Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG
Sie sind Unternehmer, betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und denken über den Verkauf Ihrer Beteiligung nach? Zur Ermittlung der steuerlichen Belastung ist danach zu unterscheiden, ob Sie die Anteile an Ihrer Gesellschaft im Betriebsvermögen über eine Holding oder im Privatvermögen halten. Ist letzteres der Fall, erzielen Sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG.
In diesem Blogbeitrag widmen wir uns der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und erklären, worauf Sie zu achten haben.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Sie sind Unternehmer, betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und denken über den Verkauf Ihrer Beteiligung nach? Zur Ermittlung der steuerlichen Belastung ist danach zu unterscheiden, ob Sie die Anteile an Ihrer Gesellschaft im Betriebsvermögen über eine Holding oder im Privatvermögen halten. Ist letzteres der Fall, erzielen Sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG.
In diesem Blogbeitrag widmen wir uns der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und erklären, worauf Sie zu achten haben.
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Veräußerung von Anteilen - Unterscheidung zwischen den Gesellschaftsformen
Bei der Veräußerung von Anteilen unterscheidet das Einkommensteuergesetz danach, ob die Beteiligung dem Privatvermögen, dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft zuzuordnen ist oder dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft entstammt. Je nachdem wo die zu veräußernde Beteiligung zuzuordnen ist, ergeben sich aus steuerlicher Sicht völlig unterschiedliche Ergebnisse.
Maßgebliche Normen sind in diesem Fall die § 20 Abs. 2 EStG, § 16 EStG oder § 17 EStG. Die Unterscheidung schauen wir uns im folgenden genauer an.
Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft > 1%
Die Beteiligung befindet sich im Privatvermögen
Sofern Sie mehr als 1% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzen und Sie diese im Privatvermögen halten, liegen bei Veräußerung dieser Anteile Einkünfte iSd. § 17 EStG vor. § 17 EStG regelt, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dann unter diese Vorschrift fallen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG). Hierbei genügt es, wenn der Veräußerer innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums auch nur kurzzeitig die Schwelle von 1% überschritten hat.
Da der Gesetzgeber die Einkünfte als Gewinne aus Gewerbebetrieb fingiert hat, ist der Zufluss des Kaufpreises (entgegen § 11 EStG) bei Veräußerung der Anteile nicht entscheidend. Maßgeblich ist der Tag der Veräußerung.
Rechtsfolgen bei Veräußerung
Als unmittelbare Rechtsfolge bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist zunächst der Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Dieser ermittelt sich als Differenz aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG). Hat der Veräußerer die Anteile unentgeltlich erworben (beispielsweise durch eine Schenkung), so werden die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers herangezogen.
Beispiel: Unternehmer A verkauft 50% seiner Anteile an der A-GmbH zu einem Veräußerungspreis von 50k EUR. Die Anteile hat A im Rahmen einer Schenkung von seiner Mutter erhalten. Aus den Unterlagen weiß A, dass die Anteile früher zu einem Wert von 18k EUR erworben wurden. Als Veräußerungskosten sind 1k EUR angefallen.
Lösung: Der Veräußerungsgewinn beträgt 40k EUR (50k EUR - 9k EUR - 1k EUR). Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (der Mutter von A), werden ihm zugerechnet; sind jedoch nur zu 50% zum Abzug zu bringen, da nur 50% der Anteile veräußert werden.
partielle Steuerfreiheit durch Freibetrag
Der Veräußerungsgewinn wird partiell von der Steuer freigestellt (§ 17 Abs. 3 EStG). Hierbei handelt es sich um einen abschmelzenden Freibetrag in Höhe von 9.060 EUR (ähnlich zu dem Freibetrag iSd. § 16 Abs. 4 EStG). Dies bedeutet, dass sich Freibetrag um den Wert vermindert, um den der Veräußerungsgewinn den maßgebenden Teil von 36.100 EUR überschreitet.
Zudem ist hierbei zu beachten, dass der Freibetrag auf den jeweiligen Anteil an der Kapitalgesellschaft beschränkt ist. Beträgt der veräußerte Anteil an der Kapitalgesellschaft beispielsweise nur 30%, wird auch nur ein Freibetrag in Höhe von 2.718 EUR (30% v. 9.060 EUR) gewährt.
Teileinkünfteverfahren
Die Einkünfte aus der Veräußerung unterliegen nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG dem Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass 40% der Einkünfte steuerfrei bleiben. Gleichzeitig sind nach § 3c Abs. 2 EStG die Betriebsausgaben des Veräußerers nur zu 60% abzugsfähig. Auf die verbleibenden 60% der Einkünfte wird der persönliche Einkommensteuertarif des Veräußerers angewendet.
Beschränkungen bei der Verlustverrechnung
Auch Veräußerungsverluste sind unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG zu berücksichtigen. Demnach ist ein Veräußerungsverlust für den Veräußerer nur verrechenbar, wenn die Anteile entgeltlich erworben wurden und die Beteiligung in den letzten fünf Jahren stets über der Schwelle von 1% lag.
Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft < 1%
Liegt die Beteiligung am Nennkapital unter 1%, liegt keine wesentliche Beteiligung vor. Infolgedessen findet § 17 EStG keine Anwendung. Allerdings liegen damit keine nicht steuerbaren Einkünfte vor. Stattdessen greifen die Regelungen des § 20 Abs. 2 EStG.
Das bedeutet: Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterhalb dieser Beteiligungsgrenze in Höhe von 1% führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Einkünfte gilt dann die Abgeltungsteuer mit einem festen Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Kommt es bei der Veräußerung zu einem Verlust, ist die Verrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG eingeschränkt. Solche Verluste dürfen lediglich mit anderen positiven Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Zusätzlich sind tatsächliche Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Einkünften nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 Hs. 2 EStG). Stattdessen steht nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR zur Verfügung.
Beteiligung befindet sich im Betriebsvermögen
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, fällt sie nicht unter § 17 EStG. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen unterliegen bereits den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 EStG und § 5 EStG. Im Bereich der Gewinneinkünfte stellt der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG sicher, dass alle Veräußerungseinkünfte vollständig erfasst werden. Allerdings greift für den Veräußerungsgewinn, der auf die Anteile an einer Kapitalgesellschaft entfällt, das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. a, b EStG)
Kapitalgesellschaft
Befinden sich die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft (bspw. einer Holding), so werden die Gewinne effektiv zu 95% steuerfrei gestellt (§ 8b Abs. 2, 3 KStG). Dieses Modell bietet sich insbesondere dann an, wenn der erzielte Veräußerungsgewinn nicht privat konsumiert werden soll, sondern in andere Unternehmen oder Immobilien investiert werden soll. Als Steuerberater haben wir uns insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften spezialisiert. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.
Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:
Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
- GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
- GmbH - die Kapitalaufbringung
- GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?
Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas regelt § 17 EStG?
§ 17 EStG betrifft die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen. Wesentliche Beteiligungen liegen vor, wenn der Anteil am Kapital mindestens 1% beträgt.
Wie hoch ist der steuerpflichtige Gewinn?
Der Gewinn aus der Veräußerung wird zunächst ermittelt. Danach greift das Teileinkünfteverfahren. 60% des Gewinns sind steuerpflichtig, 40% bleiben steuerfrei.
Gibt es Freibeträge?
Ja, es besteht ein Freibetrag von 9.060 EUR für Veräußerungsgewinne, der allerdings nach Überschreiten der Grenze von 36.100 EUR gekürzt wird. Freibeträge gelten nur für private Beteiligungen.
Was gilt für Beteiligungen unter 1%?
Anteile unter 1% fallen nicht unter § 17 EStG. Gewinne oder Verluste gelten dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25%. Verluste dürfen nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.
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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.
An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.
Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.
Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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