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Geschenke im Steuerrecht - Gestaltungsspielräume und was es zu beachten gibt

Das Thema Geschenke im Steuerrecht ist ein Klassiker, bei dem man sich schnell die Finger verbrennen kann. Oftmals scheitert die steuerliche Abzugsfähigkeit nur an Kleinigkeiten, die bei Kenntnis einfach zu vermeiden sind.

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, welche Besonderheiten bei Geschenken an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu beachten sind, damit Sie steuerlich auf der sicheren Seite stehen und auch einer anstehenden Betriebsprüfung gelassen entgegensehen können. Wir erklären den Unterschied zwischen der Brutto- und Netto-Grenze anhand von Beispielen und welche Dokumentationspflichten Sie als Unternehmer zu beachten haben.

Ist dieser Blogbeitrag interessant für Sie? Dann könnte dieser Beitrag zu den steuerlichen Besonderheiten bei der Bewirtung auch etwas für Sie sein!

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Yannick Lohse
Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.
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Geschenke im Steuerrecht - Gestaltungsspielräume und was es zu beachten gibt
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Das Thema Geschenke im Steuerrecht ist ein Klassiker, bei dem man sich schnell die Finger verbrennen kann. Oftmals scheitert die steuerliche Abzugsfähigkeit nur an Kleinigkeiten, die bei Kenntnis einfach zu vermeiden sind.

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, welche Besonderheiten bei Geschenken an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu beachten sind, damit Sie steuerlich auf der sicheren Seite stehen und auch einer anstehenden Betriebsprüfung gelassen entgegensehen können. Wir erklären den Unterschied zwischen der Brutto- und Netto-Grenze anhand von Beispielen und welche Dokumentationspflichten Sie als Unternehmer zu beachten haben.

Ist dieser Blogbeitrag interessant für Sie? Dann könnte dieser Beitrag zu den steuerlichen Besonderheiten bei der Bewirtung auch etwas für Sie sein!

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Geschenke im Steuerrecht - steuerliche Grenzwerte

Im Steuerrecht gibt es steuerliche Grenzwerte, die jeder Unternehmer kennen sollte. Eine solche Grenze gibt es auch, wenn man einem Geschäftspartner durch die Zuwendung eines Geschenks eine Freunde machen möchte. Denn der Gesetzgeber lässt den steuerlichen Abzug nur in bestimmten Grenzen zu. Aktuell beträgt der Grenzwert 50€ (vor 2024: 35€). Zu beachten ist hierbei, dass der Grenzwert eine sog. Freigrenze ist. Hierbei tritt der steuerliche Vorteil nur dann ein, wenn der Betrag von 50€ nicht überschritten wurde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wurde der Betrag von 50€ jedoch überschritten, so der tritt der steuerliche Vorteil in Gänze nicht ein. Dies hat zur Folge, dass der gesamte Betrag steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Schauen wir uns dies anhand eines Beispiels genauer an:

Beispiel: Zum Geburtstag Ihres Geschäftspartners kaufen Sie eine Flasche Wein im Wert von 100€. Sie bezahlen über Ihr betriebliches Bankkonto.

Lösung: Der Betrag von 100€ überschreitet die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, weshalb der gesamte Betrag in Höhe von 100€ nicht steuerlich berücksichtigt werden kann. Steuerlich wird der Aufwand rückgängig gemacht und dem Gewinn des Unternehmens wieder hinzugerechnet, wodurch dieser der vollen Besteuerung unterliegt.

Die 50€ Grenze - Brutto oder Netto?

Wie so oft im Steuerrecht ist die Antwort auf diese Frage nicht immer die gleiche und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Um zu beurteilen, ob es sich bei dem Betrag um eine Brutto- oder Netto-Grenze handelt, hängt davon ob, ob Sie als Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind oder nicht.

Der Klassiker - der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer

Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, handelt es sich bei dem Grenzwert in Höhe von 50€ um einen Nettowert. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss.

Beispiel: Betrachten wir das obige Beispiel mit einer Flasche Wein, die nun 55€ kosten soll. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19% ist im Preis bereits enthalten.

Lösung: Da Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, muss die Umsatzsteuer in Höhe von 8,78€ (19%) aus dem Preis für die Weinflasche herausgerechnet werden. Entsprechend ergibt sich Netto ein Betrag von 46,22€, der unterhalb der Grenze von 50€ liegt. Daher kann das Geschenk in Form der Weinflasche in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wodurch sich die Steuerbelastung vermindert. Auch die Umsatzsteuer in Höhe von 8,78€ können Sie sich in voller Höhe erstatten lassen.

Gut zu wissen: Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer können Sie Geschenke in Abhängigkeit von der enthaltenen Umsatzsteuer bis zu folgenden Preis steuerlich geltend machen:

  • 59,50€, sofern die Umsatzsteuer 19% beträgt;
  • 53,50€, sofern die Umsatzsteuer 7% beträgt.

Hinweis: Sollte die Netto-Grenze von 50€ überschritten werden, ist auch ein Abzug der Vorsteuer ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG).

Der Exot - der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer

Wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, handelt es sich bei dem Grenzwert in Höhe von 50€ im einen Bruttowert. Dies bedeutet für Sie zunächst einmal eine Vereinfachung, da Sie sich als Grenze lediglich die 50€ einprägen müssen. Gleichwohl verringert sich durch den fehlenden Vorsteuerabzug der Wert, den Sie als Geschenk für einen Geschäftspartner steuerlich geltend machen können. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind bspw. Kleinunternehmer iSd. § 19 EStG, Ärzte oder auch Versicherungsvermittler.

Beispiel: Sie sind Versicherungsvermittler und wollen einem Geschäftspartner eine Flasche Wein im Wert von 55€ zuwenden. Auch hier die die Umsatzsteuer in Höhe von 19% im Preis bereits enthalten.

Lösung: Da Sie als Versicherungsvermittler nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, handelt es sich bei Ihnen um eine Brutto-Grenze. Da der Wert der Flasche mit 55€ die Grenze von 50€ überschreitet, ist ein Abzug als Betriebsausgabe nicht zulässig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Weitere Grenzen bei Geschenken

Bei Geschenken an Geschäftspartnern ist außerdem zu beachten, dass es sich bei der Grenze in Höhe von 50€ um eine personen- und wirtschaftsjahrbezogene Grenze handelt. Dies bedeutet, dass Sie  im jeweiligen Wirtschaftsjahr jedem Geschäftspartner insgesamt nur einmal einen Betrag von bis zu 50€ zukommen lassen können.

Beispiel: Im ersten Halbjahr Ihres Wirtschaftsjahrs kaufen Sie für einen Geschäftspartner eine Flasche Wein im Wert von 40€. Aufgrund der hervorragenden Geschäftsbeziehung kaufen Sie im zweiten Halbjahr eine weitere Flasche Wein zu Preis von 30€. Die Umsatzsteuer ist jeweils bereits im Preis enthalten.

Lösung: Da durch den Kauf der zweiten Flasche Wein die Freigrenze von 50€ überschritten wird, ist ein Abzug der Aufwendungen für Geschenke an den Geschäftspartner ausgeschlossen. Hierbei ist es irrelevant, dass die jeweiligen Geschenke den Wert von 50€ einzeln unterschreiten. Auch ein Abzug von nur einem Geschenk ist ausgeschlossen.

Dokumentationspflichten

Zunächst muss der Name des Empfängers eindeutig aus dem beigefügten Beleg hervorgehen. Das Finanzamt möchte so kontrollieren können, ob der Grenzwert von 50€ pro Person und Wirtschaftsjahr tatsächlich eingehalten wurde. Ein pauschaler Vermerk wie „Weihnachtsgeschenke für Kunden“ reicht hierfür nicht aus.

Ergänzend dazu sollte der konkrete Anlass vermerkt werden. Dies kann ein Geburtstag, ein Firmenjubiläum oder das klassische Präsent zum Jahresende sein. Auch das Datum der Übergabe oder Versendung sowie die genaue Bezeichnung des Geschenks gehören auf den Beleg oder in eine entsprechende Liste.

Besonders kritisch wird es bei der buchhalterischen Trennung: Geschenke dürfen nicht im allgemeinen Werbeaufwand „untergehen“. Sie müssen zwingend auf einem speziellen Konto (z. B. „Geschenke abzugsfähig“ oder „Geschenke nicht abzugsfähig“) verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Fehlt diese Trennung, kann der Betriebsausgabenabzug allein wegen dieses formalen Fehlers versagt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Wert des Geschenks weit unter der Grenze von 50€ lag.

Sollten wir die Buchhaltung für Sie übernehmen, können Sie sich zurücklehnen und dies uns überlassen.

Gilt dies auch bei Geschenken von untergeordnetem Wert?

Nein, Geschenke von untergeordnetem bzw. geringwertigem Wert müssen Sie nicht gesondert aufzeichnen. Handelt es sich um geringwertige Gegenstände mit einem Wert von bis zu 10€ (wie Kugelschreiber oder einfache Kalender), verzichtet die Finanzverwaltung in der Regel auf die namentliche Nennung jedes einzelnen Empfängers. Hier genügt der Nachweis über die Gesamtzahl der Artikel und deren betriebliche Veranlassung.

Gut zu wissen: In der Praxis werden diese Geschenke von untergeordnetem Wert auch Streuwerbeartikeln genannt.

Geschenke an Arbeitnehmer

Bisher haben wir uns ausschließlich mit Geschenken an Geschäftspartner auseinandergesetzt.

Gleichwohl kommt es natürlich auch vor, dass Sie einem Arbeitnehmer ein Geschenk bzw. eine Aufmerksamkeit zukommen lassen möchten. Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind daher ein Klassiker im Lohnsteuerrecht und zugleich eine gern genutzte Möglichkeit, Wertschätzung zu zeigen, ohne steuerliche Nachteile auszulösen.

Nicht jede Zuwendung führt zu Arbeitslohn

Nicht jede Zuwendung durch Sie als Unternehmer führt automatisch zu Arbeitslohn. Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und beim Arbeitnehmer nicht zu einer ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, gelten als bloße Aufmerksamkeiten und gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Typische Beispiele sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60€, etwa Blumen, Genussmittel oder auch Bücher. Voraussetzung ist, dass sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt werden, zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Begünstigt sind auch Zuwendungen an im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Angehörige.

Ebenfalls nicht zum Arbeitslohn zählen Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung stellt. Dazu gehören beispielsweise Kaffee, Tee oder kleinere Snacks.

Wichtig: Geldzuwendungen sind unabhängig von ihrer Höhe stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um einen geringen Betrag handelt.

Darüber hinaus können auch Speisen steuerfrei bleiben, wenn sie anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden, wie etwa im Rahmen einer besonders langen betrieblichen Besprechung oder Sitzung. Voraussetzung ist, dass die Bewirtung ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt und der Wert der Speisen 60€ nicht übersteigt.

Für die Praxis: Sachzuwendungen im richtigen Rahmen sind steuerlich möglich. Entscheidend sind Anlass, Art der Zuwendung und die Einhaltung der 60€-Grenze.

Die Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Wer Geschäftsfreunden oder eigenen Arbeitnehmern etwas Gutes tun möchte, steht schnell vor einer zentralen Frage: Wer trägt eigentlich die Steuerlast? Genau hier setzt § 37b EStG an.

Die Vorschrift eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30% Einkommensteuer zu versteuern – und die Steuer damit wirtschaftlich selbst zu übernehmen. Für den Empfänger bleibt die Zuwendung dann regelmäßig steuerfrei.

Was auf den ersten Blick nach einer unkomplizierten Lösung klingt, birgt in der Praxis jedoch einige Fallstricke: Welche Zuwendungen sind überhaupt begünstigt? Gilt die Pauschalierung auch für Geschenke über 50€? Und welche Wechselwirkungen bestehen mit Betriebsausgabenabzug und Lohnsteuer? Genau diese Punkte haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie beleuchtet.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

npta – Ihre Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen.

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

  1. Wissenswertes zum Vorsteuerabzug 
  2. Ordnungsgemäße Rechnung
  3. https://www.npta-de.com/blog/bewirtungsbeleg-das-mussen-sie-beim-ausfullen-beachten
  4. https://www.npta-de.com/blog/angemessenes-geschaeftsfuehrer-gehalt-das-sollten-sie-wissen
  5. DATEV Unternehmen Online – mit npta digital durchstarten
  6. DATEV Unternehmen Online – digital durchstarten
  7. GoBD Verfahrensdokumentation 
  8. Bewirtungsbelege

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Darf ich Geschenke unbegrenzt von der Steuer absetzen?

Nein. Bei Geschäftspartnern liegt die Freigrenze bei 50€ pro Person und Kalenderjahr. Wichtig ist hier der Begriff „Freigrenze“: Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der gesamte Betriebsausgabenabzug für dieses Geschenk.

Gilt für die 50-Euro-Grenze der Netto- oder der Bruttobetrag?

Das hängt von Ihrem Unternehmen ab. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50-Euro-Grenze ein Nettobetrag. Können Sie keine Vorsteuer geltend machen (z. B. als Kleinunternehmer), gilt der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer als Maßstab.

Muss ich Aufmerksamkeiten dokumentieren?

Ja, um im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dass die Zuwendungen unter die Freigrenzen oder Pauschalbesteuerung fallen. Anlass, Empfänger, Art und Wert sollten festgehalten werden.

Wie funktioniert die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG?

Unternehmen können bestimmte Zuwendungen pauschal mit 30 % Einkommensteuer versteuern. Für den Empfänger bleiben diese Zuwendungen steuerfrei.

Yannick Lohse

Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.

Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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Unternehmenssteuerrecht - Organschaft

Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht angelegt. Sie können den Verlust der Kapitalgesellschaft zwar feststellen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, jedoch ist eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Durch die Etablierung einer Organschaft können Sie jedoch eine Verlustverrechnung zwischen Kapitalgesellschaften ermöglichen und dadurch Ihre Steuerlast im Konzern reduzieren.

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GmbH Besteuerung
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Unternehmenssteuerrecht - Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine Holding-Gesellschaft

Viele Unternehmer freuen sich über Gewinne in ihrer GmbH – doch spätestens bei der Ausschüttung stellt sich die Frage: Wie hoch ist die Steuerlast eigentlich? Denn Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden auf zwei Ebenen besteuert: Zuerst bei der Kapitalgesellschaft selbst, und anschließend noch einmal beim Gesellschafter, sofern eine Gewinnausschüttung veranlasst wird. Die Kapitalgesellschaft - wie bspw. eine GmbH - unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,8% und Gewerbesteuer von ca. 15% (siehe hierzu auch den Blogartikel zur laufenden Besteuerung). Die Steuerbelastung der GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch reduziert werden.

In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

GmbH Besteuerung
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Unternehmenssteuerrecht - Dauerüberzahlerbescheinigung bei Holding-Gesellschaften

Wer Kapitalerträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – an seine Anteilseigner auszahlt, ist gesetzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Abzug beläuft sich regelmäßig auf 25% des ausgeschütteten Betrags. Da das Gesetz Steuerbefreiungen - wie beispielsweise das Schachtelprivileg iSv. § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2a GewStG - auf Ebene des Empfängers zunächst nicht berücksichtigt, kommt es insbesondere bei Holding-Strukturen häufig zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer.

An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

GmbH Besteuerung
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Körperschaftsteuer - Entwicklung, Tarif, Bemessungsgrundlage

Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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