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Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebs iSd. § 16 EStG

Sind Sie Gewerbetreibender iSd. des Handelsgesetzbuchs und nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert, erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den zentralen Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts und spielen insbesondere für Unternehmer, Selbstständige und Beteiligte an gewerblichen Gesellschaften eine entscheidende Rolle. Entscheiden Sie sich jedoch dazu Ihren Betrieb zu veräußern, liegen nicht länger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus der Veräußerung des Betriebs nach § 16 EStG vor.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Arten von Veräußerungsgewinnen es gibt und wie diese steuerlich zu würdigen sind. Ein besonderer Fokus dieses Beitrags liegt auf der Veräußerung des Betriebs iSd. § 16 EStG.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Veräußerungsgewinne iSd. § 16 EStG
www.npta-de.com
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Sind Sie Gewerbetreibender iSd. des Handelsgesetzbuchs und nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert, erzielen Sie für steuerliche Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den zentralen Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts und spielen insbesondere für Unternehmer, Selbstständige und Beteiligte an gewerblichen Gesellschaften eine entscheidende Rolle. Entscheiden Sie sich jedoch dazu Ihren Betrieb zu veräußern, liegen nicht länger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus der Veräußerung des Betriebs nach § 16 EStG vor.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Arten von Veräußerungsgewinnen es gibt und wie diese steuerlich zu würdigen sind. Ein besonderer Fokus dieses Beitrags liegt auf der Veräußerung des Betriebs iSd. § 16 EStG.

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Welche Arten von Veräußerungsgewinnen gibt es?

Veräußerungsgewinne im Steuerrecht sind ein vielschichtiges Thema. Denn Veräußerungsgewinne unterscheiden sich steuerlich danach, "wo" und in welcher Form diese anfallen. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet wie folgt:

unechte Veräußerungsgewinne iSd. § 15 EStG

Von unechten Veräußerungsgewinnen wird gesprochen, wenn es sich um die Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines gewerblichen Betriebs handelt, ohne dass dieser Gewerbebetrieb dabei veräußert wird. Es handelt sich somit um laufende Einkünfte, die Rahmen des Gewerbebetriebs erzielt werden. Ebenfalls unter den Begriff der unechten Veräußerungsgewinne fällt die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils.

Betriebsveräußerung im Ganzen iSd. § 16 EStG

Bei der Betriebsveräußerung im Ganzen wird - wie der Name bereits vermuten lässt - der gesamte Betrieb des Steuerpflichtigen veräußert. Dies umfasst somit die entgeltliche Übertragung des Betriebs auf einen Erwerber, sodass der Erwerber diesen Betrieb fortführen kann. Steuerlich ist dieser Vorgang besonders relevant, da im Rahmen einer Betriebsveräußerung im Ganzen zahlreiche steuerliche Besonderheiten zu beachten sind.

Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft iSd. § 17 EStG

Im Vergleich zu den unechten Veräußerungsgewinnen und der Betriebsveräußerung im Ganzen greift § 17 EStG nur dann, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft werden. § 17 EStG greift dabei jedoch nur dann, wenn der Anteil an der Kapitalgesellschaft (idR. eine GmbH oder UG) min. 1% beträgt. Beträgt die Höhe der Beteiligung weniger als 1%, liegen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG vor.

Die Betriebsveräußerung im Ganzen

Gewinne aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs zählen als Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

§ 16 EStG unterscheidet dabei mehrere Fallgruppen:

Die Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Während die Veräußerung eines Betriebs noch greifbar erscheint, bedarf der Begriff eines Teilbetriebs einer Erläuterung. Ein Teilbetrieb soll dabei nach gesetzgeberischer Vorstellung ein organisatorisch abgesonderter, selbstständig funktionsfähiger Bereich des Unternehmens sein. Darunter könnte etwa eine eigene Abteilung fallen. Zudem wird gesetzgeberisch fingiert ("gilt"), dass die Entnahme oder der Verkauf einer 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen ebenfalls als Teilbetrieb anzusehen ist. Diese Beteiligung gilt steuerlich als Teilbetrieb und ist somit begünstigt.

In der Praxis ist die rechtssichere Abgrenzung eines Teilbetriebs ein Dauerbrenner, der häufig zu Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung führt.

Die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Der Verkauf eines gesamten Mitunternehmeranteils, wenn der Gesellschafter Mitunternehmer einer Personengesellschaft war. Dies umfasst die Konstellationen in der beispielsweise ein Mitunternehmer einer OHG seinen Anteil vollständig verkauft.

Die Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

Auch die Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA fällt unter die Vorschrift des § 16 EStG. In der Praxis ist die KGaA eher ein Exot und daher seltener anzutreffen.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist in § 16 Abs. 2 EStG geregelt.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem vereinbarten Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Wert des Betriebsvermögens.

Beispiel: A veräußert 100% seines Gewerbebetriebs an B für einen Preis in Höhe von 470k EUR. Die Veräußerungskosten betragen 20k EUR und der Wert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt des Veräußerung beträgt 300k EUR.

Lösung: Der Veräußerungsgewinn beträgt 150k EUR (470k EUR - 20k EUR - 300k EUR).

Hinweis: Der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG ist nach § 4 Abs. 1 bzw. nach § 5 EStG - also dem Betriebsvermögensvergleich (BVV) - zu ermitteln. Entsprechend muss jeder Unternehmer, der seinen Gewinn nach Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt zumindest beim Verkauf bilanzieren. Dies gilt auch für Freiberufler über § 18 Abs. 3 EStG.

Vergünstigungen bei Veräußerung des Betriebs

Freibetrag iSd. § 16 Abs. 4 EStG

Der Veräußerungsgewinn kann um einen Freibetrag in Höhe von 45k EUR reduziert werden, wenn der Steuerpflichtige entweder

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
  • dauerhaft berufsunfähig ist.

Dieser Freibetrag darf nur einmal gewährt werden. Zudem ist zur Nutzung des Freibetrags ein Antrag beim Finanzamt notwendig.

Dieser Freibetrag steht jedoch nicht in voller Höhe zur Verfügung, sobald der Veräußerungsgewinn einen bestimmten Wert überschreitet. Daher wird der Freibetrag auch "abschmelzender Freibetrag" genannt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn die Grenze von 136k EUR, mindert sich der Freibetrag um den Betrag der Überschreitung.

Zur Verdeutlichung führen wir das Beispiel fort.

Fortsetzung des Beispiels:
Liegt der Veräußerungsgewinn bei 150k EUR, wird die Grenze von 136k EUR um 14k EUR überschritten. Der Freibetrag reduziert sich daher auf 31k EUR (45k EUR abzüglich 14k EUR).

Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte iSd. § 34 EStG

Unter denselben persönlichen Voraussetzungen können Steuerpflichtige zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nutzen. Dabei wird der begünstigte Veräußerungsgewinn nur mit 56% der regulär anfallenden Einkommensteuer belastet.
Wer die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG nicht erfüllt, profitiert hingegen von der allgemeinen Fünftel-Regelung, die eine tarifliche Steuerentlastung für außerordentliche Einkünfte bewirkt.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. Einkommensteuer
  6. Körperschaftsteuer
  7. Gewerbesteuer

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Wie unterscheidet das Steuerrecht die verschiedenen Arten von Veräußerungsgewinnen?

Im Steuerrecht werden Veräußerungsgewinne je nach Art und Herkunft unterschiedlich behandelt.

Unechte Veräußerungsgewinne nach § 15 EStG entstehen beim Verkauf von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs, ohne dass der Betrieb selbst veräußert wird, oder bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils.

Eine Betriebsveräußerung im Ganzen nach § 16 EStG liegt vor, wenn der gesamte Betrieb auf einen Erwerber übertragen wird, der diesen fortführt. Hier gelten besondere steuerliche Regelungen, zum Beispiel Freibeträge und ermäßigte Besteuerung.

Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG betrifft nur Beteiligungen von mindestens 1%. Liegt die Beteiligung darunter, zählen die Gewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG.

Was ist ein Veräußerungsgewinn?

Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder eine Beteiligung verkauft oder aufgegeben wird. Er gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Wie wird der Veräußerungsgewinn besteuert?

Unter bestimmten Voraussetzungen greift § 34 Absatz 3 EStG: Der Gewinn wird nur mit 56 Prozent der regulären Einkommensteuer belastet. Andernfalls gilt die Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte.

Welche Fälle umfasst § 16 EStG bei der Betriebsveräußerung?

§ 16 EStG regelt die Betriebsveräußerung im Ganzen. Dazu zählen die Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines organisatorisch abgegrenzten Teilbetriebs, der Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils einer Personengesellschaft sowie die Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.

Auch die Entnahme oder der Verkauf einer 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen gilt steuerlich als Teilbetrieb.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

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Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

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Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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