Arbeitnehmer im Einkommensteuergesetz - Nichtselbständige Arbeit iSd. § 19 EStG
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und stellen in Deutschland die am weitesten verbreitete Einkunftsart dar. Sie erfassen nicht nur die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine fest vereinbarte Wochenarbeitszeit ein festes Gehalt erhalten, sondern auch Geschäftsführer einer GmbH sowie Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit deren Vergütung steuerlich als Arbeitslohn einzuordnen ist.
Besonders viel Gestaltungsspielraum lässt der Gesetzgeber in dieser Einkunftsart nicht zu, weshalb sie steuerlich eher als wenig „spannend“ gilt. Dennoch können insbesondere im Verhältnis Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH einige Steuervorteile erzielt werden.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und stellen in Deutschland die am weitesten verbreitete Einkunftsart dar. Sie erfassen nicht nur die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine fest vereinbarte Wochenarbeitszeit ein festes Gehalt erhalten, sondern auch Geschäftsführer einer GmbH sowie Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit deren Vergütung steuerlich als Arbeitslohn einzuordnen ist.
Besonders viel Gestaltungsspielraum lässt der Gesetzgeber in dieser Einkunftsart nicht zu, weshalb sie steuerlich eher als wenig „spannend“ gilt. Dennoch können insbesondere im Verhältnis Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH einige Steuervorteile erzielt werden.
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd. § 19 EStG
Der Gesetzgeber hat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend geregelt.
Die Vorschrift ist vergleichsweise überschaubar und umfasst insbesondere folgende Bezüge:
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantieme sowie Sachbezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
- Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen z. B. Weihnachtsfeier (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
- Wartegelder und Ruhegehälter, die von früheren Arbeitgebern gezahlt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
- Laufende Beiträge des Arbeitgebers an Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen zudem auch die Vergütungen von Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern, soweit diese steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln sind.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG wird ergänzend klargestellt, dass die Einkünfte auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf diese hat. Ein typisches Beispiel hierfür sind Boni, Weihnachtsgelder oder sonstige Zahlungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden.
Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen
Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG
Unter den Begriff der Gehälter fallen insbesondere der laufende Arbeitslohn sowie die Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten. In § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG ist darüber hinaus für alle Einkunftsarten geregelt, dass auch Sachbezüge der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt die Besonderheit, dass solche Sachbezüge steuerfrei bleiben, wenn ihr monatlicher Wert 50€ nicht übersteigt.
Abgrenzung Sachbezug zu Barlohn
Ein Sachbezug ist eine Zuwendung des Arbeitgebers, die nicht in Geld besteht. Es darf steuerlich gesehen keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn über einen Barlohn auszahlt oder über einen Sachlohn (bzw. Sachbezug). Sachbezüge können sämtliche Waren oder Dienstleistungen sein.
Seit 2022 hat sich die steuerfreie Sachbezugsgrenze auf 50€ erhöht (früher 44€). Zu beachten ist jedoch: Wird die Grenze von 50€ überschritten, gilt der gesamte Betrag als steuer- und sozialabgabepflichtig.
Zuflussprinzip
Gehälter sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG in dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem sie dem Arbeitnehmer auf dem Bankkonto gutgeschrieben werden (wirtschaftliche Verfügungsmacht). Geht das Dezembergehalt spätestens bis zum zehnten Januar des Folgejahres ein, gilt es steuerlich noch als im Dezember zugeflossen.
Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, die kurze Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt (H 11. "Allgemeines" Stichwort: Kurze Zeit EStH).
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Betriebsveranstaltungen führen ebenfalls zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zuwendung erhält. Eine Zuwendung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 1a EStG umfasst dabei alle Sach- und Geldleistungen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Zuwendungen, die eine Begleitperson des Arbeitnehmers erhält, werden den Einkünften des Arbeitnehmers zugerechnet.
Die Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn der Wert der Zuwendung je Veranstaltung weniger als 110€ beträgt. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung, geteilt durch die Zahl der Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Ob tatsächlich alle Beschäftigten teilnehmen, spielt dabei keine Rolle. Insoweit sollte bei Betriebsveranstaltungen darauf geachtet werden, dass dieser Betrag in Höhe von 110€ nicht überschritten wird.
Wichtig: Bei der Berechnung der Zuwendung muss die Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Freibetrag in Höhe von 110€ bereits enthalten ist.
Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr statt, wird der wirtschaftliche Vorteil ab der dritten Veranstaltung unabhängig vom Wert steuerpflichtig den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Der Arbeitnehmer kann somit maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr steuerfrei erhalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000€. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.
Lösung: Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100€ entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen, der die Begleitperson mit zur Betriebsveranstaltung bringt.
Es ergibt sich folgende Aufteilung:
50 Arbeitnehmer ohne Begleitperson
Die 50 Arbeitnehmer ohne Begleitperson haben einen geldwerten Vorteil in Höhe von 100€, der den Freibetrag von 110€ nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.
25 Arbeitnehmer mit Begleitperson
Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200€, da ihnen der geldwerte Vorteil ihrer Begleitperson zuzurechnen ist. Nach Abzug des Freibetrags von 110€ ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90€ (200€ - 110€).
Wartegelder, Ruhegelder und Witwenbezüge
Wartegelder, Ruhegelder, Witwenbezüge iSd. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Diese Bezüge gehören stets zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden. Typische Beispiele sind:
- Ruhegehälter nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften
- Betriebsrenten und Leistungen aufgrund einer Pensionszusage
- Witwengelder, etwa aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
Für solche Versorgungsleistungen gelten besondere Steuervergünstigungen, die in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG geregelt sind. Dort ist der sogenannte Versorgungsfreibetrag festgelegt, der als prozentualer Abzug vom Bruttobezug ausgestaltet ist und durch einen Höchstbetrag begrenzt wird. Maßgeblich für die Höhe des steuerfreien Anteils ist das Jahr, in dem die Leistungen erstmals zufließen (§ 19 Abs. 2 Satz 6 EStG).
Mitarbeiterbeteiligungen iSd. § 19a EStG
Mitarbeiterbeteiligungen iSd. § 19a EStG
Seit 2021 gibt es mit § 19a EStG eine interessante Neuerung für Mitarbeiterbeteiligungen, auch bekannt als ESOPs („Employee Stock Option Plans“). Ziel des Gesetzgebers war es, die Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen steuerlich attraktiver zu machen.
Normalerweise müssen Sachbezüge, wie etwa Boni oder andere Vorteile, sofort nach dem Zufluss versteuert werden. Bei Mitarbeiteraktien sieht das Gesetz jedoch eine Sonderregelung vor:
Die Besteuerung erfolgt nachlaufend, wenn die Anteile verkauft werden oder Ersatztatbestände greifen. Folgende Möglichkeiten sieht das Gesetz vor:
- § 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG: die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in einen Betrieb eingelegt wird
- § 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG: seit der Übertragung 15 Jahre vergangen sind (bis 2023 waren es 12 Jahre)
- § 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: das Dienstverhältnis beendet wird
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Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
- Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
- Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
- GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
- GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
- GmbH - die Kapitalaufbringung
- GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?
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Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas regelt § 19 EStG?
§ 19 EStG definiert die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Gehälter, Löhne, Ruhegehälter, Wartegelder und bestimmte Sachbezüge
Welche Bezüge fallen unter § 19 EStG?
Dazu zählen unter anderem laufende Arbeitslöhne, Dienstbezüge, Sachbezüge, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Ruhegehälter und Versorgungsleistungen von früheren Arbeitgebern.
Wie werden diese Einkünfte besteuert?
Grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet: Sie sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zufließen.
Gibt es Ausnahmen oder Steuervergünstigungen?
Ja. Beispiele sind Sachbezüge bis 50€ monatlich, Betriebsveranstaltungen bis 110€ je Event oder der Versorgungsfreibetrag für bestimmte Ruhegehälter und Betriebsrenten.
Nicolai Syska
Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.
Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.
Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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Wer mit mindestens zwei Gründern ein Unternehmen aufbauen möchte, hat die Wahl zwischen einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform. In diesem Beitrag erfahren Sie, worin die Unterschiede liegen, welche Vor- und Nachteile beide Rechtsformen haben und welche Form sich für Ihre Unternehmensgründung am besten eignet.
Hinweis: Auf unserem Blog finden Sie außerdem weiterführende Artikel rund um die Unternehmensgründung wie etwa zur Gründung einer GmbH, zum Aufbau einer Holding-Struktur sowie zum Unterschied zwischen UG (haftungsbeschränkt) und GmbH.
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Bisher haben wir uns in einem früheren Beitrag mit dem Wesen einer GmbH und dem Thema Kapitalerhaltung beschäftigt. Heute richten wir den Blick auf den zweiten wichtigen Grundpfeiler des Gesellschaftsrechts – die Kapitalaufbringung. Besonders spannend ist dabei das Konzept des genehmigten Kapitals: Es erlaubt dem Geschäftsführer, das Stammkapital zu erhöhen, ohne dass dafür ein notarieller Gesellschafterbeschluss nötig ist. Diese Regelung bietet Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung. Vor allem in Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern oder bei Startups mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann das ein echter Vorteil sein. Warum das so ist und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, zeigen wir in diesem Beitrag.
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Für gewöhnlich besteht der Unternehmenszweck einer GmbH darin, Gewinne für ihre Gesellschafter zu erzielen. Zudem bietet eine GmbH den Vorteil einer haftungsabschirmenden Wirkung. Damit dieser Haftungsschirm seine volle Wirkung entfaltet, muss die Stammeinlage durch die Gesellschafter erbracht werden.
Im Spannungsverhältnis zwischen der haftungsabschirmenden Wirkung und der Erzielung von Gewinnen ist es daher für Geschäftsführer nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Ausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher insbesondere für Geschäftsführer relevant, da diese die Ausschüttung veranlassen und für eine nicht ordnungsgemäße Befolgung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen persönlich haften.
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