Wegzugsbesteuerung: Die meisten kennen nur eine von neun Steuerfallen
Wer bei dem Begriff „Wegzugsbesteuerung“ nur an GmbH-Gesellschafter denkt, greift zu kurz. In der steuerlichen Beratungspraxis begegnen uns zahlreiche Fälle, in denen Mandanten davon ausgehen, sie könnten ihren Wohnsitz oder ihr Unternehmen problemlos ins Ausland verlagern. Oft wird dabei übersehen, dass das deutsche Steuerrecht an vielen Stellen eine Besteuerung stiller Reserven vorsieht.
Tatsächlich existieren verschiedene Regelungen, die bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der Verlagerung von Vermögenswerten eine Steuerbelastung auslösen können. Wer rechtzeitig plant, kann viele dieser Risiken vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren.
Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter. Unsere Kanzlei hat sich insbesondere auf die Vermeidung der Wegzugsteuer spezialisiert und berät Mandanten dabei den Wegzug aus Deutschland optimal zu gestalten.

Das Wichtigste in Kürze:
- Die Wegzugsbesteuerung betrifft nicht nur GmbH-Gesellschafter nach § 6 AStG, sondern kann auch bei der Verlagerung von Unternehmen, Wirtschaftsgütern oder Unternehmensfunktionen ins Ausland ausgelöst werden.
- Bereits der Wegzug eines Unternehmers oder die Verlagerung der tatsächlichen Geschäftsleitung kann dazu führen, dass Deutschland die in den Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven besteuert.
- Betroffen sein können Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ETFs und Investmentfonds im Privatvermögen.
- Besonders hohe Steuerbelastungen drohen bei Unternehmen mit wertvollen immateriellen Wirtschaftsgütern wie Software, Markenrechten, Patenten oder Kundenstämmen.
- Auch ohne tatsächlichen Verkauf können erhebliche Steuerforderungen entstehen, da das Gesetz häufig einen fiktiven Verkauf zum Verkehrswert unterstellt.
- Wer einen Wegzug oder die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland plant, sollte frühzeitig eine steuerliche Strukturierung vornehmen, da sich viele Steuerfolgen durch rechtzeitige Gestaltungen reduzieren oder vermeiden lassen.
Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Die bekannteste Form der Wegzugsbesteuerung betrifft Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, UGs und Aktiengesellschaften.
Betroffen sind natürliche Personen, die:
- mindestens mit 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind,
- innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen.
Der Gesetzgeber unterstellt in diesem Fall einen fiktiven Verkauf der Gesellschaftsanteile zum Verkehrswert.
Schauen wir uns dazu das folgende Beispiel an:
Unser Steuerpflichtiger hält 100% der Anteile an seiner GmbH.
- Anschaffungskosten: 25.000€
- Verkehrswert der GmbH: 3.000.000€
Stille Reserven: 3.000.000 EUR ./. 25.000 € = 2.975.000€
Dieser Gewinn gilt im Zeitpunkt des Wegzugs als realisiert.
Unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens werden 60% des Gewinns besteuert:
2.975.000€ × 60% = 1.785.000€
Bei einem persönlichen Steuersatz von rund 45% ergibt sich eine Einkommensteuer von ungefähr:
1.785.000€ × 45% = 803.250€
Obwohl kein Verkauf stattgefunden hat, entsteht somit eine Steuerlast von mehr als 800.000€.
Die gute Nachricht: In vielen Fällen existieren Gestaltungsmaßnahmen, mit denen diese Belastung reduziert, gestundet oder sogar vollständig vermieden werden kann.
Verlagerung der Geschäftsleitung einer GmbH
Neben der Besteuerung auf Gesellschafterebene wird häufig die Gesellschaft selbst vergessen.
Nach § 12 Abs. 3 KStG kommt es zu einer sogenannten Entstrickungsbesteuerung, wenn Wirtschaftsgüter aus dem deutschen Besteuerungszugriff herausgelangen.
Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung einer GmbH ins Ausland verlagert wird. Die tatsächliche Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.
Auch hierzu schauen wir uns wieder folgendes Beispiel an:
Eine Software-GmbH besitzt:
- selbst entwickelte Software: 4 Mio.€
- Buchwert: 0€
- stille Reserven: 4 Mio.€
Der alleinige Geschäftsführer wandert nach Dubai aus und führt die Gesellschaft künftig ausschließlich von dort. Verliert Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht, kann die GmbH die stillen Reserven aufdecken müssen.
Bei einem Steuersatz von etwa 30% ergibt sich eine potentielle Steuerbelastung von:
4.000.000€ × 30% = 1.200.000€
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter einer GmbH ins Ausland
Nicht immer wird die gesamte Gesellschaft verlagert. Nicht nur die gesamte Gesellschaft, sondern auch einzelne Wirtschaftsgüter können eine Entstrickungsbesteuerung auslösen. Hier greift regelmäßig der § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie Satz 4 EStG, der einen Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands mit einer Entnahme fiktiv gleichstellt.
Rechtsgrundlage sind insbesondere § 12 KStG sowie die korrespondierenden Vorschriften des Umwandlungs- und Einkommensteuerrechts.
Beispiel
Eine GmbH entwickelt eine Software.
- Buchwert: 100.000€
- Marktwert: 2.100.000€
Die Software wird einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet.
Die aufzudeckenden stillen Reserven betragen:
2.100.000€ ./. 100.000€ = 2.000.000€
Die aus Überführung ins Ausland entstehende Steuerbelastung beträgt:
2.000.000€ × 30% = 600.000€
Auch hier fließt kein Geld zu, die Steuer entsteht dennoch.
Viele Unternehmer unterschätzen dieses Risiko, weil keine Veräußerung stattfindet und somit kein Liquiditätszufluss entsteht. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.
Personengesellschaften und die Verlagerung ins Ausland
Der bloße Wegzug alleine löst noch keine Steuer aus
Viele Unternehmer glauben, Personengesellschaften seien von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Der bloße Wegzug eines Gesellschafters einer GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG löst grundsätzlich keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, da diese Vorschrift nur Kapitalgesellschaftsanteile betrifft.
Allerdings können andere Regelungen eingreifen.
Insbesondere ist zu prüfen:
- Wo befindet sich die Geschäftsleitung?
- Wo werden die wesentlichen Entscheidungen getroffen?
- Bleibt eine Betriebsstätte in Deutschland bestehen?
- Verliert Deutschland sein Besteuerungsrecht?
Verlagerung der Geschäftsleitung einer Personengesellschaft
Gerade bei Beratungsunternehmen, Agenturen oder Online-Unternehmen hängt die gesamte Wertschöpfung oft von einer Person ab.
Beispiel
Ein Unternehmensberater betreibt eine GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft besitzt:
- Kundenstamm
- Markenrechte
- laufende Mandate
Der Unternehmer zieht nach Dubai und führt das Unternehmen ausschließlich von dort. Die Finanzverwaltung wird prüfen, ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nun im Ausland befindet und ob Wirtschaftsgüter oder Funktionen dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen wurden.
Die daraus resultierende Steuerbelastung kann schnell mehrere hunderttausend Euro betragen.
Einzelne Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft
Auch bei Personengesellschaften gilt:
Werden Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt, kann eine Entstrickungsbesteuerung ausgelöst werden.
Besonders relevant sind:
- Markenrechte
- Software
- Patente
- Beteiligungen
- Immobilien
- Kundenstämme
Schauen wir uns hierzu folgendes Beispiel an:
Eine KG hält eine Marke.
- Buchwert: 50.000€
- Verkehrswert: 1.050.000€
Die stillen Reserven betragen demnach 1.000.000€.
Bei einem Steuersatz von etwa 45% ergibt sich eine Steuerlast von ca. 450.000€.
Einzelunternehmer und Freiberufler
Besonders problematisch sind Einzelunternehmer.
Während größere Unternehmen ihre operative Tätigkeit in Deutschland belassen können, ist dies bei vielen Freiberuflern faktisch unmöglich.
Beispiel
Ein Influencer erzielt jährlich:
- Umsatz: 1.500.000€
- Gewinn: 700.000€
Er zieht nach Dubai und produziert künftig sämtliche Inhalte von dort. Die Finanzverwaltung wird prüfen, ob die wesentlichen Unternehmensfunktionen vollständig ins Ausland verlagert wurden.
Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen wird dieses Thema zunehmend relevant. Gerne beraten wir Sie auch bei diesem Thema.
Wegzugsbesteuerung bei Investmentfonds und ETFs
Seit Einführung des Fondsstandortgesetzes wurde die sogenannte Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile erheblich ausgeweitet. Auch hierzu haben wir einen gesonderten Blogbeitrag verfasst zum Thema Wegzugsbesteuerung bei Investmentfonds und ETFs.
Betroffen sind größere Beteiligungen an Investmentfonds ab Anschaffungskosten von 500.000€. Wichtig ist hierbei zu verstehen, dass auf die Anschaffungskosten abgestellt wird. Der Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs ist nicht relevant.
Beispiel
Ein Anleger investiert:
- 500.000€ Anschaffungskosten
- aktueller Wert: 900.000€
Die stillen Reserven betragen demnach 400.000€
Bei einem Wegzug kann eine Besteuerung dieser Wertsteigerung ausgelöst werden.
Bei einer Abgeltungsteuer von 25% ergibt sich:
400.000€ × 25% = 100.000€
Gerade vermögende Privatanleger sollten dieses Thema vor einem Wegzug sorgfältig prüfen lassen.
Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.
Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel auch in folgenden Bereichen:
Wegzugsbesteueurng
- Überblick zur Wegzugsteuer
- Wegzugsbesteuerung bei Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland
- Aus Deutschland auswandern: Was beim Wegzug schief gehen kann
- Steuerliche Pflichten nach dem erfolgreichen Wegzug
- Wegzugsbesteuerung: Warum schweigen und hoffen keine gute Idee ist
- Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Gesellschafter
- Wegzugsbesteuerung bei ETF-Anteilen
Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Häufig Fragen & deren Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Jetzt Termin vereinbarenWas ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung sorgt dafür, dass Deutschland die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen besteuern kann, bevor eine Person oder ein Unternehmen ins Ausland verlagert wird.
Besonders bekannt ist die Regelung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nach § 6 AStG. Aber auch die Verlagerung von Wirtschaftsgütern, Betriebsstätten oder Unternehmensfunktionen kann eine Besteuerung auslösen.
Muss ich als GmbH-Gesellschafter beim Auswandern immer Wegzugssteuer zahlen?
Nein. Zwar löst ein Wegzug grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, jedoch existieren zahlreiche Gestaltungs- und Optimierungsmöglichkeiten.
Je nach Sachverhalt können die Steuerfolgen erheblich reduziert oder sogar vollständig vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Planung rechtzeitig vor dem Wegzug erfolgt.
Können auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften von einer Wegzugsbesteuerung betroffen sein?
Ja. Zwar greift die klassische Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG nur bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Allerdings können bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sogenannte Entstrickungsbesteuerungen entstehen, wenn Wirtschaftsgüter, Betriebsstätten oder die Geschäftsleitung ins Ausland verlagert werden.
Werden ETFs und Fonds beim Wegzug ins Ausland besteuert?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das deutsche Steuerrecht enthält mittlerweile Regelungen, die auch bestimmte Investmentfonds und ETF-Beteiligungen beim Wegzug erfassen können.
Gerade vermögende Anleger sollten ihre Investments vor einer Auswanderung steuerlich überprüfen lassen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
Nicolai Syska
Nicolai ist Partner und Steuerberater sowie Fachberater für internationales Steuerrecht bei npta. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

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