Zur Übersicht

Erbschaftsteuer - historische Entwicklung, Systematik, Besteuerungstatbestand, Steuersätze und Ausnahmen

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer (im Folgenden Erbschaftsteuer) ist am Gesamtsteueraufkommen Deutschlands gemessen eine vergleichsweise weniger relevante Steuerart. Dies gilt insbesondere im Vergleich zur Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dennoch ist die Erbschaftsteuer die vermeintlich kontroverseste Steuer, die in Deutschland existiert.

Dies liegt darin begründet, dass die Erbschaftsteuer diverse politische, wirtschaftliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte berührt. Zudem ist das Erbschaftsteuergesetz geprägt von Rechtsunsicherheiten und Umgehungstatbeständen, was die Diskussion um diese Steuer oftmals zu einer Zielscheibe für politische Akteure macht.

Trügerisch ist der Glaube, dass die Erbschaftsteuer nur für besonders Vermögende oder ältere Menschen relevant ist. Denn gerade bei Übertragungen zu Lebzeiten oder Umstrukturierungen steckt enorm viel Steuersparpotenzial, das gehoben werden kann.

Wie sich die Erbschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist, die Erbschaftsteuer in Ihren Grundzügen funktioniert, und welche Ausnahmen es gibt, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Oftmals wird im Zuge der Erbschaftsteuer auch von der Schenkungssteuer bzw. von der Erbschaft- und Schenkungssteuer gesprochen. Dies liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, Übertragungen nach Ableben sowie Übertragungen zu Lebzeiten nach dem selben Prinzip zu besteuern. Denn beide Übertragungen haben eins gemeinsam: Der Begünstigte erhält Vermögen ohne Gegenleistung.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Nicolai Syska
Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax
Jetzt Termin vereinbaren
Erbschaftsteuer - historische Entwicklung, Systematik, Besteuerungstatbestand, Steuersätze und Ausnahmen
www.npta-de.com
Jetzt zur Erbschaftsteuer beraten werden!

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer (im Folgenden Erbschaftsteuer) ist am Gesamtsteueraufkommen Deutschlands gemessen eine vergleichsweise weniger relevante Steuerart. Dies gilt insbesondere im Vergleich zur Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dennoch ist die Erbschaftsteuer die vermeintlich kontroverseste Steuer, die in Deutschland existiert.

Dies liegt darin begründet, dass die Erbschaftsteuer diverse politische, wirtschaftliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte berührt. Zudem ist das Erbschaftsteuergesetz geprägt von Rechtsunsicherheiten und Umgehungstatbeständen, was die Diskussion um diese Steuer oftmals zu einer Zielscheibe für politische Akteure macht.

Trügerisch ist der Glaube, dass die Erbschaftsteuer nur für besonders Vermögende oder ältere Menschen relevant ist. Denn gerade bei Übertragungen zu Lebzeiten oder Umstrukturierungen steckt enorm viel Steuersparpotenzial, das gehoben werden kann.

Wie sich die Erbschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist, die Erbschaftsteuer in Ihren Grundzügen funktioniert, und welche Ausnahmen es gibt, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Oftmals wird im Zuge der Erbschaftsteuer auch von der Schenkungssteuer bzw. von der Erbschaft- und Schenkungssteuer gesprochen. Dies liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, Übertragungen nach Ableben sowie Übertragungen zu Lebzeiten nach dem selben Prinzip zu besteuern. Denn beide Übertragungen haben eins gemeinsam: Der Begünstigte erhält Vermögen ohne Gegenleistung.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Erbschaftsteuer - historische Entwicklung

1906 - Einführung der Erbschaftsteuer

Im Jahr 1906 wurde eine einheitliche Erbschaftsteuer für die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Diese war progressiv ausgestaltet, nahm jedoch Ehegatten und Kinder von der Besteuerung aus. Dies wurde in den Folgejahren politisch heftig diskutiert, jedoch mehrheitlich als Eingriff in die geschützte Familie abgelehnt.

1919 bis 1925 - zahlreiche Reformen

Die Zeit von 1919 bis 1925 war geprägt von zahlreichen Reformen des Erbschaftsteuergesetzes. 1919 wurde zunächst eine allgemeine Erbschaftsteuer eingeführt, die auch Ehegatten und Kinder umfasste. Der Steuersatz innerhalb der ersten Klasse war progressiv von 4% - 35% ausgestaltet. Für fremde Dritte und entferntere Verwandte stieg der Spitzensteuersatz auf bis zu 90% an. Zudem wurde eine Nachlasssteuer von bis zu 5% eingeführt. Im Jahr 1922 wurde der Spitzensteuersatz innerhalb der ersten Steuerklasse halbiert und Ehegatten wurden gänzlich befreit. Auch die Nachlasssteuer entfiel und die Steuerklassen wurden stärker differenziert.

1955 - Grundstein für das heutige Erbschaftsteuergesetz

Seit 1955 werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehegatten wieder grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig, allerdings wurde die Steuerlast im Laufe der Jahrzehnte durch regelmäßig steigende Freibeträge deutlich gemildert – das gilt auch für Kinder. Der Spitzensteuersatz in der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder) betrug damals 15%, für Fremde und entfernte Verwandte in Steuerklasse V lag er bei 60%.

1974 wurden die Steuersätze für Familien drastisch erhöht, was zu einer Verdoppelung des Steueraufkommens führte. Damals betrugen die Freibeträge: 250.000 DM für Ehegatten, 90.000 DM für Kinder und 3.000 DM für sonstige Erben.

Mit der Steuerreform 2008 wurden die Freibeträge erneut angehoben: 300.000 EUR für Ehegatten und 200.000 EUR für Kinder, ergänzt durch einen Versorgungsfreibetrag zugunsten von Ehegatten. In der darauffolgenden Reform wurden die heutigen, bis heute gültigen Freibeträge festgelegt: 500.000 EUR für Ehegatten und 400.000 EUR für Kinder – jeweils je Elternteil.

Wer unterliegt der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer knüpft in Bezug auf die persönliche Steuerpflicht an verschiedene Merkmale an (§ 2 ErbStG). Ähnlich wie die Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterscheidet auch die Erbschaftsteuer zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten (Erbschaft-)steuerpflicht.

Liegt eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor, unterliegt die gesamte Vermögensübertragung der Erbschaftsteuer und zwar unabhängig davon, wo sich etwaiges Vermögen befindet (beispielsweise ausländischer Grundbesitz). Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur das inländische Vermögen der Besteuerung.

unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Ob ein Erbe oder eine Schenkung in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser, Schenker oder Erwerber als „Inländer“ gilt. Ist dies der Fall, greift die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht mit der Folge, dass der gesamte Vermögensanfall einschließlich Vermögen, das sich im Ausland befindet, in Deutschland steuerpflichtig ist.

Daher ist es notwendig zu verstehen, wer als Inländer nach dem Erbschaftsteuergesetz gilt. Als Inländer gelten:

  • Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG)
  • deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG)
  • unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ErbStG)
    • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
    • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ErbStG).

beschränkte Steuerpflicht

Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, besteht eine beschränkte Steuerpflicht, soweit inländisches Vermögen - das sogenannte Inlandsvermögen iSd. § 121 BewG - Teil des steuerpflichtigen Erwerbs ist.

Zum Inlandsvermögen iSd. § 121 BewG gehört zum Beispiel inländisches Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder inländisches Betriebsvermögen eines im Inland betriebenen Gewerbes.

Die Unterscheidung ist vor allem für Personen mit Auslandsbezug wichtig. Wer in Deutschland wohnt oder noch enge steuerliche Bindungen hat, kann auch für Vermögen im Ausland erbschaftsteuerpflichtig werden.

Wovon hängt die Höhe der Erbschaftsteuer ab?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von drei wesentlichen Faktoren ab - und zwar von den (Erbschaft-)Steuerklassen (§ 15 ErbStG), den zu gewährenden Freibeträgen (§ 16 ErbStG) und dem vererbten Vermögen. Teilweise sind bestimmte Vermögensgegenstände steuerbegünstigt oder von der Steuer befreit. Zur Veranschaulichung soll folgende Tabelle dienen, die Steuerklassen und Freibeträge kombiniert:

Steuerklasse I:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 EUR

Kinder und Stiefkinder sowie Kinder bereits verstorbener Kinder: 400.000 EUR

Abkömmlinge von Kindern/Stiefkindern, wenn die Kinder/ Stiefkinder nicht verstorben sind: 200.000 EUR

Eltern und Großeltern usw. im Erbfall (bei Schenkung Steuerklasse II): 100.000 EUR

Steuerklasse II:

Geschwister, Nichten/Neffen ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, der geschiedene Ehegatte 20.000 EUR

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber (z.B. der nichteheliche Lebensgefährte): 20.000 EUR

Anhand dieser Übersicht lässt sich leicht erkennen, dass die Höhe der Freibeträge vom Verwandtschaftsgrad abhängt: Je entfernter die Beziehung zum Erblasser, desto niedriger fällt der Freibetrag aus. Ehegatten und Kinder profitieren also von den höchsten Freibeträgen, während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen deutlich weniger steuerfrei erben können.

Beispiel: Ein Vater verfügt über Barvermögen in Höhe von 600.000 EUR. Als Erben kommen seine Tochter und der Sohn seiner Tochter (sein Enkel) in Frage. In welcher Höhe sollte er an wen übertragen, damit möglichst keine Erbschaftsteuer anfällt?

Lösung: Die Tochter fällt in die Steuerklasse I und kann einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR geltend machen. Sein Enkel fällt zwar auch in Steuerklasse I, kann jedoch nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR beanspruchen, da die Mutter des Enkels bzw. Tochter des Vaters noch nicht verstorben ist. Rein steuerlich sollte der Vater daher 400.000 EUR an seine Tochter und 200.000 EUR an seinen Enkel vererben.

Welche steuerlichen Pflichten habe ich?

Die steuerlichen Pflichten im Rahmen der Erbschaftsteuer sind eingängig und folgen einem klaren Prozess. Zunächst erfolgt die Anzeige der Erbschaft bzw. Schenkung beim Finanzamt und in einem zweiten Schritt erfolgt erst nach Aufforderung die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

Anzeigepflicht bei Erwerb von Todes wegen

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben muss ein Erbfall nicht immer beim Finanzamt gemeldet werden.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Erwerb von Todes wegen schriftlich angezeigt werden muss. Die Frist zur Anzeige beträgt drei Monate, sobald Sie vom Erbfall oder der Steuerpflicht Kenntnis erlangen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). "Anzeigen" in diesem Fall bedeutet, dass das Finanzamt lediglich informiert werden muss. Es handelt sich hierbei noch nicht um eine Erklärung der Erbschaft.

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (§ 33 Abs. 3 Hs. 1 ErbStG).

Einer Anzeige bedarf es ebenfalls nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. (§ 33 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).

Eine Anzeigepflicht besteht jedoch wiederum, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehören (§ 33 Abs. 3 Hs. 2 ErbStG).

Hinweis: Zeigt ein Erwerber seinen Erwerb von Todes wegen nicht beim Finanzamt an, begeht er dadurch keine Steuerordnungswidrigkeit iSd. § 377 AO. Wird infolge der fehlenden Anzeige jedoch keine Steuer festgesetzt, obwohl eine Steuer zu erheben gewesen wäre, dann kann sich der Erwerber einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) strafbar machen. In diesem Fall kann eine Selbstanzeige unter den Voraussetzungen der §§ 371, 378 AO Abhilfe schaffen.

Erbschaftsteuererklärung erst nach Aufforderung durch das Finanzamt

Anders als bspw. von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gewohnt, muss eine Erbschaftsteuererklärung erst dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 33 Abs. 1 ErbStG). Dies bedeutet, dass niemand unaufgefordert eine Erbschaftsteuererklärung abgeben muss.

Die Frist zur Abgabe muss mindestens einen Monat betragen. Diese Frist kann jedoch in der Regel problemlos durch einen Steuerberater verlängert werden, da es sich bei einer Erbschaftsteuererklärung nicht um eine gewöhnliche Steuererklärung handelt, bei der der Sachverhalts- und Ermittlungsaufwand wesentlich umfangreicher ist.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Zu unserer Expertise gehört Selbstverständlich auch die Beratung unserer Mandanten im Rahmend der erbschaftsteuerlichen Nachfolgeplanung. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. Unternehmenssteuerrecht - Gewerbesteueroase
  6. Gewinnausschüttungen bei Holding Gesellschaften
  7. Grunderwerbsteuer

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Jetzt Termin vereinbaren

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen unentgeltlich übertragen wird – also durch Erbschaft oder Schenkung. Steuerpflichtige ist grundsätzlich der Erwerber, also derjenige, der etwas erhält. Die Höhe hängt vom Wert des Vermögens, vom Verwandtschaftsgrad und den geltenden Freibeträgen ab.

Welche Freibeträge gelten?

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Ehegatten können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro je Elternteil. Für weiter entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen liegen die Freibeträge deutlich niedriger.

Wann und wie muss der Erbfall gemeldet werden?

Ein Erwerb von Todes wegen muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Diese Pflicht trifft auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und ähnliche Bevollmächtigte.

Gibt es Unterschiede zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Beide Steuern sind im gleichen Gesetz geregelt und funktionieren nach denselben Grundsätzen. Der einzige Unterschied ist der Zeitpunkt der Vermögensübertragung: bei der Erbschaft nach dem Tod, bei der Schenkung zu Lebzeiten.

Nicolai Syska

Geschäftsführer | Steuerberater | M.Sc., M.I.Tax

Nicolai ist Geschäftsführer und Steuerberater. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung grenzüberschreitender Sachverhalte sowie in der Gestaltungsberatung.

Sprechen Sie direkt mit unseren Experten

Neuesten Veröffentlichungen

Alle Artikel ansehen
Allgemeines
Lesezeit:
8 Min.
Sonstige Einkünfte im Einkommensteuergesetz - Besteuerung nach § 22 EStG
Allgemeines
Lesezeit:
8 Min.
Grunderwerbsteuer- Entwicklung, Tarif, Bemessungsgrundlage
Allgemeines
Lesezeit:
8 Min.
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG
GmbH Besteuerung
Lesezeit:
10 Min.
Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

GmbH Besteuerung
Lesezeit:
9 Min.
Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine Holding-Gesellschaft

Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

GmbH Besteuerung
Lesezeit:
6 Min.
Unternehmenssteuerrecht - Dauerüberzahlerbescheinigung bei Holding-Gesellschaften

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

GmbH Besteuerung
Lesezeit:
8 Min.
Körperschaftsteuer - Entwicklung, Tarif, Bemessungsgrundlage

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.