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Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG

Sie sind Unternehmer, betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und denken über den Verkauf Ihrer Beteiligung nach? Zur Ermittlung der steuerlichen Belastung ist danach zu unterscheiden, ob Sie die Anteile an Ihrer Gesellschaft im Betriebsvermögen über eine Holding oder im Privatvermögen halten. Ist letzteres der Fall, erzielen Sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG.

In diesem Blogbeitrag widmen wir uns der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und erklären, worauf Sie zu achten haben.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG
www.npta-de.com
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Sie sind Unternehmer, betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und denken über den Verkauf Ihrer Beteiligung nach? Zur Ermittlung der steuerlichen Belastung ist danach zu unterscheiden, ob Sie die Anteile an Ihrer Gesellschaft im Betriebsvermögen über eine Holding oder im Privatvermögen halten. Ist letzteres der Fall, erzielen Sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG.

In diesem Blogbeitrag widmen wir uns der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und erklären, worauf Sie zu achten haben.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Veräußerung von Anteilen - Unterscheidung zwischen den Gesellschaftsformen

Bei der Veräußerung von Anteilen unterscheidet das Einkommensteuergesetz danach, ob die Beteiligung dem Privatvermögen, dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft zuzuordnen ist oder dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft entstammt. Je nachdem wo die zu veräußernde Beteiligung zuzuordnen ist, ergeben sich aus steuerlicher Sicht völlig unterschiedliche Ergebnisse.

Maßgebliche Normen sind in diesem Fall die § 20 Abs. 2 EStG, § 16 EStG oder § 17 EStG. Die Unterscheidung schauen wir uns im folgenden genauer an.

Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft > 1%

Die Beteiligung befindet sich im Privatvermögen

Sofern Sie mehr als 1% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzen und Sie diese im Privatvermögen halten, liegen bei Veräußerung dieser Anteile Einkünfte iSd. § 17 EStG vor. § 17 EStG regelt, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dann unter diese Vorschrift fallen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierbei genügt es, wenn der Veräußerer innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums auch nur kurzzeitig die Schwelle von 1% überschritten hat.

Da der Gesetzgeber die Einkünfte als Gewinne aus Gewerbebetrieb fingiert hat, ist der Zufluss des Kaufpreises (entgegen § 11 EStG) bei Veräußerung der Anteile nicht entscheidend. Maßgeblich ist der Tag der Veräußerung.

Rechtsfolgen bei Veräußerung

Als unmittelbare Rechtsfolge bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist zunächst der Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Dieser ermittelt sich als Differenz aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hat der Veräußerer die Anteile unentgeltlich erworben (beispielsweise durch eine Schenkung), so werden die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers herangezogen.

Beispiel: Unternehmer A verkauft 50% seiner Anteile an der A-GmbH zu einem Veräußerungspreis von 50k€. Die Anteile hat A im Rahmen einer Schenkung von seiner Mutter erhalten. Aus den Unterlagen weiß A, dass die Anteile früher zu einem Wert von 18k€ erworben wurden. Als Veräußerungskosten sind 1k€ angefallen.

Lösung: Der Veräußerungsgewinn beträgt 40k€ (50k€ - 9k€ - 1k€). Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (der Mutter von A), werden ihm zugerechnet; sind jedoch nur zu 50% zum Abzug zu bringen, da nur 50% der Anteile veräußert werden.

partielle Steuerfreiheit durch Freibetrag

Der Veräußerungsgewinn wird partiell von der Steuer freigestellt (§ 17 Abs. 3 EStG). Hierbei handelt es sich um einen abschmelzenden Freibetrag in Höhe von 9.060€ (ähnlich zu dem Freibetrag iSd. § 16 Abs. 4 EStG). Dies bedeutet, dass sich Freibetrag um den Wert vermindert, um den der Veräußerungsgewinn den maßgebenden Teil von 36.100€ überschreitet.

Zudem ist hierbei zu beachten, dass der Freibetrag auf den jeweiligen Anteil an der Kapitalgesellschaft beschränkt ist. Beträgt der veräußerte Anteil an der Kapitalgesellschaft beispielsweise nur 30%, wird auch nur ein Freibetrag in Höhe von 2.718€ (30% v. 9.060€) gewährt.

Teileinkünfteverfahren

Die Einkünfte aus der Veräußerung unterliegen nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG dem Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass 40% der Einkünfte steuerfrei bleiben. Gleichzeitig sind nach § 3c Abs. 2 EStG die Betriebsausgaben des Veräußerers nur zu 60% abzugsfähig. Auf die verbleibenden 60% der Einkünfte wird der persönliche Einkommensteuertarif des Veräußerers angewendet.

Beschränkungen bei der Verlustverrechnung

Auch Veräußerungsverluste sind unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG zu berücksichtigen. Demnach ist ein Veräußerungsverlust für den Veräußerer nur verrechenbar, wenn die Anteile entgeltlich erworben wurden und die Beteiligung in den letzten fünf Jahren stets über der Schwelle von 1% lag.

Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft < 1%

Liegt die Beteiligung am Nennkapital unter 1%, liegt keine wesentliche Beteiligung vor. Infolgedessen findet § 17 EStG keine Anwendung. Allerdings liegen damit keine nicht steuerbaren Einkünfte vor. Stattdessen greifen die Regelungen des § 20 Abs. 2 EStG.

Das bedeutet: Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterhalb dieser Beteiligungsgrenze in Höhe von 1% führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Einkünfte gilt dann die Abgeltungsteuer mit einem festen Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Kommt es bei der Veräußerung zu einem Verlust, ist die Verrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG eingeschränkt. Solche Verluste dürfen lediglich mit anderen positiven Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Zusätzlich sind tatsächliche Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Einkünften nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 2 EStG). Stattdessen steht nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000€ zur Verfügung.

Beteiligung befindet sich im Betriebsvermögen

Einzelunternehmen oder Personengesellschaft

Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, fällt sie nicht unter § 17 EStG. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen unterliegen bereits den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 EStG und § 5 EStG. Im Bereich der Gewinneinkünfte stellt der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG sicher, dass alle Veräußerungseinkünfte vollständig erfasst werden. Allerdings greift für den Veräußerungsgewinn, der auf die Anteile an einer Kapitalgesellschaft entfällt, das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. a, b EStG)

Kapitalgesellschaft

Befinden sich die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft (bspw. einer Holding), so werden die Gewinne effektiv zu 95% steuerfrei gestellt (§ 8b Abs. 2, 3 KStG). Dieses Modell bietet sich insbesondere dann an, wenn der erzielte Veräußerungsgewinn nicht privat konsumiert werden soll, sondern in andere Unternehmen oder Immobilien investiert werden soll. Als Steuerberater haben wir uns insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften spezialisiert. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
  6. GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
  7. GmbH - die Kapitalaufbringung
  8. GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was regelt § 17 EStG?

§ 17 EStG betrifft die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen. Wesentliche Beteiligungen liegen vor, wenn der Anteil am Kapital mindestens 1% beträgt.

Wie hoch ist der steuerpflichtige Gewinn?

Der Gewinn aus der Veräußerung wird zunächst ermittelt. Danach greift das Teileinkünfteverfahren. 60% des Gewinns sind steuerpflichtig, 40% bleiben steuerfrei.

Gibt es Freibeträge?

Ja, es besteht ein Freibetrag von 9.060€ für Veräußerungsgewinne, der allerdings nach Überschreiten der Grenze von 36.100€ gekürzt wird. Freibeträge gelten nur für private Beteiligungen.

Was gilt für Beteiligungen unter 1%?

Anteile unter 1% fallen nicht unter § 17 EStG. Gewinne oder Verluste gelten dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25%. Verluste dürfen nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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Für gewöhnlich besteht der Unternehmenszweck einer GmbH darin, Gewinne für ihre Gesellschafter zu erzielen. Zudem bietet eine GmbH den Vorteil einer haftungsabschirmenden Wirkung. Damit dieser Haftungsschirm seine volle Wirkung entfaltet, muss die Stammeinlage durch die Gesellschafter erbracht werden.

Im Spannungsverhältnis zwischen der haftungsabschirmenden Wirkung und der Erzielung von Gewinnen ist es daher für Geschäftsführer nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Ausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher insbesondere für Geschäftsführer relevant, da diese die Ausschüttung veranlassen und für eine nicht ordnungsgemäße Befolgung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen persönlich haften.

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