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Zu zweit Gründen - Holding ja oder nein?

Sie haben sich gefunden! Endlich! Nach unzähligen Gesprächen, furchtbaren Pitches und dem Gefühl, alleine gegen Windmühlen zu kämpfen, ist er da: der perfekte Geschäftspartner. Zwischen Ihnen stimmt die Chemie, die Ideen sprudeln und arbeiten die ersten Produktideen noch bis spät in die Abendstunden aus. Sie sind einfach auf einer Wellenlänge. Das spüren Sie. Nichts kann mehr schief gehen.

Und dann passiert es. Der größte Fehler direkt vor bzw. bei der Gründung. Einer der wichtigsten Entscheidungen fällt oft schon vor dem Gang zum Notar und zwar bei der Wahl der Rechtsform bzw. Beteiligungsstruktur.

Im Folgenden erläutern wir wesentliche Aspekte, die Sie als Gründer und Geschäftspartner bereits beim Gang zum Notar besprochen haben solllten.

Sie sind an der Gründung einer Holding interssiert? Aufgrund des hohen Interesses unserer Mandanten an diesem Thema haben wir eine gesonderte Beitragsreihe zu diesem Thema verfasst. Schauen Sie rein!

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter. Unsere Kanzlei hat sich insbesondere auf die Etablierung von Holding-Strukturen spezialisiert.

Nicolai Syska
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Zu zweit Gründen - Holding ja oder nein?
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Auf einen Blick
  • Fehler zu Beginn vermeiden: Bei der Unternehmensgründung gibt es einiges zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie nicht alleine, sondern zusammen mit einem weiteren Gründer unternehmerisch tätig werden wollen.
  • Die einfache Holding: Bei einer gemeinsamen Holding-Struktur halten Sie als Gründer jeweils 50% der Anteile an der Holding im Privatvermögen, während die Holding selbst 100% der Anteile an der operativen Gesellschaft hält. Hierbei müssen Sie Kompromisse eingehen, wie das Geld auf Ebene der Holding verwendet wird.
  • Die zweifache Holding: Bei der zweifachen Holding-Struktur halten Sie als Gründer jeweils 100% an der einer eigenen Holding im Privatvermögen. Über diese Holding sind sie jeweils an der operativen Gesellschaft beteiligt. Der Vorteil: Sie gewinnen vollständige Flexibilität und können autark über das Kapital der Holding verfügen.
  • Keine Holding-Struktur: Selbstverständlich können Sie auch auf ein Holding-Struktur verzichten und die Anteile an der operativen GmbH privat halten. Diese Struktur hat den Nachteil, dass Sie Gewinne steuerlich nur nachteilig reinvestieren können. Dennoch mag es Konstellationen geben, in denen auch dies sinnvoll sein mag.

Wir empfehlen daher: Suchen Sie sich rechtzeitig Beratung und setzen ein solides Fundament. Eine nachträgliche Änderung einer Struktur ist zwar möglich, jedoch oft mit unnötigen Kosten und nachteilen verbunden.

Die Basics - Vorteile einer Holding

Wer unsere Beiträge bereits kennt, dem sind die steuerlichen Vorteile einer Holding bereits hinlänglich bekannt. Dennoch möchten wir im folgenden noch einmal die wesentlichen Aspekte aufgreifen, um ein gemeinsames Verständnis sicherzustellen

Was ist nochmal eine Holding?

Eine Holding-GmbH ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften zu halten und zu verwalten.

Typischerweise steht an der Spitze eine natürliche Person, die nicht unmittelbar ein Einzelunternehmen betreibt und auch nicht direkt nur eine operative GmbH hält. Stattdessen gründet sie zunächst eine Holding-GmbH, an der sie in der Regel zu 100 % beteiligt ist.

Der Begriff „Holding“ leitet sich vom englischen „to hold“ (halten) ab. Die Holding-GmbH selbst übt meist keine operative Tätigkeit aus, sondern beschränkt sich darauf, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten. Unterhalb der Holding befinden sich dann eine oder mehrere Tochter-GmbHs, die das eigentliche operative Geschäft betreiben.

Steuervorteil bei Gewinnausschüttungen

Ein wesentlicher Vorteil der Holding-GmbH zeigt sich bei Vereinnahmung von Gewinnausschüttungen einer operativen (Tochter) GmbH: Der dabei entstehende Gewinn ist zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG).

Erhält die Holding beispielsweise eine Gewinnausschüttung von 1.000.000€, sind davon 950.000€ steuerfrei. Lediglich 5% gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen der Besteuerung mit dem regulären Steuersatz für Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer), insgesamt rund 30%. Dies ergibt eine effektive Steuerbelastung von ca. 1,5%.

Im Ergebnis können Holding-Gesellschaften Gewinne aus der Veräußerung von Tochter-Kapitalgesellschaften somit faktisch zu einem Steuersatz von etwa 1,5 % versteuern.

Steuervorteil bei Veräußerungen

Der zweite Vorteile ist der steuerfreie Verkauf von Anteilen an operativen (Tochter) GmbH. Auch hier gilt die unter dem Steuervorteil bei Gewinnausschüttungen beschriebene effektive Besteuerung von effektiv 1,5% (§ 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG).

Einhaltung gewisser Beteiligungsvoraussetzungen

Seit 2013 gilt: Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind auf Ebene der Holding grundsätzlich steuerlich begünstigt. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Beteiligung.

Anders sieht es jedoch bei Dividenden aus. Diese sind nur dann auch gewerbesteuerlich begünstigt, wenn die Holding zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Liegt die Beteiligung unter 15 %, aber mindestens bei 10 %, greift zwar noch die Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 4 KStG). Für Zwecke der Gewerbesteuer wird die Dividende jedoch nicht gekürzt (§ 8 Nr. 5 GewStG). Das bedeutet: Es fällt Gewerbesteuer an, obwohl körperschaftsteuerlich eine Begünstigung besteht.

Die einfache Holding - die Struktur

Die Struktur der einfachen Holding

Die Struktur der einfachen Holding wird eine gemeinsame Holding Struktur genannt. Hierbei sind die beiden Gründer an der Holding (in der Regel) zu jeweils 50% beteiligt. Über die Holding haltet ihr dann 100% der Anteile an der operativen GmbH.

Was hat sich durch die Einschaltung der Holding geändert? Die Besitzverhältnisse sind durchgerechnet weiterhin bei 50%, jedoch gewinnt ihr als Gründer durch die Einschaltung der Holding Flexibilität hinzu. Gewinne können aus der operativen GmbH nahezu steuerfrei (Gesamtbelastung 1,5%) in der Holding geparkt werden und für andere Zwecke genutzt werden.

Wann sich dieses Modell lohnt
  • Kosten- und Verwaltungsersparnis: Ihr müsst nur zwei Gesellschaften gründen verwalten (gegenüber der Doppel-Holding-Lösung; dazu weiter unten im Beitrag mehr). Das spart Notarkosten, Steuerberatungshonorare und IHK-Beiträge im Vergleich zur doppelten Holding.
  • Gemeinsame Ziele: Wenn eure operative GmbH Gewinne steuerbegünstigt an die Holding ausschüttet, sammelt sich dort das Geld wie in einer Spardose. Habt ihr den Plan, gemeinsam als Duo dieses Geld in neue Startups, Aktien oder Immobilien zu reinvestieren, ist diese Struktur ein starker Hebel.

Was es zu bedenken gibt

Eine gemeinsame Holding erfordert absolute Einigkeit bei der Verwendung des Geldes. Das Kapital auf dem Konto der Holding gehört der Gesellschaft. Ändern sich die Pläne, beispielsweise weil einer der Gründer das Geld beispielsweise privat benötigt, während der andere Gründer lieber reinvestieren möchte, sind Kompromisse notwendig. Auf Ebene der Holding regiert nämlich keiner alleine. Es sind gemeinsame Gesellschafterbeschlüsse notwendig. Dies gilt auch dann, wenn eine disquotale Gewinnausschüttung beschlossen werden soll.

Die einfache Holding - der Weg in die Struktur

Als Gründer, die vorher noch nicht operativ tätig waren und ganz "frisch" gründen, kann eine Gründung wie folgt ablaufen:

Schritt 1: Gründung der Holding mit 12.500€

Ihr geht zunächst zum Notar und gründet die Holding-GmbH. Zwar beträgt das gesetzliche Stammkapital 25.000€, aber für die Eintragung ins Handelsregister reicht eine hälftige Einzahlung von 12.500€ (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Die restlichen 12.500€ können später eingezahlt werden, jedoch ist der gesetzliche Zeitpunkt für die Einzahlung nicht definiert. Im Gesetzt steht, dass die Einlage erbracht werden muss, wenn die Gesellschafter dies auch verlangen (§ 19 GmbHG). Dies führt dazu, dass dieser Zeitpunkt endlos hinausgeschoben werden kann. Lediglich im Insolvenzfall muss die gesamte Stammeinlage geleistet werden.

Schritt 2: Gründung der operativen GmbH

Nach der notariellen Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister ist Ihre Holding-GmbH „voll“ geschäftsfähig und kann nun Rechtsgeschäfte abschließen, zu denen auch die Gründung von Tochtergesellschaften gehört. Als Geschäftsführer der Holding gründen Sie also nun die operative GmbH. Hierzu nutzt Ihr das eingezahlte Stammkapital, was auf dem Konto der Holding liegt.

Tipp für Gründer

Oftmals sind Gründer bei dieser Vorgehensweise irritiert, da irrtümlich davon ausgegangen wird, dass zur Gründung einer Holding-Struktur ein Kapital von 50.000€ benötigt wird (25.000€ je GmbH). Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die oben beschrieben Gründung, die sog. Kaskadengründung, kann bereits mit der Mindesteinlage von 12.500€ eine Holding-Struktur errichtet werden.

Dies liegt daran, dass die Holding bilanziell durch die Gründung der Tochtergesellschaft nicht "ärmer" geworden ist. Anstelle des Stammkapital in Höhe von 12.500€ hält die Holding nun eine Beteiligung an einer GmbH, die 12.500€ Wert ist. Der Wert der Beteiligung spiegelt das Barvermögen der Tochtergesellschaft bei Gründung.

Hinweis:

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, zunächst die operative Gesellschaft zu gründen und erst anschließend eine Holding-Struktur aufzubauen. Hierfür ist jedoch häufig ein Anteilstausch nach § 21 UmwStG erforderlich, um die gewünschte Beteiligungsstruktur zu erreichen. Dieses Vorgehen wäre jedoch unnötig und kontraproduktiv.

Ein solcher Anteilstausch unterliegt jedoch der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 UmwStG. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen die eingebrachten Anteile an der operativen Gesellschaft grundsätzlich nicht veräußert werden. Warum also die Flexbilität einschränken, wenn es auch anders geht?

Die zweifache Holding - die Struktur

Die Struktur der zweifachen Holding

Bei der Struktur der zweifachen Holding wird keine gemeinsame Holding gegründet, sondern jeder Gesellschafter errichtet beim Notar eine eigene Holding. Dies bedeutet, dass jeder Gründer 100% der Anteile an seiner Holding besitzt. Jeder Gründer hält mit seiner Holding sodann 50% der Anteile an der operativen Gesellschaft.

Was hat sich durch die Einschaltung der Holding geändert? Die Besitzverhältnisse sind durchgerechnet weiterhin bei 50%, jedoch gewinnt ihr als Gründer durch die Einschaltung einer eigenen Holding die maximale persönliche Flexibilität. Sobald Gewinne aus der operativen GmbH nahezu steuerfrei (Gesamtbelastung 1,5%) in die Holding ausgeschüttet wurden, kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, was mit diesem Kapital getan wird. Es müssen keine Kompromisse mehr getroffen werden. Ein weiterer großer Vorteil entsteht beim Verkauf der Anteile. Entscheidet sich ein Gründer seine Anteile an der operativen GmbH zu verkaufen, dann steht ihm daraus der Ertrag alleine zu.

Wann sich dieses Modell lohnt
  • Getrennte Vermögenssphären: Wenn die operative GmbH Gewinne ausschüttet, fließen diese in eure jeweiligen Holdings. Ab da ist jeder „Herr im eigenen Haus“. Der eine Gründer kann sein Geld in der eigenen Holding unangetastet thesaurieren, während der andere Gründer sich ein Gehalt auszahlt oder einen Sportwagen least. Es gibt kein Konfliktpotenzial.
  • Exit-Vorteil: Auch beim Verkauf der operativen GmbH landet der Erlös steueroptimiert in der jeweiligen Holding des Gründers und kann völlig autark verwaltet werden.

Was es zu bedenken gibt

Diese Struktur besteht aus drei Gesellschaften (2x Holding, 1x operativ). Das bedeutet dreimal Gründungsaufwand, dreimal Jahresabschluss und dreimal laufende Buchhaltungskosten. Der steuerliche Vorteil aus der Struktur kann es jedoch absolut wert sein.

Die zweifache Holding - der Weg in die Struktur

Der Weg in die Struktur entspricht grundsätzlich den Gründungsschritten bei einer einfachen Holding-Struktur.

Keine Holding-Struktur

Ebenfalls denkbar ist, dass keine Holding-Struktur etabliert wird, sondern nur eine GmbH gegründet wird, an der beide Gründer jeweils 50% der Anteile halten. Dies ist aus den folgenden zwei Gründen nicht empfehlenswert:

Volle Steuerbelastung bei Ausschüttungen

Ausschüttungen der operativen GmbH an die Gesellschafter unterliegen der regulären Ertragsteuerbelastung von 25% + Solidaritätszuschlag. Sofern Gewinne nicht verkonsumiert, sondern außerhalb der operativen GmbH reinvestiert werden sollen, fehlt Liquidität. Dieser Nachteile sollte bedacht werden.

Voll Steuerbelastung bei Verkauf

Entscheidet sich ein Gründer zum Verkauf seiner Anteile, die sich im Privatvermögen iSd. § 17 EStG befinden, erfolgt die Besteuerung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. c EStG). Auch hierbei beträgt die zu erwartenden Steuerbelastung ca. 25%.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Gestaltungen bei der Gewerbesteuer
  5. Die Wegzugsbesteuerung

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen insbesondere bei der Etablierung von Holding-Strukturen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Warum sollten wir zu zweit keine gemeinsame Holding gründen?

Eine gemeinsame Holding bindet euch strategisch und steuerlich aneinander. Wenn ein Partner die Gewinne in der Holding belassen und reinvestieren möchte (z. B. in Immobilien oder Aktien), der andere Partner sich das Geld aber für den privaten Konsum ausschütten lassen will, führt das unweigerlich zu Konflikten. Bei einer Doppel-Holding hat jeder Partner seine eigene Gesellschaft und kann völlig frei und unabhängig über die Gewinne seiner Holding verfügen.

Wie viel Startkapital brauchen wir wirklich für eine Doppel-Holding-Struktur?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ihr für drei GmbHs (zwei Holdings, eine operative) insgesamt 75.000€ benötigt. In der Praxis reicht das gesetzliche Mindestkapital zur Gründung: Jeder Partner zahlt 12.500€ (plus ca. 1.000 Euro Puffer für Notar- und Gerichtskosten) in seine eigene Holding ein. Diese 12.500€ werden dann von den Holdings genutzt, um das hälftige Stammkapital der gemeinsamen operativen GmbH zu bezahlen (Kaskaden-Gründung). Ihr startet also mit rund 13.500€ pro Kopf aus eurem Privatvermögen.

In welcher Reihenfolge müssen die Gesellschaften gegründet werden?

Die goldene Regel lautet: Immer von oben nach unten gründen! Ihr müsst zwingend zuerst als Privatpersonen eure jeweiligen Holding-Gesellschaften beim Notar gründen. Erst im zweiten Schritt treten diese beiden (gerade frisch gegründeten) Holdings als Gesellschafterinnen auf und gründen die gemeinsame operative Tochtergesellschaft. Wer zuerst operativ gründet und später eine Holding „darüberstülpen“ will, steht vor einem steuerlich sehr komplexen und teuren Prozess.

Ab wann lohnt sich der Aufwand für eine Doppel-Holding?

Drei Gesellschaften bedeuten dreimal Notarkosten, dreimal Buchhaltung und drei Jahresabschlüsse. Diese laufenden Mehrkosten müssen sich rentieren. Als Faustregel gilt: Eine Holding-Struktur lohnt sich, wenn ihr in der operativen GmbH einen jährlichen Gewinn von ca. 80.000 bis 100.000 Euro erwartet, den ihr nicht zum privaten Leben braucht, sondern reinvestieren wollt. Spätestens aber, wenn ihr einen mittelfristigen Verkauf (Exit) eures Startups plant, ist die Holding unverzichtbar.

Nicolai Syska

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Durch den Verkauf des Einzelunternehmens an die eigene Holding, können wir enorme steuerliche Vorteile erzielen, die über die reine steuerneutrale Einbringung eines Einzelunternehmens in die Holding hinausgehen.

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