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Wohnsitz iSd. § 8 AO

Zwei zentrale Begriffe im deutschen Steuerrecht sind die des Wohnsitzes (§ 8 AO) und der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO). Für gewöhnlich wird anhand dieser Merkmale entschieden, ob Sie in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen oder nur beschränkt steuerpflichtig sind

(§ 1  Abs. 1 EStG).

Sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, müssen Sie in Deutschland, vorbehaltlich etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen, ihr Welteinkommen versteuern. Im Gegenzug kommen Sie durch die unbeschränkte Steuerpflicht auch in den Genuss gewisser Vorteile, wie zum Beispiel den Grundfreibetrag oder die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse.

Haben Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber inländische Einkünfte iSd.

§ 49 EStG, unterliegen Sie nur der beschränkten Steuerpflicht mit den Einkünften, die Sie in Deutschland erzielen.

In diesem Blogbeitrag wollen wir uns mit dem zentralen Tatbestandsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht, insbesondere dem Wohnsitz iSd. § 8 AO genauer beschäftigen.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Partner | Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | M.Sc., M.I.Tax
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Wohnsitz iSd. § 8 AO
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Das Wichtigste in Kürze - Der steuerliche Wohnsitz erfordert:

  • das physische Vorhandensein einer Wohnung in Deutschland
  • die Absicht der dauerhaften Nutzung
  • und die Beibehaltung dieser Wohnstätte.
  • Vereinfachend kann das Merkmale der sog. "Schlüsselgewalt" herangezogen werden.

Der steuerliche Wohnsitz

Der steuerliche Wohnsitz

Nach § 8 AO hat eine Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und nutzen wird. Allein das Vorhandensein einer Wohnung oder eines Hauses genügt daher nicht, um steuerlich einen Wohnsitz zu begründen.

Entscheidend ist vielmehr, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich beibehalten und nutzen möchte.

Ob ein Wohnsitz in einem bestimmten Staat vorliegt, hängt somit von verschiedenen Kriterien und den Umständen des Einzelfalls ab.

Die einzelnen Kriterien

  • Vorhandensein einer Wohnung: Zunächst muss eine Wohnung vorhanden sein, die objektiv zum Wohnen geeignet ist (BFH-Urteil vom 23.6.2015, III R 38/14). Erforderlich ist daher nicht nur das bloße Vorhandensein von Räumlichkeiten. Vielmehr muss die Wohnung auch über die für eine dauerhafte Lebensführung notwendigen Einrichtungen verfügen, etwa Küche, Bad oder eine grundlegende Möblierung.
  • Benutzung der Wohnung: Darüber hinaus muss die Wohnung tatsächlich genutzt werden. Eine lediglich gelegentliche Nutzung oder die bloße Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen, genügt grundsätzlich nicht, um einen steuerlichen Wohnsitz zu begründen.
  • Absicht der dauerhaften Beibehaltung: Außerdem muss erkennbar sein, dass die Person die Wohnung auf Dauer beibehalten und nutzen möchte. Diese Absicht kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, etwa aus der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, der Angabe des Wohnorts gegenüber dem Arbeitgeber, der Einschulung von Kindern vor Ort oder daraus, dass sich der Mittelpunkt des familiären und sozialen Lebens dort befindet.

Wer eine Wohnung anmietet und vollständig einrichtet, bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass er dort einen dauerhaften Wohnsitz begründen möchte. Selbst wenn sich eine Person über längere Zeit im Ausland aufhält, kann in Deutschland weiterhin ein Wohnsitz bestehen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Absicht zur Rückkehr besteht und die Wohnung weiterhin genutzt wird, beispielsweise durch Familienangehörige.

Hätten Sie es gewusst? Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben entfaltet allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Entsprechendes gilt für die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde (BFH-Urteil vom 14.11.1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153).

Mehrere Wohnsitze

Mehr als ein steuerlicher Wohnsitz denkbar?

Im Steuerrecht ist es durchaus möglich, mehrere Wohnsitze gleichzeitig zu haben. Ein Steuerpflichtiger kann daher mehrere Wohnungen im Sinne des § 8 AO innehaben, die sowohl im Inland als auch im Ausland liegen können. Das Steuerrecht schließt also nicht aus, dass eine Person parallel mehrere steuerliche Wohnsitze begründet.

Entscheidend ist dabei nicht, dass sich an einem Ort zwingend der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet oder dass von dort aus der täglichen Arbeit nachgegangen wird. Für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes reicht es vielmehr aus, dass eine Wohnung vorhanden ist, die unter Umständen gehalten wird, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und genutzt wird. Dies hat auch der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Gilt das auch für meine Zweitwohnung?

Ja auf jeden Fall! Es nicht erforderlich, dass eine Zweit- oder Nebenwohnung hinsichtlich Größe, Ausstattung oder Komfort der Hauptwohnung entspricht. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck, den die jeweilige Wohnung erfüllt. Eine kleinere oder einfacher ausgestattete Wohnung kann daher ebenfalls einen steuerlichen Wohnsitz begründen, wenn sie dauerhaft vorgehalten und tatsächlich genutzt wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person beispielsweise eine Hauptwohnung im Ausland und gleichzeitig eine weitere Wohnung in Deutschland haben kann, die steuerlich ebenfalls als Wohnsitz gilt. Gerade bei international tätigen Unternehmern, Geschäftsführern oder Arbeitnehmern führt diese Konstellation häufig dazu, dass mehrere steuerliche Anknüpfungspunkte gleichzeitig bestehen.

In solchen Fällen ist guter steuerlicher Rat unabdingbar. Als eine Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuerrecht haben wir uns auf solche Sachverhalte spezialisiert.

Weitere Kriterien

Zum Kriterium der Wohnung

Unter dem Begriff „Wohnung“ versteht das Steuerrecht stationäre Räumlichkeiten, die dauerhaft zum Wohnen geeignet sind, mindestens in Form einer bescheidenen Bleibe. Entscheidend ist, dass „Bewohnen“ mehr bedeutet als bloßer Aufenthalt oder gelegentliche Übernachtung. Eine nur kurzfristige, vorübergehende oder notdürftige Unterbringung genügt daher nicht, um einen Wohnsitz zu begründen.

Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche oder separater Waschgelegenheit im Sinne des Bewertungsrechts ist nicht erforderlich. Ebenso muss das Bad nicht in den Wohnbereich integriert sein. Rechtlich reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausstattung vom Vermieter bereitgestellt oder vom Mieter selbst beschafft wurde. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof bereits in einem Urteil von 1969 klargestellt (BFH-Urteil vom 14.11.1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153).

Zum Innehaben der Wohnung

Voraussetzung für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes ist außerdem, dass der Steuerpflichtige die Wohnung „innehat“. Damit ist gemeint, dass ihm die Wohnung objektiv jederzeit als Unterkunft zur Verfügung stehen muss. Er muss also grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Wohnung jederzeit zu nutzen, wenn er dies möchte (Stichwort: Schlüsselgewalt). Eine untervermietete Wohnung, bei der der Untervermieter keinen Zugang zur Wohnung hat, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Innehabens nicht.

Fehlt diese tatsächliche Verfügungsmacht, kann kein steuerlicher Wohnsitz vorliegen. Dies ist insbesondere bei sogenannten Standby-Wohnungen oder Standby-Zimmern der Fall. Solche Konstellationen liegen etwa vor, wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen und durch Absprachen oder vertragliche Vereinbarungen geregelt ist, dass einzelne Nutzer die Räumlichkeiten nur eingeschränkt oder nur nach vorheriger Abstimmung verwenden dürfen.

Ist die Nutzungsmöglichkeit dadurch so stark eingeschränkt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht jederzeit für einen Wohnaufenthalt nutzen kann, fehlt es an der erforderlichen objektiven Eignung der Wohnung als Wohnsitz. In einem solchen Fall wird steuerlich kein Wohnsitz begründet. Dies hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 13.11.2013, I R 38/13).

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Damit eine Wohnung als steuerlicher Wohnsitz gilt, muss sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Nutzung regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Nutzung über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte oder unregelmäßige Aufenthalte zu Erholungs- oder Verwaltungszwecken hinausgeht.

Eine ausschließliche Nutzung als Büro, Betriebsstätte, Ladengeschäft oder Lager erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ebenso gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Tagen oder Wochen, die eine Person in der Wohnung verbringen muss, um einen Wohnsitz zu begründen. Selbst eine Wohnung, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht genutzt wird (beispielsweise bei Arbeitnehmer-Entsendungen) kann daher Wohnzwecken dienen.

Darüber hinaus muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erkennbar sein, dass der Steuerpflichtige die Wohnung auch zukünftig zu Wohnzwecken nutzen wird. Dieses „Zeitmoment“ lässt sich unter anderem aus der Ausstattung und Einrichtung der Wohnung ableiten. Als Orientierung kann der in

§ 9 Satz 2 AO genannte Sechsmonatszeitraum herangezogen werden, der auch jahresübergreifend betrachtet werden kann.

Nimmt eine Person eine Wohnung von vornherein mit der Absicht, sie nur vorübergehend, höchstens für sechs Monate, zu nutzen, begründet dies keinen Wohnsitz. Entscheidend ist stets die Absicht des Steuerpflichtigen. In Einzelfällen kann jedoch ein tatsächlicher Aufenthalt von bis zu sechs Monaten dennoch als nicht nur vorübergehend gelten, wenn die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Nutzungshorizont gerichtet war (BFH-Urteil vom 30.8.1989, I R 215/85).

Fazit

Der umgangssprachliche Wohnsitz gleicht nicht dem steuerlichen Wohnsitz. Steuerlich gesehen liegt ein Wohnsitz, der maßgeblich für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht ist, bereits recht zügig vor.

Ein steuerlicher Wohnsitz kann recht schnell begründet sein, schon durch das Vorhandensein und die tatsächliche Nutzung einer Wohnung mit der Absicht, sie beizubehalten. Selbst kurze oder unregelmäßige Aufenthalte reichen aus, wenn die Wohnung dauerhaft verfügbar ist.

Dies kann insbesondere bei Auslandstätigkeiten oder Zweitwohnungen zu unerwarteten steuerlichen Pflichten in Deutschland führen und birgt daher ein erhebliches Risiko für Steuerpflichtige.

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Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
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  6. Internationales Steuerrecht - Die Wegzugsteuer

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Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was ist ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO?

Ein Wohnsitz liegt dort, wo eine Person eine Wohnung innehat, die sie beabsichtigt, dauerhaft oder für längere Zeit zu nutzen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung an, nicht nur auf rechtliche Besitzverhältnisse.

Reicht eine kurzfristige Nutzung aus, um einen Wohnsitz zu begründen?

Nein, der Wohnsitz erfordert mehr als bloße Besuche oder Ferienaufenthalte. Selbst kurze, aber regelmäßige Aufenthalte können jedoch zur Annahme eines Wohnsitzes führen, wenn sie über gelegentliche Aufenthalte hinausgehen.

Wie unterscheidet sich der Wohnsitz vom gewöhnlichen Aufenthalt?

Der Wohnsitz nach § 8 AO ist formeller und hängt von der Absicht und Nutzung einer Wohnung ab. Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO orientiert sich stärker an tatsächlicher Anwesenheit, Kontinuität und Lebensmittelpunkt.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Wohnsitz nach § 8 AO?

Hat eine Person einen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt sie grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass ihr weltweites Einkommen in Deutschland steuerpflichtig sein kann.

Nicolai Syska

Partner | Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Partner und Steuerberater sowie Fachberater für internationales Steuerrecht bei npta. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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