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Das Trennungsprinzip vs. das Transparenzprinzip im Steuerrecht

Mit der Wahl der Rechtsform haben wir uns bereits in diversen Blogbeiträgen befasst. Doch spielen hierbei nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern inbesondere auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle.

Die steuerlichen Unterschiede sind - nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Besteuerung - gravierend. Ob ein Unternehmen als Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Einzelunternehmen geführt wird, beeinflusst maßgeblich, wie und auf welcher Ebene Gewinne besteuert werden.

Das deutsche Unternehmenssteuerrecht unterscheidet dabei klar zwischen den Rechtsformen: Während Kapitalgesellschaften dem Trennungsprinzip folgen, gilt für Personengesellschaften das Transparenzprinzip. Doch was steckt hinter diesen Grundsätzen – und welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus? In diesem Blogbeitrag erklären wir die Unterschiede, zeigen ein Beispiel zur Berechnung und geben Einblicke, wie sich durch geschickte Gestaltungen die Steuerlast senken lässt.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Yannick Lohse
Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.
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Das Trennungsprinzip vs. das Transparenzprinzip im Steuerrecht
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Mit der Wahl der Rechtsform haben wir uns bereits in diversen Blogbeiträgen befasst. Doch spielen hierbei nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern inbesondere auch steuerliche Aspekte eine herausragende Rolle.

Die steuerlichen Unterschiede sind - nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Besteuerung - gravierend. Ob ein Unternehmen als Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Einzelunternehmen geführt wird, beeinflusst maßgeblich, wie und auf welcher Ebene Gewinne besteuert werden.

Das deutsche Unternehmenssteuerrecht unterscheidet dabei klar zwischen den Rechtsformen: Während Kapitalgesellschaften dem Trennungsprinzip folgen, gilt für Personengesellschaften das Transparenzprinzip. Doch was steckt hinter diesen Grundsätzen – und welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus? In diesem Blogbeitrag erklären wir die Unterschiede, zeigen ein Beispiel zur Berechnung und geben Einblicke, wie sich durch geschickte Gestaltungen die Steuerlast senken lässt.

Als Partner für Wachstumsunternehmen, Startups und mittelständische Familienunternehmen sind wir Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner – für eine ganzheitliche Beratung Ihres Unternehmens und für Sie in Ihrer Rolle als Gesellschafter.

Das Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften

Mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft entsteht eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Das bedeutet: Sie gelten als juristische Personen und können somit selbst Rechte erwerben, Verträge abschließen oder verklagt werden.

Gegründet werden sie von einer oder mehreren Personen, die gemeinsam ein in Geschäftsanteile zerlegtes Stammkapital aufbringen. Dieses Kapital bildet das Fundament der Gesellschaft – unabhängig davon, wer hinter ihr steht. Das besondere hierbei: Auch wenn Sie Gesellschafter und vielleicht sogar gleichzeitig Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind, bleibt die Kapitalgesellschaft juristisch eine eigene Rechtsfigur mit allen (steuerlichen) Rechten und Pflichten.

Zu den bekanntesten Kapitalgesellschaften zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG). Darüber hinaus gibt es noch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die eingetragene Genossenschaft (eG), die jedoch in der Praxis zu vernachlässigen sind.

Ein entscheidender Vorteil: Der Fortbestand der Gesellschaft hängt nicht vom Schicksal einzelner Gesellschafter ab. Stirbt ein Gesellschafter oder scheidet er aus, bleibt die Gesellschaft bestehen. Entscheidungen werden in der Regel nach dem Mehrheitsprinzip getroffen – also nicht zwingend einstimmig.

Ein weiteres besonderes Merkmal ist das sogenannte Prinzip der Fremdorganschaft (§ 26 Abs. 1 BGB, § 76 Abs. 1 AktG): Anders als bei Personengesellschaften, wo die Gesellschafter selbst die Geschäfte führen (Selbstorganschaft), kann bei Kapitalgesellschaften auch eine fremde Person – etwa ein externer Geschäftsführer oder Vorstand – die Leitung übernehmen.

Und wie sieht es mit der Haftung aus? Grundsätzlich haftet nur die Kapitalgesellschaft selbst mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter tragen in der Regel kein persönliches Risiko – ein klarer Unterschied zur Personengesellschaft.

Steuerlich gilt bei Kapitalgesellschaften schließlich das Trennungsprinzip: Das Unternehmen und seine Gesellschafter werden getrennt voneinander besteuert. Zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften haben wir bereits einen gesonderten Blogbeitrag verfasst.

Das Trennungsprinzip

Für Kapitalgesellschaften gilt aufgrund der (weitestgehend) rechtsformabhängigen Unternehmensbesteuerung als juristisches Steuersubjekt nach § 1 Abs. 1 KStG die Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft selbst Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist.

Damit kommt hier das Trennungsprinzip zur Anwendung: Zunächst wird der Gewinn der Kapitalgesellschaft auf Ebene der Gesellschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterworfen. Bei anschließender Ausschüttung an die Gesellschafter unterliegt derselbe Gewinn dann zusätzlich der Einkommensteuer des Empfängers. Für gewöhnlich wird dies der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein. Die Ausschüttung führt beim Empfänger bzw. Gesellschafter zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividende).

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es keine Pflicht zur Ausschüttung der Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft gibt. Die selben Gewinne werden nur dann noch einmal besteuert, wenn die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschließt.

Das Transparenzprinzip bei Personengesellschaften

Personengesellschaften unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Kapitalgesellschaften – doch worin genau liegt der Unterschied? Und warum gelten sie trotz fehlender eigener Rechtspersönlichkeit als rechtsfähig? Klingt verwirrend - und ist es ehrlicherweise auch. Selbst für den ein oder anderen Fachmann. Schauen wir uns das Transparenzprinzip bei Personengesellschaften Stück für Stück an.

Zivilrechtlich zählen Personengesellschaften zu den sogenannten Gesamthandsgemeinschaften (§ 719 BGB). Die Gesamthandgemeinschaft ist ein zentraler Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form des gemeinschaftlichen Eigentums mehrerer Personen an einem Vermögensgegenstand oder einem Vermögenskomplex. Vereinfacht gesagt bedeutet dies folgendes: Das Vermögen gehört allen Gesellschaftern gemeinsam, jedoch keinem allein. Oder anders gesagt: Jedem gehört alles – aber niemandem gehört etwas ausschließlich. Kein Gesellschafter kann also allein über das Gesellschaftsvermögen allein verfügen.

In rechtlicher Hinsicht ist darüber hinaus noch relevant, dass auch Privatgläubiger eines Gesellschafters keinen Zugriff auf das gemeinschaftliche Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft haben. Selbst im Falle einer Insolvenz eines Gesellschafters bleibt das Gesamthandsvermögen unberührt.

Obwohl Personengesellschaften keine juristischen Personen sind, sind sie rechtsfähig – sie können also Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Zu den wichtigsten Formen zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Wesentliche Merkmale einer Personengesellschaft sind der Gesellschaftsvertrag, die gemeinsame Zweckverfolgung und die Beitragspflicht jedes Gesellschafters. Ein entscheidender Punkt ist jedoch die Haftung: Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 105 Abs. 1 HGB).

Steuerlich gilt bei Personengesellschaften das Transparenzprinzip – das heißt: nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Gesellschafter werden besteuert. Doch was bedeutet das konkret für die Gewinnverteilung und die Steuerlast im Vergleich zu Kapitalgesellschaften? Genau das wird im nächsten Abschnitt näher beleuchtet.

Das Transparenzprinzip

Personengesellschaften funktionieren steuerlich ganz anders als Kapitalgesellschaften – aber wie genau? Wer trägt hier eigentlich die Steuerlast, und wann wird der Gewinn überhaupt besteuert?

Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft sind Personengesellschaften weder Steuersubjekt der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Stattdessen greift hier das sogenannte Transparenzprinzip: Der Gewinn der Gesellschaft wird nicht auf Gesellschaftsebene, sondern direkt den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.

Entscheidend ist dabei § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, der die Mitunternehmerschaft regelt. Das bedeutet: Steuerpflichtig ist der einzelne Gesellschafter, also der Mitunternehmer, nicht die Gesellschaft selbst (§ 1 Abs. 1 EStG). Der Gewinn unterliegt somit direkt der Einkommensteuer des Gesellschafters. Die Mitunternehmerschaft ist für Zwecke der Einkommensteuer daher nur Gewinnermittlungsobjekt, jedoch nicht Steuersubjekt.

Eine unliebsame Konsequenz des Transparenzprinzips: Der Gewinn wird bereits im Jahr der Entstehung besteuert, unabhängig davon, ob er tatsächlich an die Gesellschafter ausgezahlt wurde oder im Unternehmen verbleibt. Dies stellt in der Regel einen wesentlichen steuerlichen Nachteil für Sie dar, insbesondere dann, wenn Sie sich im Spitzensteuersatz (42%) befinden.

Besteuerung nach dem Trennungsprinzip - Beispiel

Um das Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften zu veranschaulichen, betrachten wir folgendes Beispiel:

Eine GmbH erwirtschaftet im Geschäftsjahr einen Gewinn von 1.000.000 €. Die Gesellschafterversammlung beschließt, 700.000 € an den Alleingesellschafter auszuschütten, und die Auszahlung erfolgt entsprechend. Auf Gesellschaftsebene unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) sowie der Gewerbesteuer, die wir vereinfacht ebenfalls mit 15% ansetzen (bei einem durchschnittlichen kommunalen Hebesatz von 428%).

Nach Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verbleibt ein Gewinn von 700.000 € in der GmbH.

Bei der Ausschüttung an den Gesellschafter fällt zusätzlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge an. Diese Einkünfte fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Wird die Abgeltungsteuer von 25% (§ 32d Abs. 1 EStG) angewendet, reduziert sich der ausgeschüttete Betrag auf 525.000 €, während 175.000 € für Steuern aufgewendet werden müssen.

Keine Ausschüttung - Thesaurierung der Gewinne

Wird hingegen keine Ausschüttung vorgenommen, greift das Trennungsprinzip: Die Einkommensteuer auf Gesellschafterebene fällt erst bei tatsächlicher Ausschüttung an. In diesem Fall sind nur die auf Gesellschaftsebene gezahlten Steuern in Höhe von 300.000 € zu berücksichtigen. Der Vorteil: Wird das Geld auf Ebene des Gesellschafters nicht benötigt, kann die Gesellschaft (die Kapitalgesellschaft) das Kapital gewinnbringend zu investieren.

Besteuerung nach dem Transparenzprinzip - Beispiel

Betrachten wir nun das Transparenzprinzip am Beispiel einer OHG:

Die OHG erzielt im Geschäftsjahr einen Gewinn von 1.000.000 €. Die Gesellschaft hat zwei Gesellschafter, die jeweils 50% am Unternehmen halten. Anders als bei der Kapitalgesellschaft wird der Gewinn unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet, unabhängig davon, ob er tatsächlich entnommen wird.

Nach dem Transparenzprinzip gilt: Jeder Gesellschafter wird für seinen Anteil am Gewinn steuerlich erfasst. Bei einem Gewinn von 1.000.000 € erhält jeder Gesellschafter also 500.000 € als Gewinnanteil. Diese Beträge unterliegen der Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG); nicht der Körperschaftsteuer.

Angenommen, der persönliche Einkommensteuersatz eines Gesellschafters beträgt 42% (Spitzensteuersatz), dann muss jeder Gesellschafter 210.000 € Einkommensteuer zahlen. Es verbleiben somit 290.000 € pro Gesellschafter nach Steuern.

Wesentliche Konsequenz: Der Gewinn wird bereits im Jahr der Entstehung besteuert, unabhängig davon, ob er im Unternehmen verbleibt oder ausgeschüttet wird. Die Personengesellschaft selbst zahlt keine eigene Steuer – das Vermögen der Gesellschaft bleibt unberührt, und die Steuerlast trifft unmittelbar die Gesellschafter. Der Nachteil ist offensichtlich: Auch wenn das Geld privat gar nicht benötigt wird, wird der Gewinn in voller Höhe besteuert. Dadurch bleibt weniger Kapital für Investitionen zur Verfügung.

Hinweis: Der Vollständigkeit halber weisen wir auf die Möglichkeit der Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften hin. Da dies jedoch in der Praxis derart kompliziert und fehleranfällig ist, wird es nur sehr selten angewendet. Stattdessen bietet sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft an [LINK Umwandlung].

Fazit

Unter dem Strich zeigt dieses Beispiel: Durch das Transparenzprinzip fällt die Steuerbelastung bei einer Personengesellschaft meist etwas geringer aus als bei einer Kapitalgesellschaft. Ein Nachteil besteht jedoch darin, dass die Gewinne immer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden – auch dann, wenn sie gar nicht entnommen, sondern im Unternehmen belassen werden.

Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen führt das Trennungsprinzip dazu, dass insgesamt mehr Steuern gezahlt werden müssen: Der Gewinn wird zweifach belastet – zunächst auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaft- und Gewerbesteuer und anschließend beim Gesellschafter mit Einkommen- bzw. Kapitalertragsteuer.

Trotzdem kann die Kapitalgesellschaft steuerlich attraktiv sein, wenn Ausschüttungen gezielt gestaltet werden. Insgesamt eröffnet die rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung vielfältige Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung und Optimierung. Wer geschickt kombiniert – etwa durch die Verbindung von Personen – und Kapitalgesellschaften – kann steuerliche Vorteile nutzen und die Gesamtbelastung deutlich senken. Sprechen Sie uns hierzu gerne jederzeit an.

Steuerberatung für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

Unsere Kanzlei fokussiert sich auf die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften sowie deren Anteilseignern. Mandanten schätzen insbesondere unsere Expertise bei der Entwicklung individueller und passgenauer Konzepte, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

  1. Unternehmenssteuerrecht - Die laufende Besteuerung der GmbH
  2. Unternehmenssteuerrecht - Die Vorratsgesellschaft
  3. Unternehmenssteuerrecht - Die Gründung einer GmbH
  4. Unternehmenssteuerrecht - Eine Holding gründen und wann dies sinnvoll ist
  5. GmbH - Das Wesen einer GmbH einfach erklärt
  6. GmbH - das Kapitalerhaltungsgebot
  7. GmbH - die Kapitalaufbringung
  8. GmbH oder UG - Welche Rechtsform benötige ich?

Kontaktieren Sie uns noch heute, um gemeinsam eine steuerlich optimale Strategie für Ihre Kapitalgesellschaft und Ihre Beteiligungen zu entwickeln. Unser Team steht Ihnen mit individueller Beratung und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Häufig Fragen & deren Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen. Ihre ist nicht dabei? Dann klären wir sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip?

Das Trennungsprinzip gilt für Kapitalgesellschaften: Gewinn wird auf Gesellschaftsebene besteuert und bei Ausschüttung nochmals auf Gesellschafterebene.

Das Transparenzprinzip gilt für Personengesellschaften: Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und dort besteuert, unabhängig von einer Ausschüttung.

Welche Rechtsform sollte ich wählen, um Steuern zu sparen?

Das hängt von der individuellen Situation ab. Personengesellschaften bieten eine einfache Besteuerung auf Gesellschafterebene. Kapitalgesellschaften können steuerlich attraktiv sein, wenn Ausschüttungen gezielt gestaltet werden, um die Abgeltungsteuer zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.

Können Gewinne bei Personengesellschaften im Unternehmen bleiben, ohne dass sofort Steuern anfallen?

Grundsätzlich werden Gewinne bei Personengesellschaften sofort beim Gesellschafter besteuert, selbst wenn sie im Unternehmen verbleiben. Eine Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG kann die Steuerlast senken, ist aber oft administrativ aufwendig. Eine Option ist die Umwandlung in eine GmbH.

Warum wird der Gewinn bei Kapitalgesellschaften doppelt besteuert?

Weil das Trennungsprinzip gilt: Die Gesellschaft zahlt zunächst Körperschaft- und Gewerbesteuer, und bei Ausschüttung an die Gesellschafter fällt zusätzlich Einkommen- oder Kapitalertragsteuer an. Diese doppelte Belastung ist wirtschaftlich relevant, kann aber durch geschickte Ausschüttungsmodelle optimiert werden.

Yannick Lohse

Geschäftsführer | Steuerberater | LLB. M.A.

Yannick Lohse ist Gründer und Geschäftsführer. Er ist Leiter der Compliance Abteilung und berät in sämtlichen Fragen des nationalen Steuerrechts.

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In diesem Beitrag erklären wir, wie die Besteuerung einer Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH funktioniert, wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt und was es dabei zu beachten gibt.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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An diesem Punkt greift die Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 EStG. Sie ermöglicht es, den Steuerabzug zu vermeiden und die Liquidität im Unternehmen nachhaltig zu stärken. Die Dauerüberzahlerbescheinigung ist damit ein wirkungsvolles, jedoch vielfach unbekanntes und unterschätztes Instrument zur Verbesserung der finanziellen Flexibilität. Mit ihr wird erreicht, dass auf bestimmte Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten werden muss. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern sorgt auch dafür, dass dem Unternehmen Mittel sofort zur Verfügung stehen, die andernfalls zunächst an das Finanzamt abgeführt würden.

Sie sind an der Gründung oder dem Erwerb einer GmbH interessiert? Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

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Die Körperschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zählt die Körperschaftsteuer zu den Steuerarten, die am meisten zum Gesamtsteueraufkommen Deutschlands beiträgt. Sie betrifft nahezu jede juristische Person, die ein Einkommen in Deutschland erzielt.

Wie sich die Körperschaftsteuer historisch entwickelt hat, wer steuerpflichtig ist und wie die Körperschaftsteuer funktioniert, schauen wir uns in diesem Beitrag überblicksartig an.

Übrigens: Wer zur Zahlung von Körperschaftsteuer verpflichtet ist, zahlt in der Regel auch Gewerbesteuer. Dies ist darin begründet, dass die Einkünfte einer Körperschaft per Fiktion als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

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