkung, diese wird jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Bis dahin haften sie ebenfalls unbeschränkt. Zudem sind Kommanditisten weitgehend von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können ohne entsprechende Vollmacht keine Entscheidungen treffen.
Nicht zuletzt ist die Verwaltung der Gesellschaft – etwa durch Buchführungspflichten, Offenlegung und Registereintrag – aufwendiger als bei der GbR. Gerade kleinere Unternehmen oder Gründer sollten daher prüfen, ob der Verwaltungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen steht. Unternehmer, die auf Wachstum aus sind, sollten sich jedoch nicht gerade die geringeren administrativen Pflichten einer GbR als Leitbild setzen.
Steuerberatung für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter
npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.
Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:
Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase
- Startup und Gründung - die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Personengesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) besteht. Sie betreibt ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma und wird ins Handelsregister eingetragen.
Wie gründet man eine KG?
Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern erforderlich. Dieser kann formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden. Notwendig ist zudem die Anmeldung beim Handelsregister, erst dann entsteht die KG als rechtsfähige Gesellschaft.
Wer haftet in einer KG und in welchem Umfang?
Der Komplementär haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Kommanditist haftet dagegen nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage – vorausgesetzt, die Eintragung ist erfolgt.
Für wen eignet sich die Kommanditgesellschaft?
Die KG ist besonders für Familienunternehmen, mittelständische Betriebe oder Startups mit Kapitalgebern interessant. Sie erlaubt eine klare Trennung zwischen Geschäftsführung und Kapitalbeteiligung und bietet gleichzeitig die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

Neuesten Veröffentlichungen
Alle Artikel ansehen
Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.
An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.
Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.



