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Arbeitnehmer im Einkommensteuergesetz - Nichtselbständige Arbeit iSd. § 19 EStG

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und stellen in Deutschland die am weitesten verbreitete Einkunftsart dar. Sie erfassen nicht nur die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine fest vereinbarte Wochenarbeitszeit ein festes Gehalt erhalten, sondern auch Geschäftsführer einer GmbH sowie Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit deren Vergütung steuerlich als Arbeitslohn einzuordnen ist. Besonders viel Gestaltungsspielraum lässt der Gesetzgeber in dieser Einkunftsart nicht, weshalb sie steuerlich eher als wenig „spannend“ gilt. Dennoch können insbesondere im Verhältnis Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH einige Steuervorteile erzielt werden.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
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Arbeitnehmer im Einkommensteuergesetz - Nichtselbständige Arbeit iSd. § 19 EStG
www.npta-de.com
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und stellen in Deutschland die am weitesten verbreitete Einkunftsart dar. Sie erfassen nicht nur die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine fest vereinbarte Wochenarbeitszeit ein festes Gehalt erhalten, sondern auch Geschäftsführer einer GmbH sowie Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit deren Vergütung steuerlich als Arbeitslohn einzuordnen ist. Besonders viel Gestaltungsspielraum lässt der Gesetzgeber in dieser Einkunftsart nicht, weshalb sie steuerlich eher als wenig „spannend“ gilt. Dennoch können insbesondere im Verhältnis Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH einige Steuervorteile erzielt werden.

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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd. § 19 EStG

Der Gesetzgeber hat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend geregelt.

Die Vorschrift ist vergleichsweise überschaubar und umfasst insbesondere folgende Bezüge:

  • Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantieme sowie Sachbezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)
  • Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen z. B. Weihnachtsfeier (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG)
  • Wartegelder und Ruhegehälter, die von früheren Arbeitgebern gezahlt werden (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)
  • Laufende Beiträge des Arbeitgebers an Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG)

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen zudem auch die Vergütungen von Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern, soweit diese steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln sind.

In § 19 Abs. 1 S. 2 EStG wird ergänzend klargestellt, dass die Einkünfte auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf diese hat. Ein typisches Beispiel hierfür sind Boni, Weihnachtsgelder oder sonstige Zahlungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden.

Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen

Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG

Unter den Begriff der Gehälter fallen insbesondere der laufende Arbeitslohn sowie die Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten. In § 8 Abs. 1 S. 1 EStG ist darüber hinaus für alle Einkunftsarten geregelt, dass auch Sachbezüge der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt die Besonderheit, dass solche Sachbezüge steuerfrei bleiben, wenn ihr monatlicher Wert 50 EUR nicht übersteigt.

Abgrenzung Sachbezug zu Barlohn

Ein Sachbezug ist eine Zuwendung des Arbeitgebers, die nicht in Geld besteht. Es darf steuerlich gesehen keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn über einen Barlohn auszahlt oder über einen Sachlohn (bzw. Sachbezug). Sachbezüge können sämtliche Waren oder Dienstleistungen sein.

Seit 2022 hat sich die steuerfreie Sachbezugsgrenze auf 50 EUR erhöht (früher 44 EUR). Zu beachten ist jedoch: Wird die Grenze von 50 EUR überschritten, gilt der gesamte Betrag als steuer- und sozialabgabepflichtig.

Zuflussprinzip

Gehälter sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG in dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem sie dem Arbeitnehmer auf dem Bankkonto gutgeschrieben werden (wirtschaftliche Verfügungsmacht). Geht das Dezembergehalt spätestens bis zum zehnten Januar des Folgejahres ein, gilt es steuerlich noch als im Dezember zugeflossen. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 S. 2 EStG, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, die kurze Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt (H 11. "Allgemeines" Stichwort: Kurze Zeit EStH).

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

Betriebsveranstaltungen führen ebenfalls zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zuwendung erhält. Eine Zuwendung im Sinne des § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1a EStG umfasst dabei alle Sach- und Geldleistungen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Zuwendungen, die eine Begleitperson des Arbeitnehmers erhält, werden den Einkünften des Arbeitnehmers zugerechnet.

Die Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn der Wert der Zuwendung je Veranstaltung weniger als 110 EUR beträgt. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung, geteilt durch die Zahl der Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Ob tatsächlich alle Beschäftigten teilnehmen, spielt dabei keine Rolle. Insoweit sollte bei Betriebsveranstaltungen darauf geachtet werden, dass dieser Betrag in Höhe von 110 EUR nicht überschritten wird.

Wichtig: Bei der Berechnung der Zuwendung muss die Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Freibetrag in Höhe von 110 EUR bereits enthalten ist.

Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr statt, wird der wirtschaftliche Vorteil ab der dritten Veranstaltung unabhängig vom Wert steuerpflichtig den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Der Arbeitnehmer kann somit maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr steuerfrei erhalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 EStG).

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 EUR. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.

Lösung: Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen, der die Begleitperson mit zur Betriebsveranstaltung bringt.

Es ergibt sich folgende Aufteilung:

50 Arbeitnehmer ohne Begleitperson

Die 50 Arbeitnehmer ohne Begleitperson haben einen geldwerten Vorteil in Höhe von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.

25 Arbeitnehmer mit Begleitperson

Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR, da ihnen der geldwerte Vorteil ihrer Begleitperson zuzurechnen ist. Nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR (200 EUR - 110 EUR).

Wartegelder, Ruhegelder und Witwenbezüge

Wartegelder, Ruhegelder, Witwenbezüge iSd. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Diese Bezüge gehören stets zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden. Typische Beispiele sind:

  • Ruhegehälter nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften
  • Betriebsrenten und Leistungen aufgrund einer Pensionszusage
  • Witwengelder, etwa aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen

Für solche Versorgungsleistungen gelten besondere Steuervergünstigungen, die in § 19 Abs. 2 S. 3 EStG geregelt sind. Dort ist der sogenannte Versorgungsfreibetrag festgelegt, der als prozentualer Abzug vom Bruttobezug ausgestaltet ist und durch einen Höchstbetrag begrenzt wird. Maßgeblich für die Höhe des steuerfreien Anteils ist das Jahr, in dem die Leistungen erstmals zufließen (§ 19 Abs. 2 S. 6 EStG).

Mitarbeiterbeteiligungen iSd. § 19a EStG

Mitarbeiterbeteiligungen iSd. § 19a EStG

Seit 2021 gibt es mit § 19a EStG eine interessante Neuerung für Mitarbeiterbeteiligungen, auch bekannt als ESOPs („Employee Stock Option Plans“). Ziel des Gesetzgebers war es, die Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen steuerlich attraktiver zu machen.

Normalerweise müssen Sachbezüge, wie etwa Boni oder andere Vorteile, sofort nach dem Zufluss versteuert werden. Bei Mitarbeiteraktien sieht das Gesetz jedoch eine Sonderregelung vor:

Die Besteuerung erfolgt nachlaufend, wenn die Anteile verkauft werden oder Ersatztatbestände greifen. Folgende Möglichkeiten sieht das Gesetz vor:

  • § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG: die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in einen Betrieb eingelegt wird
  • § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG: seit der Übertragung 15 Jahre vergangen sind (bis 2023 waren es 12 Jahre)
  • § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG: das Dienstverhältnis beendet wird

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

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Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
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Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was regelt § 19 EStG?

§ 19 EStG definiert die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Gehälter, Löhne, Ruhegehälter, Wartegelder und bestimmte Sachbezüge

Welche Bezüge fallen unter § 19 EStG?

Dazu zählen unter anderem laufende Arbeitslöhne, Dienstbezüge, Sachbezüge, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Ruhegehälter und Versorgungsleistungen von früheren Arbeitgebern.

Wie werden diese Einkünfte besteuert?

Grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet: Sie sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zufließen.

Gibt es Ausnahmen oder Steuervergünstigungen?

Ja. Beispiele sind Sachbezüge bis 50 EUR monatlich, Betriebsveranstaltungen bis 110 EUR je Event oder der Versorgungsfreibetrag für bestimmte Ruhegehälter und Betriebsrenten.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

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Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine Holding-Gesellschaft

Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Unternehmenssteuerrecht - Dauerüberzahlerbescheinigung bei Holding-Gesellschaften

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Körperschaftsteuer - Entwicklung, Tarif, Bemessungsgrundlage

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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